Heftige Meinungsverschiedenheiten zu neuem BEB-Merkblatt
"Was interessiert Parkettleger die Estrichdicke?"
Ein neues Merkblatt vom BEB ist in der Diskussion. Auf der Sachverständigen-Tagung in Feuchtwangen wurde es vorgestellt... und sorgte für heftige Kontroversen.
Gert Hausmann: "Es soll ein Hinweisblatt entstehen, wie Parkettleger mit der Bewertung des Estrichs umzugehen haben." Lesen soll das Merkblatt aber nicht nur der Parkettleger, sondern vor allem der Planer und Architekt. Angaben über Nenndicke des Estrichs oder Abweichungen davon, Abdichtung gegen Wasser, Fugenplan und vieles mehr sind hier aufgelistet. Vor allem aber auch eine detaillierte Fassung der Prüfpflichten des Parkettlegers.
Gerade da setzt die Kritik an. Norbert Strehle: "Was interessiert uns Parkettleger die Estrichdicke? Das Merkblatt ist technisch hervorragend, aber es sollte ein internes Geheimpapier bleiben. Es wird gefährlich, wenn wir uns Prüfpflichten auferlegen, die es vorher nicht gegeben hat. Der Planer wird das Merkblatt nämlich erst im Schadensfall lesen und uns die dortigen Vorgaben im Rechtsfall auf's Butterbrot schmieren. Alles, was dort drin steht, wird beim Parkettleger als vorhandenes Wissen vorausgesetzt werden. Mit dem Merkblatt erlegen wir uns eine Bringeschuld auf."
Im Einzelnen bemängelt Norbert Strehle Vorgaben und fehlende Möglichkeiten genauer Estrichkontrolle:
- Winkeltoleranzen sind für Parkettleger nicht messbar
- Mit welchem Verfahren soll die Saugfähigkeit von Estrich gemessen werden?
- Wie sollen eventuell vorhandene, unsichtbare Nachbehandlungsmittel geprüft werden?
- Warum soll ein Protokoll gefertigt werden, auch wenn keine Bedenken bestehen?
- Das Merkblatt nennt 65 % rel. Luftfeuchtigkeit, die gesetzlich geltende VOB aber 75 %
- Die Nennung von Sockelleisten-Konstruktionen ist unsinnig
- Hinweise wie: "Materialspezifische Eigengerüche sind im Raumklima nicht zu vermeiden" - sind gut für Hersteller, nicht für den Verleger.
Gert Hausmann, im Vorstand des Zentralverbandes für den "Kontakt zum Unterboden" verantwortlich, gesteht unterschiedliche Auffassungen be-
züglich der Prüfpflichten des Parkettlegers zu.
Dennoch sei das Merkblatt für Planer und Anwender eine wichtige Hilfe. "Juristisch gesehen hat der Parkettleger einen Werkvertrag mit dem Bauherrn, nicht mit dem Estrichleger. Letzterer braucht den Parkettleger deshalb auf Abweichungen oder Mängel nicht aufmerksam zu machen."
Genau aus diesem Grund müsse der Parkettleger selber wissen, worauf es ankomme. Dazu dient das Merkblatt, argumentierte Hausmann. Wichtig sei darüber hinaus: "Der Parkettleger muss im Zweifel immer nachfragen und seine Ergebnisse ins Bautagebuch eintragen."
Der ausführliche Bericht über die Sachverständigen-Tagung in Feuchtwangen folgt in der nächsten Ausgabe von ParkettMagazin
aus
Parkett Magazin 03/02
(Wirtschaft)