Wie ist das neue Merkblatt aus Sicht des Handwerks zu bewerten? - Ein Kommentar von Sven Rutter

Gelungener Vorstoß mit Verbesserungspotential


"Hurra" möchte man rufen: Endlich einheitliche Standards für alle am Gesamtgewerk Fußboden beteiligten Gewerke - zudem noch klare, praxisnahe Handlungsanweisungen ohne die für technische Regelwerke üblichen wachsweichen "Wenns" und "Abers". Damit könnte das neue BEB-Merkblatt tatsächlich dazu beitragen, viele typische Probleme und Schäden auf der Baustelle zu vermeiden. Wären da nicht einige überflüssige Haftungsfallen, die dann doch keinen ungetrübten Jubelschrei zulassen.

Im Inhalt des neuen BEB-Merkblatts spiegelt sich deutlich wieder, dass hier Handwerker die Festlegung der für sie relevanten Ausführungsvorschriften selbst in die Hand genommen haben: Statt der üblichen Gummi-Formulierungen "sollte", "kann" oder "ist anzustreben", die in vielen Verlegeanleitungen und manchen DIN-Normen anzutreffen sind, glänzt die BEB-Veröffentlichung mit ebenso eindeutigen wie verständlichen Handlungsanweisungen. Positive Konsequenz: Weniger Interpretationsmöglichkeiten bedeuten auch weniger Fehlerquellen.

Die Volksweisheit "viele Köche verderben den Brei" greift hier also ausnahmsweise einmal nicht. Ohne die Inhalte aufzuweichen, ist es gelungen, unterschiedlichste Interessen unter einen Hut zu bringen - vom Estrich- bis zum Bodenleger, vom Mörtelproduzenten bis zur Parkettindustrie. Das BEB-Merkblatt setzt damit vielen Streitereien und Irritationen ein Ende, die ebenfalls eine häufige Ursache für Reklamationen sind.

Nicht nur vor diesem Hintergrund wird das Merkblatt prinzipiell dem Anspruch der Herausgeber gerecht, das Schadensrisiko für das Handwerk zu verringern. Hierzu können sicher auch die neuen CM-Grenzwerte für Estriche und die verschärften Anforderungen an die raumklimatischen Verlegebedingungen beitragen - zumal sie den Grenzen moderner Verlegewerkstoffe und Beläge angepasst wurden. Gerade das kann für den Verarbeiter allerdings auch nach hinten losgehen.

Auch der Industrie einen Gefallen getan

Die Kehrseite der Medaille: Mit den verschärften Anforderungen an Untergrund und Raumklima werden gleichzeitig geringere Ansprüche an die technische Leistungsfähigkeit von Bodenbelägen und Verlegewerkstoffen gestellt. Statt von den Herstellern zu verlangen, dass ihre Produkte auch in Grenzsituationen sicher funktionieren müssen, schließt man solche Grenzsituationen für künftige Verlegungen einfach aus.

Bei einer Estrichrestfeuchte über 2,0 CM-% muss ein Klebstoff nun eben nicht mehr funktionieren. Bei einer Luftfeuchte über 65 % brauchen die Maßänderungen eines Bodenbelags nicht mehr im Rahmen bleiben. Unter diesen Bedingungen darf ein Bodenleger solche Produkte nach dem neuen BEB-Merkblatt schließlich nicht mehr einsetzen. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die Industrie die neuen Grenzwerte umgehend in ihre Verlegeanleitungen übernehmen will.

Folge: Hält sich der Verleger nicht konsequent an die verschärften Vorgaben, könnte sich sein Gewährleistungsrisiko gegenüber früher sogar noch erhöhen. Denn die Möglichkeiten, einen Produktmangel geltend zu machen, werden mit den geringeren Anforderungen an Beläge und Verlegewerkstoffe deutlich eingeschränkt.

Auch wenn diese Betrachtungen auf den ersten Blick wenig handwerkerfreundlich wirken, sollten man die betreffenden Neuregelungen deshalb nicht automatisch ablehnen - denn sie können den Verarbeiter tatsächlich vor vielen teueren Schäden bewahren. Er sollte sich allerdings bewusst sein, dass eine Nichtbeachtung für ihn unter Gewährleistungsaspekten böse Folgen haben kann. Kurz: Die Wahrscheinlichkeit, in solchen Fällen auf dem Schaden sitzen zu bleiben, ist größer geworden.

