BGH: Bei Abnahme gelten "anerkannte Regeln der Technik"


Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 14. November 2017 (VII ZR 65/14) bestätigt, dass bei Bauvorhaben die Einhaltung der anerkennten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich ist. Das gilt auch, wenn sich diese nach Vertragsschluss geändert haben, betont der Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger (BVS). Das bedeutet: Alle Baumaßnahmen, Sanierungen, Modernisierungen und technischen Ausstattungen müssen den zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Technik entsprechen, wenn es zuvor nicht anders vertraglich geregelt worden ist. "In der Praxis wird dies schon lange Zeit so gehalten", erklärt Helge-Lorenz Ubbelohde, BVS-Vizepräsident und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden. "Neu ist nun, dass ein höchstrichterliches Grundsatzurteil diese bestehende Praxis bestätigt." Anerkannte Regeln der Technik sind technische Festlegungen, die bei einer Mehrheit repräsentativer technischer Fachleute als deren ganz herrschende Ansicht gilt und sich auch in der Praxis bewährt hat.
aus BTH Heimtex 05/18 (Recht)