Schreiben vom Bundesinnungsmeister Joachim Barth
Stellungnahme zur Einführung der bauaufsichtlichen Umsetzung der Norm DIN EN 14342
Am 21. März 2007 fand auf Einladung des DIBt ein von dort so genanntes 1. Fachgespräch statt. Parketthersteller, Klebstoffhersteller, Lackhersteller und das Parkettlegerhandwerk sind dieser Einladung gefolgt. Auch auf nachfolgenden Veranstaltungen waren die Genannten größtenteils vertreten. Im Vordergrund stand dabei zunächst der unverkennbare Wunsch des DIBt, sich erst einmal eingehend mit dem Fachgebiet Parkett vertraut zu machen, um im Weiteren Mittel und Wege zu finden, die Norm DIN EN 14342 bauaufsichtlich umzusetzen. Trotz der mitunter sehr strittig geführten Debatten war man sich einig, dass eine Zusammenarbeit unerlässlich sei. Mit der Aufnahme von Parkett und der so genannten Begleitprodukte in die Baurregelliste 2009/2 wurde die bauaufsichtliche Umsetzung der Norm DIN EN 14342 vollzogen. Dies erfolgte durch Einstellung auf die Internetseite des DIBt. Selbst wenn das DIBt damit seiner Verpflichtung auf Bekanntgabe, mit der Erwähnung der Möglichkeit von Einsprüchen bis zu einem bestimmten Datum, genüge getan haben sollte: Gegenüber den seit Jahren gesprächsbereiten Partnern aus der Industrie und dem Handwerk war mindestens zu erwarten, über diesen Vorgang informiert zu werden. In der Unterlassung dieser Information müssen alle Betroffenen zwangsläufig den eindeutigen Beweis dafür erbracht sehen, dass sie absichtlich nicht erfolgte, um lästige Einsprüche und die damit verbundene Gefahr des Misslingens der Umsetzung von vornherein zu unterbinden.
Insgesamt ist festzustellen,1. dass das DIBt die seinerzeit ausgeklammerten Öle und Wachse wider Erwarten mit in die Baurregelliste aufgenommen hat;
2. dass bis zur Stunde für kein einziges Oberflächenbehandlungsmittel eine bauaufsichtliche Zulassung vorliegen kann, weil die Durchführungsbestimmung zur Prüfung gerade erst einmal bekannt gegeben wurde, wohl gemerkt 24 Tage vor Inkrafttreten der Baurregelliste;
3. dass es auch für keinen einzigen Klebstoff derzeit eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung gibt, weil das DIBt sich außerstande sah, die langjährigen Gesprächspartner zu informieren;
4. dass das DIBt ohne Schaffung einer praxisnahen Übergangsregelung bewusst in Kauf genommen hat, dass in erster Linie jeder Handwerker ab dem 1.1.2010 mit der Verarbeitung nicht bauaufsichtlich zugelassener Klebstoffe, Lacke usw. eine Ordnungswidrigkeit begeht, die für die unweigerlich zu begehenden Wiederholungen einen Straftatbestand darstellt und somit jeden Handwerker kriminalisiert;
5. dass diese Kriminalisierung auch dann vorliegt, wenn der Handwerker nur solche Produkte einsetzt, die zum Beispiel als so genannte EC1 Produkte eingestuft sind oder denen der Blaue Engel zuerkannt wurde;
6. dass diese Kriminalisierung vorsichtigen Schätzungen zufolge mindestens 25.000 Handwerksbetriebe aus 5 Handwerksberufen mit der entsprechenden Zahl an Mitarbeitern betrifft, die sich mit Parkettarbeiten befassen;
7. dass jede noch so hervorragend ausgeführte Leistung unter der unvermeidbaren Verarbeitung von nicht bauaufsichtlich zugelassenen Materialien eben diesen Mangel aufweist, der dem Auftraggeber ermöglicht oder diesen sogar dazu zwingt, die Abnahme zu verweigern; mit der Folge, dass die Leistungen nicht bezahlt werden;
8. dass der Handwerksbetrieb zwecks Vermeidung einer solchen Situation nur noch die Möglichkeit hat, seinen Betrieb vorsorglich einzustellen und seine Mitarbeiter zu entlassen und dass er demzufolge also nur die Wahl hat zu entscheiden, auf welche Art und Weise sein Betrieb zu Grunde geht;
9. dass das DIBt mit seiner Handlungsweise unzulässig in den wirtschaftlichen Wettbewerb eingreift, indem es mangels Übergangsregelung zulässt, dass das Verlegen von ökologisch höchst fragwürdigen, schwimmend zu verlegenden Mehrschichtparketten als einzige Alternative im Parkettbereich verbleibt und dass Renovierungen zu unterbleiben haben.
Als Quintessenz aus den Feststellungen ergeben sich diese Fragen an das DIBt:1. Wie kann der Handwerker gegenüber seinen Auftraggebern die Abnahme durchsetzen, obwohl mit der Verarbeitung anerkannt emissionsarmer Produkte wegen fehlender bauaufsichtlicher Zulassung ein Mangel vorliegt?
2. Welche Hilfestellung gibt es dazu vom DIBt?
3. Hat das DIBt öffentliche Auftraggeber über die Situation unterrichtet?
4. Welcher Art sind diese Informationen?
5. Enthalten die Informationen Übergangsregelungen?
6. Leistet das DIBt, oder wer sonst dem Handwerker Schadensersatz dafür, wenn ihm eine fachlich völlig einwandfreie Leistung unter Verwendung bekannter emissionsarmer Produkte wegen des Mangels nicht bezahlt wird?
7. Ist davon auszugehen, dass EC1-Produkte oder solche mit dem Blauen Engel die bauaufsichtliche Zulassung erhalten werden?
8. Wie viele Anträge liegen dem DIBt bislang vor?
9. Wann werden die ersten Zulassungen ausgesprochen?
10. Wie viele Anträge ist das DIBt in der Lage, pro Monat zu bescheiden?
11. Wann ist aufgrund der heutigen Situation in Sachen Versiegelungen, Öle und Wachse mit den ersten Zulassungen zu rechnen?
12. Inwieweit ist ein Handwerker von den Folgen Grenzwerte überschreitender Emissionen bei Verwendung von bauaufsichtlich zugelassenen Stoffen innerhalb einer Gesamtkonstruktion freigestellt?
aus
Parkett Magazin 01/10
(Wirtschaft)