ZVPF: Deutscher Sachverständigentag für Parkett, Fußbodentechnik und Unterböden
Themen treffen den Nerv der Sachverständigen
Der Deutsche Sachverständigentag des Zentralverbands Parkett und Fußbodentechnik entwickelt sich immer mehr zu einem Branchentreff der Sachverständigen der Bodenbranche. 150 Teilnehmer fanden in der Bayerischen Bauakademie Gefallen an den anspruchsvollen Themen: Dazu zählten "Anwendung der EN-Parkettnormen, Farbveränderungen von Hölzern, Untersuchungen zu CEM II-Zementen und CM-Messung sowie Brandschutz von Parkett.
Für anspruchsvolle Boden-Fachthemen nehmen Sachverständige die Reise nach Feuchtwangen gerne auf sich. Die Tatsache, dass im Tagungsraum der Bayerischen Bauakademie für den Deutschen Sachverständigentag in Feuchtwangen zusätzliche Stühle aufgestellt werden mussten, lag an zahlreichen kurzfristig nachgemeldeten Teilnehmern. Tagungsleiter Sönke Stoltenberg, Obmann der Sachverständigen im Zentralverband Parkett und Fußbodentechnik, hatte bei der Themenzusammenstellung den Nerv der Sachverständigen getroffen. Die 150 Teilnehmer kamen laut Stoltenberg nicht nur aus dem Fachgebiet Parkett, sondern es waren auch Estrichleger, Raumausstatter und Sachverständige aus tangierenden Gewerken neugierig auf die Vorträge. "Das ist ein Zeichen, dass wir mit unserer Veranstaltung insgesamt auf dem richtigen Weg sind", zeigte sich Stoltenberg zufrieden.
Grenze zwischen Norm und gesundem Menschenverstand
Der Sachverständige Richard A. Kille schöpfte aus seinem großen Fundus und präsentierte 2 Stunden lang spannende Schadens-Fälle. Er warb dafür, sich nicht nur an Normen zu orientieren, sondern auch den "Gesunden Menschenverstand" einzusetzen. Der Referent schilderte einen Parkettschadensfall in einem Objekt mit zwei großen Fensterfronten. Obwohl der Handwerker das Parkett geschliffen hatte, ließ sich durch den starken Lichteinfall eine Unebenheit der Fläche erkennen. Der Sachverständige machte deutlich, dass der Handwerker die Lichtverhältnisse hätte kennen und berücksichtigen müssen. Die Fläche konnte "gerettet" werden, weil Kille vorschlug, die Parkettoberfläche erneut zu schleifen und den Glanzgrad des Parketts herabzustufen.
In einem weiteren Fall hatten Parkettdielen in ein und derselben Verpackung Feuchtewerte zwischen 7 und 14 %. Kille hatte wie auch viele Zuhörer vermutet, dass alle Dielen nach drei Wochen in einer gemeinsamen Folienverpackung die gleichen Werte haben würden. Auch wenn diese Erkenntnis, dass dieser Sachverhalt offensichtlich nicht immer zutrifft, hilfreich ist, so darf ein Parkettleger davon ausgehen, dass er vernünftiges Material bekommt. "Schließlich hat ein Parkettleger eine Prüfpflicht und keine Suchpflicht", bekräftigte Kille.
Farbveränderungen von Hölzern
Der Bundesinnungsmeister der Parkett- und Bodenleger und Sachverständige, Joachim Barth, beleuchtete das Thema Farbveränderungen von Hölzern. Immer wieder werden Sachverständige mit Fragen zu diesem Thema konfrontiert: Worauf sind die Verfärbungen zurückzuführen? Stellen Sie einen Mangel da? Hätte der Auftragnehmer darauf aufmerksam machen müssen? Pauschal lassen sich diese Fragen nicht beantworten. Dass sich auch Parkett bei Sonneneinstrahlung über die Jahre mehr oder weniger farblich verändert, müsse zumindest jeder Fachmann wissen, meinte Barth. Hinweise darauf findet man auch in einschlägigen Parkettnormen. In der DIN 13226 "Massivholz-Parkettstäbe mit Nut und/oder Feder" heißt es: "Holzfarben werden hauptsächlich von der Holzart bestimmt. Anmerkung: Jedes Holz weist nach längerer Lichteinwirkung Farbänderungen auf." Diese Formulierung findet man auch in der DIN 13488 "Mosaikparkettelemente", erweitert um die Anmerkung: "Holzarten besitzen eine natürliche Farbe und Maserung. Je nach Wuchsgebiet varriert jede Holzart und Lieferung bezüglich des Erscheinungsbildes."