Kapitel 9 birgt gefährliche Haftungsfallen

Anders sieht es beim Kapitel 9 aus, mit dem sich das Handwerk unter keinem Blickwinkel einen Gefallen getan hat. Indem man Maßänderungen und Geruchsentwicklungen als unvermeidbare "produktspezifische Eigenschaften" einstuft, nützt man ausschließlich den Herstellern von Bodenbelägen und Verlegewerkstoffen. Man gesteht ihnen damit indirekt zu, dass sie für einschlägige Reklamationen nicht verantwortlich gemacht werden können - ein Freibrief für die Industrie.

Der Haken für den Handwerker: Der Auftraggeber darf vom Verleger trotzdem ein mangelfreies Gewerk erwarten - ohne Fugenbildungen im Nahtbereich und ohne unangenehme Gerüche. Das wurde bereits in mehreren einschlägigen Gerichtsentscheidungen bestätigt. Verweist der Handwerker bei entsprechenden Reklamationen auf einen Produktmangel, kann ihm die Industrie jetzt leicht entgegnen: "Du hättest doch wissen müssen, dass wir die Entstehung von Fugen und Gerüchen bei unseren Produkten nicht ausschließen können. Das steht sogar in eurem eigenen Merkblatt. Darauf hättest Du den Auftraggeber hinweisen müssen."

Ist der Handwerker dieser Hinweispflicht nicht nachgekommen, bleibt er auf dem Schaden sitzen. Der gut gemeinte Satz in Kapitel 9, dass solche produktspezifischen Eigenschaften "nicht zu beanstanden" sind, hilft nur wenig: Der Auftraggeber muss nämlich kein BEB-Merkblatt kennen - im Gegensatz zu einem Fachunternehmen. Die Hinweispflicht für den Handwerker bleibt also bestehen.

Statt der eigentlichen Absicht, durch Verweis auf die Pflichten des Auftraggebers das Haftungsrisiko des Handwerkers zu verringern, wurden in das neue Merkblatt mit Kapitel 9 gefährliche Haftungsfallen eingebaut - insbesondere durch Sätze wie: "Im Winter ist die notwendige Luftfeuchte ohne besondere Maßnahmen nicht einzuhalten." Was soll das heißen? Darf ein Bodenleger künftig im Winter keine Bodenbeläge mehr verlegen? Er wäre zumindest im Schadensfall bei Winterbaustellen immer dran - zumal nirgends erläutert wird, was die "besonderen Maßnahmen" sind, die im Winter getroffen werden sollen. Unsere Empfehlung für die nächste Auflage: Kapitel 9 ersatzlos streichen - keiner wird es im Handwerk vermissen.

Schleifregelung praxistauglich?

Die Neuregelungen zum Schleifen von Estrichen dürften hingegen ganz im Interesse des Handwerks sein - zumindest im Sinne des Estrichlegers. Der muss sich nun nicht mehr mit den Einwänden von Auftraggebern herumschlagen, die in der Anschleifempfehlung den Versuch einer Mängelkaschierung vermuten. Er kann jetzt ganz gelassen auf das neue BEB-Merkblatt verweisen, dass das Anschleifen zum Stand der Technik für alle Estriche erhebt.

Bleibt abzuwarten, ob sich diese rigorose Regelung in der Praxis auch tatsächlich durchsetzen lässt. Zusatzleistungen sind bei der derzeitigen Branchenkonjunktur nur schwer am Markt zu platzieren. Und sofern nicht alle Betriebe auf einen Anschliff bestehen - was insbesondere von den reinen "Zementlern" kaum zu erwarten ist - gerät auch der Rest schnell wieder in Erklärungsnot. Hinzu kommt, dass einige Mörtelhersteller bei der Werbeaussage bleiben wollen, dass ihr Material nicht angeschliffen werden muss. Dann wird es für den Estrichleger noch schwieriger, den Auftraggeber von der Notwendigkeit eines Anschliffs der Estrichoberfläche zu überzeugen.

Am Rande: Gussasphalt sollte man allerdings in keinem Fall anschleifen - auch wenn das BEB-Merkblatt diese Estrichart nicht ausdrücklich vom "Schleifgebot" ausnimmt. Das macht nämlich technisch wirklich keinen Sinn. Bei allem Lob für die Eindeutigkeit der Regelungen - hier wäre eine Einschränkung sinnvoll gewesen.

Unterm Strich muss man dem federführenden BEB-Arbeitskreis "Bodenbeläge" dennoch ein Kompliment aussprechen: In 9 von 10 Kapiteln ist es gelungen, ebenso sinnvolle wie praxisgerechte Handlungsanweisungen und Ausführungsvorschriften zu formulieren - und das trotz Berücksichtigung unterschiedlichster Interessen. Obwohl es sicher noch einige Verbesserungsmöglichkeiten gibt - auf diesem Merkblatt kann man aufbauen.
aus FussbodenTechnik 02/02 (Wirtschaft)