Bauforderungssicherungsgesetz

Offener Brief des ZVPF an die Bundesregierung

Der Zentralverband Parkett und Fußbodentechnik (ZVPF) hat einen offenen Brief zur Auseinandersetzung um das Bauforderungssicherungsgesetz an die Bundesregierung, die Bundestagsabgeordneten und die im Bundestag vertretenen Parteien verfasst. Darin wird der Kompromissvorschlag des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) dahingehend kritisiert, dass dieser die Meinung der betroffenen, als Subunternehmer tätigen Baubetriebe mehrheitlich nicht widerspiegele. Der ZVPF plädiert dafür, dass das Gesetz nicht geändert wird. FussbodenTechnik druckt den Brief im Wortlaut ab:

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks, ZDH, hat im April ein Positionspapier herausgegeben, das die Meinung des Handwerks in Form einer Kompromissformel widerspiegeln soll. Das trifft so nicht zu. Vielmehr hat sich die Lobby einer beitragsstarken Minderheit der Bauindustrie gegen die Interessen der nicht gefragten betroffenen Klein- und Mittelbetriebe des Handwerks auf sehr fragwürdige Art und Weise durchgesetzt.

Die Veränderungen richten sich zugunsten einer Minderheit gegen die Interessen einer überwältigend großen Zahl betroffener Handwerksunternehmen, die als Subunternehmer tätig sind.

Werden die Veränderungen in das Gesetz übernommen, verstößt das gegen die Intentionen des Verbraucherschutzes und es bedroht direkt viele Existenzen und damit auch viele Arbeitsplätze der als Subunternehmen tätigen Handwerksbetriebe.

Die Drohung, mit der Beibehaltung des Gesetzes werden ca. 30 % der als Subunternehmen beschäftigenden Bauunternehmen, Bauträger usw. in die Insolvenz gehen müssen, ist eine reine Schutzbehauptung. Sie verschweigt die wahre Ursache. Die Ursache liegt nicht in der zusätzlich erforderlichen Bürokratie, weil jedes ordentliche Unternehmen sowieso Kostenstellen orientierte Buchführung betreibt, sie liegt auch nicht in der wider besseres Wissen behaupteten Pflicht zur Eröffnung von Bankkonten für jedes einzelne Bauvorhaben. Sie liegt vielmehr in der sich durch die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes offenbarenden Finanzschwäche etlicher Unternehmen, die ihre Kreditrahmen bei den Banken ausgeschöpft haben und sich durch Zweckentfremdung empfangenen Baugeldes und schleppende Zahlungsweise gegenüber ihren Subunternehmen zinslose Darlehen verschaffen.

In der Zeit seit Inkrafttreten des Gesetzes war überdies erkennbar, dass Zahlungen schneller geleistet wurden, und über Ausfälle wurde nicht berichtet. Beides ein Beweis, wie wichtig die Einführung des Gesetzes in der Form war und wie wichtig seine uneingeschränkte Beibehaltung ist.

Wenn Sie sich anhand der geplanten Veränderungen die Situation des Handwerksbetriebes im Insolvenzfall des Auftraggebers genau vergegenwärtigen, werden Sie erkennen, dass ihm ein Prozessrisiko aufgebürdet wird, dass seine Rechte von vorn herein ad absurdum führt.

Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie den Bestrebungen trotzdem Vorschub leisten müssen und dass Sie dafür bereit sind, die Existenz von kleinen und mittleren Betrieben des Handwerks mit den anhängenden Arbeitsplätzen zu riskieren, dann müssen Sie den Veränderungen zustimmen.

Entscheiden Sie sich dafür, stellt sich aber die Frage, wie Sie das mit Ihrem Gewissen und den politischen Intentionen Ihrer Partei in Einklang bringen wollen.

Wie werden Sie sich entscheiden?

Bundesinnungsmeister Joachim Barth



Bauforderungssicherungsgesetz


Am 1. Januar 2009 ist das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG) in Kraft getreten und aufgrund von Protesten aus der Bauwirtschaft im selben Jahr noch einmal modifiziert worden.

Es verpflichtet den Bauherren dazu, eingehende Zahlungen ausschließlich für das Bauprojekt zu verwenden. Somit hat er mit den als Baugeld geltenden Abschlagszahlungen die von ihm eingesetzten Lieferanten und bauausführenden Handwerker zu bezahlen. Ist der Baugeldempfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistung für sich behalten. Eine zweckwidrige Verwendung dieser Gelder, etwa für andere Baumaßnahmen oder sonstige Schuldentilgungen, hat schadensersatzrechtliche, unter Umständen sogar strafrechtliche Folgen für die Person, die sich für das Baugeld zuständig zeigt (§ 2 des Bauforderungssicherungsgesetzes).
aus FussbodenTechnik 05/10 (Wirtschaft)