In einem besonderen Fall, den der Sachverständige zu untersuchen hatte, waren Weichmacher aus einer Unterlagsbahn in das Parkett gezogen und hatten dort für Farbveränderungen gesorgt. "In einem solchen Fall ist die Aufklärungspflicht des Parkettlegers eindeutig gegeben, da Endverbraucher und Innenarchitekten das nicht wissen können und die Farbveränderungen häufig nicht akzeptieren werden." Außerdem bejahte Barth die Aufklärungspflicht bei stark "verschießenden" - sprich verblassenden - Hölzern. Um Farbveränderungen etwas abzumildern, kann man präventiv Oberflächenbehandlungsmittel mit UV-Licht absorbierenden Stoffen verwenden. Eine Dauerlösung ist das aber laut Bundeslehrlingswart Heinz Brehm nicht.
Trocknungstest mit CEM II-Zementestrichen
Der Sachverständige Norbert Strehle hat von Herbst bis Winter vergangenen Jahres Messungen an CEM II-Estrichproben durchgeführt. Er besorgte sich CEM II-Zemente aus Deutschland, Österreich, Schweiz und Frankreich. Die hergestellten Mischungen bestanden aus 5 kg Sand (Körnung 0-8), 1 kg Zement (0,55 W/Z-Wert) und 550 g Wasser. Der Estrich wurde in Kunststoffformen der Größe 150 cm x 150 cm x 50 cm gegeben und in einen Klimaraum mit 50% rel. LF und 20C gelagert. Bis der letzte Estrich nach 88 Tagen völlig trocken war, wurde die Feuchtigkeit per CM-Messung, Darr-Methode und Denzel-Messgerät kontrolliert.
Die Auswertung der Versuchsreihe wird nachgereicht, da am Institut für Baustoffprüfung und Fußbodenforschung (IBF) ebenfalls ein Versuch mit CEM-II-Estrichen durchgeführt wird. Strehle will die Ergebnisse damit vergleichen und dann gemeinsam veröffentlichen.
Zur gerade wieder aktuellen Diskussion über die Estrichfeuchtemesssung merkte Strehle an, dass er einen großen Schwankungsbereich bei den CM-Messungen festgestellt hat. Er schlug vor, die elektronischen Geräte anhand des verwendeten Zements zu kalibrieren. Dazu der Sachverständige Heribert Weyer: "Das ist ja utopisch, wir werden nie erfahren, welcher Zement verarbeitet wurde."
Zum Denzel-Messgerät merkte Zuhörer Prof. Dr. Andreas Rapp (Universität Hannover) an: "Es gilt immer noch, dass solche Geräte dafür geeignet sind, in einem Raum die feuchteste Stelle zu finden - sonst nichts." Das hänge damit zusammen, weil auch die Dichte des Estrichs für die Feuchtigkeit eine Rolle spielt.
Praxistest: Einflussfaktoren bei der Durchführung von CM-Messungen
Bodenleger Ralf Wollenberg war Fehlern bei der Durchführung von CM-Messungen auf der Spur. Um eigene Aussagen zur CM-Messung machen zu können, führte er an einem 60 cm x 60 cm großen und 8 cm dicken Zementestrich eine Versuchsreihe durch. Wollenberg machte sich die Mühe, jeweils an 4 Mess-Stellen (Rand oben, Rand unten, Mitte oben und Mitte unten) Messungen mit 20 g Prüfgut durchzuführen. Er las die Ergebnisse am CM-Gerät jeweils nach 2 Minuten, 5 Minuten, 10 Minuten und bei Erreichen eines "Endwertes" ab. Er stellte dabei fest, dass erhebliche Feuchtigkeitsunterschiede festzustellen waren, je nach dem von wo das Prüfgut entnommen wurde. Auch die Menge des Prüfgutes hatte Auswirkungen auf das Ergebnis, stellte Wollenberg fest. "Bei größeren Mengen Prüfgut steigt der Druck im Manometer langsamer. Das Endergebnis ist etwas niedriger als bei der mit 20 g durchgeführten Messung."
