Holzsachverständige

Frühjahrstagung mit brisanten Fußbodenthemen

Eine Fülle interessanter Praxisfälle stand auf der Frühjahrstagung der "Arbeitsgemeinschaft öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Holz und Holzschutz" in Berlin zur Diskussion. Dabei nahm erneut der Fußboden einen wichtigen Part ein. "Hier wird unverändert häufig der Holzsachverständige gefragt", berichtet Pressesprecher Wiljo Schumacher. Nach wie vor ein Hauptthema: Feuchtigkeitsschäden. In dem vorgestellten Fall hatte sich Kondenswasser unter einem Holzboden angesammelt. Dabei entstand dasselbe Schadensbild wie bei nachstoßender Feuchtigkeit von unten, nämlich eine Schüsselung der Elemente.

Zur Sorgfaltspflicht des Verlegers zählt bekanntlich, die Belegreife des neuen Estrichs zu prüfen. Damit ist der Holz verarbeitende Handwerker bei der Unzahl verschiedener Estricharten oftmals überfordert. Kommt dazu noch eine Fußbodenheizung, die ebenfalls in diversen Ausführungen zur Verfügung steht, ist auch hier wieder der verantwortliche Spezialist gefragt. Er muss das Aufheizprotokoll vorlegen, und die Belegreife des Estrichs muss ebenfalls seitens des Verarbeiters bzw. Herstellers nachgewiesen werden.

Vorschriften für Holzfußböden führen zu Verwirrung

Die seit diesem Jahr geltenden Vorschriften für Holzfußböden im Innenbereich führen zu Verwirrung und Unsicherheit. Der Grund: Unterscheidungen zwischen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen), CE -Zeichen und EU-Regularien der Föderation der Europäischen Parkett-Industrie (FEP) sind auf Anhieb nicht ganz verständlich. Um Klarheit zu schaffen, hilft der GD Holz. Den Holzsachverständigen braucht diese Problematik, die leider derzeit noch zu Querelen innerhalb der Europäischen Union führt, da beispielsweise hervorragende Qualitätsprodukte namhafter schwedischer Hersteller immer noch keine abZ von DIBt erhalten haben, nicht zu berühren; denn der Holzsachverständige besitzt frei von derartigen fragwürdigen Regelungen die Souveränität der reinen fachlich sachlichen Beurteilung der Fußbodenprodukte aus Holz.

Bedenken äußern die Holzsachverständigen gegenüber Holzimitationen aus Kunststoff wie PVC bzw. Vinyl, die verstärkt dem Endverbraucher als "unverwüstlicher Holzboden" angepriesen werden. "Es wird höchste Zeit, dass sich hier die Baubiologen zu Wort melden und auf die Gefahren dieser Holzimitate in Wohnbereich hinweisen", hieß es.

Mit der neuen DIN 68800, die im so genannten Gelbdruck vorliegt, können sich die Sachverständigen anfreunden. Hier scheint der Konsens auf europäischer Ebene zu funktionieren, der Aufbau der Norm erscheint logisch, die Gefährdungsklassen werden durch Gebrauchsklassen ersetzt. Man geht also vom Einsatzbereich aus. Kopfschmerzen bereitet Teil 3 der DIN. Beim vorbeugenden Schutz von Holz mit Holzschutzmitteln besteht die Problematik, dass es zurzeit bis auf eine Ausnahme keine Hersteller von amtlich zugelassenen Holzschutzmitteln gibt. Bei der Kesseldruckimprägnierung werden die Eindringtiefen vorgeschrieben. Dies dürfte naturgemäß dazu führen, dass die Kiefer wieder ihre Alleinberechtigung gegenüber der unzulänglichen Kesseldruck imprägnierten Fichte erfährt.

Welche DIN-Normen oder Qualitätsrichtlinien bilden für den Holzhändler die Grundlage beim Einkauf von Laubschnittholz ? Schlicht gesagt: keine. So lässt sich beispielsweise Meranti nicht allein auf der Basis der Malaysian Grading Rules bestellen und Eichen-Blockware nicht gemäß einer DIN-Norm. Wenn bei Meranti bestimmte Ansprüche an einheitliche Farbe und Gewicht gestellt werden, ist eine Übernahme des Holzes erforderlich. Dasselbe gilt für einheimisches oder europäisches Laubschnittholz. Auch hier muss der Holzeinkäufer die Eiche nach seinen Vorstellungen und Kriterien aussuchen. Der Fachbegriff für dieses scheinbar in Vergessenheit geratene Verfahren lautet "Übernahme". Diese ist in § 6 des allgemeinen Teiles der immer noch hoch aktuellen und - wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - allgemein gültigen Tegernseer Gebräuche erläutert.

Neues Faltblatt "Sachverständige"

Das neue Faltblatt des GD Holz "öffentlich bestellte und vereidigte Holzsachverständige sowie freie Holzsachverständige" ist fertig. Es wird vom Verband an alle Mitgliedsfirmen verschickt und auf Anfrage an alle Interessenten. Ebenso liegt es im Herbst beim Branchentag aus. Kurz und bündig ist alles Wissenswerte über die Sachverständigen dargestellt.

Klaus Schwarz geht in den Ruhestand

Klaus Schwarz, Geschäftsführer im GD Holz, der dieses Jahr die im Berufsleben magische Jahreszahl 65 erreicht, geht Ende Juni in Ruhestand. Neben all seinen Verdiensten für den Holzhandel sei an dieser Stelle sein großes Engagement für die Holzsachverständigen hervorgehoben. Die Arbeitsgemeinschaft öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige für Holz und Holzschutz im GD Holz hat er elf Jahre hervorragend betreut. Mit großem Feingefühl und tiefer Sympathie hat er die Mitglieder begleitet.
aus Parkett Magazin 03/11 (Wirtschaft)