Einflussfaktoren können laut Wollenberg auch schwitzige Hände, kaltes/warmes Prüfgut, kaltes/warmes CM-Gerät, Steinchen im Estrich, Mahlgrad des Prüfgutes und Durchführung der Messung sein. Der Referent kam zu der Erkenntnis, dass das Ergebnis einer CM-Messung von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, die im Nachhinein nicht mehr reproduzierbar sind. Er empfahl: "Sachverständige müssen die CM-Messung im Schadensfall grundsätzlich hinterfragen. Selbst wenn wir dabei glaubhaft und nachvollziehbar ein Ergebnis bekommen, kann dies nur orientierend mit einfließen. Auf Grund der von mir durchgeführten Versuche halte ich große Messabweichungen, je nachdem, wer wann die CM-Messung durchgeführt hat, für ohne Weiteres für möglich."
Welche Arten von geöltem Mehrschichtparkett gibt es?
Dipl.-Ing. Beate Brehmer, Entwicklungsleiterin Parkettlacke bei Eukula, ging der Frage nach, inwieweit industriell geöltes Mehrschichtparkett wirklich geölt ist. Brehmer beobachtet derzeit einen Trend zu Mehrschichtparkett, das mit einem oxidativ trocknendem Öl behandelt ist. Will man nachträglich herausfinden, welches Verfahren angewandt wurde, bleibt nur ein Anschleifen: Das oxidativ trocknende Öl weist einen bräunlichen Schleifstaub auf im Gegensatz zu UV-geölten/-lackierten Parkett, das einen weißen Schleifstaub erzeugt.
Brehmer stellte die drei Arten von industriell geöltem Mehrschichtparkett vor:
1. UV-Geölt
Fast die Hälfte aller geölten Mehrschichtparkette sind mit UV-Öl behandelt. Die Schichtdicke des Öls beträgt in der Regel bis zu 50 m. Mikroskopbilder zeigen eine nicht offenporige Oberfläche. Mit UV-Öl behandelte Flächen sind deshalb nicht partiell ausbesserbar. Allerdings ist die Fleckenempfindlichkeit im Vergleich zu oxidativ trockenen Ölen deutlich geringer wegen der geschlossenen Holzporen.
2. Geölt mit oxidativ trocknenden Ölen
Bei Mehrschichtparkett, das mit oxidativ trocknenden Ölen behandelt ist, hat die Ölbeschichtung eine Dicke bis ca. 20 m. Die offenporige Oberfläche ermöglicht ein partielles Ausbessern. Der Pflegeaufwand kann etwas höher sein als bei geschlossenporigen Systemen. Wenn eine Fläche unansehnlich wird, kann diese in den meisten Fällen mit Pflegeölen aufgefrischt werden. Die Fleckenempfindlichkeit ist etwas größer als bei UV-geölten, was jedoch durch das partielle Ausbessern ausgeglichen werden kann.
3. Matt "lackiert" (sieht aus wie Öl, ist aber keines)
Die Schichtdicke beträgt ca. 50-80m. Mit Ausnahme der matten Oberfläche haben solche Muster nichts mit geölter Holzoberfläche zu tun. Geölte Flächen heben durch ihren offenporigen Charakter die natürliche Holzmaserung/ -struktur hervor. Bei "Matt lackiert" geölten Flächen ist kein partielles Ausbessern möglich.
Fazit: Geölt ist nicht gleich geölt. Brehmer empfahl, im Zweifelsfall mit dem jeweiligen Parketthersteller Kontakt aufzunehmen und die Reinigungs- und Pflegeanweisungen anzufordern. Bei ungenauen Infos sollte man sich von Siegel-, Öl- und Pflegemittelherstellern beraten lassen.
Brandschutz bei Parkett
Dr. Jörn Haferkorn, Leiter Produktmanagement Klarlacke bei Loba, berichtete über den aktuellen Stand von Brandschutz bei Parkett unter Beachtung der DIN EN 13501-1. Während des Sachverständigentags 2008 hatte bereits ein Referent der Technischen Universität Braunschweig grundlagenwissenschaftliche Erkenntnisse zu dem Fachgebiet des Brandschutzes vorgestellt. Als Fazit konnten die Teilnehmer damals erfahren, dass vorbeugender Brandschutz nach der DIN EN 13501-1 für Bodenbeläge nach Cfl oder Bfl grundsätzlich möglich ist. Damit einher gehen aber hohe Trockenschichtstärken (ca. 650 m gegenüber üblichen 80-120 m bei Parkettversieglungen), gewisse Eigenfarben (Vergilbung, Dunkelkontrastierung) und weichere Oberflächen.
Damit Parkett keine Nachteile durch brandschutzrelevante Normen gegenüber anderen Bodenbelägen im Objekt hinnehmen muss, intensivierte Loba seine Bemühungen. Bereits seit Ende 2005 beschäftigt man sich mit dem Thema Brandschutz. Die Lacke sollten einerseits wasserbasiert und somit offizielle Austauschprodukte im Sinne der TRGS 617 sein. Andererseits sollten keine Schadstoffe wie bromhaltige Verbindungen Verwendung finden. Ab Mitte 2008 war Loba so weit, die ersten Produkte für Massivparkett zur Prüfung anzumelden. Man entschied sich für die zertifizierte Materialprüfanstalt Otto-Graf-Institut an der Universität Stuttgart.
Um unliebsame Nebenwirkungen im Erscheinungsbild des Lackes zu vermeiden, platzierte Loba, den eigentlichen Brandschutzlack in die Zwischenschicht eines gut funktionierenden Lackaufbaus. Zwischen der Grundierung Lobadur WS Easy-Prime als erste Schicht und Lobadur WS 2K Duo, einem zweikomponentigen PU-basierten lösemittelarmen Decklack, erfolgt der Auftrag des Lobadur WS Sealer FR als eigentlicher Brandschutzlack. Mit diesem Aufbau erlangt man auf massivem Parkett eine Klassifizierung nach Cfl-s1 (s1 charakterisiert hierbei die niedrigstmögliche Rauchdichte).
Mittlerweile hat Loba die Entwicklungen für den vorbeugenden Brandschutz auch auf die Bereiche Mehrschichtparkett (Zusammenarbeit mit Jaso), geölte Parkettelemente (zusammen mit einem namhaften Hersteller von Mehrschichtdielen) und den Bereich der werkseitig mit UV-Lack versiegelten Parkettelemente ausgeweitet.
Ortsbesichtigung und Haftung von Sachverständigen
Rechtsanwalt Dr. Peter Bleutge widmete sich gleich zwei Themen, die die Sachverständigen brennend interessierten: Der Ortsbesichtigung und in einem zweiten Vortrag der Haftung bei Gerichtsauftrag und bei Privatauftrag.
Die Ortsbesichtigung durch den vom Gericht beauftragten Sachverständigen ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht gesetzlich geregelt. Dennoch unterliegen Einleitung, Durchführung und Auswertung einer Ortsbesichtigung bestimmten Regeln, die von der Rechtsprechung und Literatur Eingang gefunden haben. Diese Verfahrensregeln muss ein Sachverständiger kennen, weil er andernfalls wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden und bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung seinen Vergütungsanspruch verlieren kann. Weitere Pflichtenkataloge enthält § 407 a ZPO, die zwar auf den Gerichtsauftrag insgesamt zugeschnitten sind, aber auch entsprechend auf die Ortsbesichtigung anzuwenden sind. Beispielsweise muss der Sachverständige die Ortsbesichtigung persönlich durchführen, weil er den Auftrag nicht auf einen anderen übertragen darf. Und nicht zuletzt kann eine Pflichtverletzung bei der Durchführung der Ortsbesichtigung auch zur Haftung führen, wenn dadurch unmittelbare Schäden oder Folgeschäden verursacht wurden.
Haftung bei Privatauftrag und Gerichtsauftrag
Sachverständige müssen für Fehler in ihren Gutachten einstehen, hieß es im zweiten Vortrag von Dr. Peter Bleutge. Sie müssen ihre Fehler korrigieren, wenn dies noch möglich ist oder sie müssen den Schaden ersetzen, der dem Auftraggeber durch das Vertrauen auf die Richtigkeit eines fehlerhaften Gutachtens entstanden ist. Im Übrigen können sie in der Regel für fehlerhafte Gutachten weder eine Vergütung (bei Privatgutachten) noch eine Entschädigung (bei Gerichtsgutachten) beanspruchen.
Diese Schadensersatzpflicht ist keine Besonderheit der Sachverständigentätigkeit. Jeder Freiberufler oder Gewerbetreibende muss nachbessern oder Schadensersatz leisten, wenn er eine fehlerhafte Dienstleistung erbringt oder mangelhafte Produkte liefert. Der Hersteller von Produkten kennt diese Schadensersatzpflicht unter dem Stichwort "Produkthaftung", der Kaufmann fasst sie unter den Begriff "Mängelhaftung" und der Freiberufler subsumiert sie unter "Berufshaftpflicht".
Die Haftung des Sachverständigen bei Privatauftrag ist umfassend. Es wird sogar für leicht fahrlässige Pflichtverletzung gehaftet. Möglichkeiten zur Vereinbarung eines Haftungsausschlusses oder einer Haftungsbeschränkung gibt es praktisch nicht. Allerdings müssen beim Anspruch auf Schadensersatz stets ein unrichtiges Gutachten und ein Verschulden nachgewiesen werden. Gefährlich ist insbesondere die Dritthaftung, d.h. der Sachverständige haftet auch jedem Dritten gegenüber, dem das Gutachten "vorhersehbar" vorgelegt wird und der auf dieser Grundlage für ihn nachteilige Vemögensdispositionen vornimmt. Wichtig ist, dass der Sachverständige Inhalt, Umfang und Zweck des Gutachtenauftrags konkret beschreibt und eingrenzt und die unbeschränkte Weitergabe an Dritte vertraglich einschränkt.
Die Haftung des Sachverständigen bei Gerichtsauftrag hat sich seit 2002 erheblich geändert. Der neue § 839 a BGB bringt eine Haftungsverschärfung für gerichtlich beauftragte Sachverständige. Das liegt zum einen daran, dass die einschränkenden Voraussetzungen der §§ 823 und 826 BGB nicht mehr gelten; bisher konnten die Sachverständigen nur bei Verletzung eines absoluten Rechtsguts (§ 823 Abs. 1 BGB), bei Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB) und bei Nachweis von Vorsatz (§826 BGB) in Regress genommen werden. Das beruht zum anderen darauf, dass nunmehr für jeden Vermögensschaden in der Form grober Fahrlässigkeit gehaftet wird. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte die Abgrenzung zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit definieren.
Wichtig ist vor allem, dass jeder Sachverständige eines ausreichende und speziell auf seine Haftungsrisiken zugeschnittene Berufshaftpflichtversicherung hat. Die Sachverständigen sollten sich daher auf die seit 2002 eingetretene neue Rechtslage einstellen und mit den Versicherern über eine notwendige Absicherung der neuen Risiken sprechen. Hier sind die Berufsverbände der Sachverständigen aufgefordert, Pionierarbeit in Richtung Rahmenvereinbarungen mit den Versicherungsgesellschaften zu leisten, damit ihre Mitglieder die Möglichkeit erhalten, die neuen Risiken zu angemessenen Prämien absichern zu können.
aus
FussbodenTechnik 05/09
(Wirtschaft)