Nord-Innungen
Berufsperspektiven, Bauqualität und Baurecht
Bei der jüngsten gemeinsamen Herbstmitgliederversammlung der Landesinnungen Parkett- und Fußbodentechnik Schleswig-Holstein und Hamburg in Stapelfeld bei Hamburg ging es auch um Stärkung des Berufs, um Bauqualität sowie um Vermeidung von Regressansprüchen.
Ab Januar können alle Bausteine der neuen Plattform "Das ist Bodenhandwerk" im Internet unter http://www.pinterest.com/bodenhandwerk/ aufgerufen werden. Eine peppige Aufmachung soll die junge Generation für den Beruf des Parkett- und Bodenlegers begeistern. Aus Industrie und Verbänden gibt es mittlerweile 30 Förderer. Für eine Ausbildungsbörse werden Innungsbetriebe dringend gesucht.
Die CM-Feuchtemessung über den ganzen Querschnitt eines Estrichs steht weiterhin in der Kritik. Die Parkett- und Bodenleger wollen nach wie vor an Messung in der unteren Hälfte festhalten, wo die größte Restfeuchte anzunehmen ist. Weiterer Grund der Ablehnung: Eine gleichmäßige Entnahme des Prüfgutes über den ganzen Querschnitt sei nicht durchführbar.
Bei der Feuchtemessung beschleunigter Estriche häufen sich die Probleme. Der Parkett-Sachverständige Sönke Stoltenberg empfiehlt, bei Estrichen, deren Zusätze nicht definiert sind, Bedenken anzumelden. Der
Estrichleger müsse in solchen Fällen die Belegreife bestätigen oder eine geeignete Messmethode nennen.
"Du hast falsch beraten" ist zunehmend ein Argument, mit dem Anwälte Regressansprüche beim Handwerker geltend machen. Deshalb soll jetzt eine Broschüre zusammengestellt werden, in der alle vorgegebenen Beratungen gelistet sind. Der Endkunde soll künftig vor Ausführung der Arbeiten bestätigen, dass er sach- und fachgerecht beraten wurde.
Die Innungen warnen, dass europäische Normen und Gesetze in die Handwerkstrukturen eingreifen. Beispiel: Spachtelmassen sollen als Bestandteil des Estrichs deklariert werden und sind damit den
Estricharbeiten zuzuordnen. Folge: Der Parkett- und Bodenlegerbetrieb wird verpflichtet, Beiträge zur Sozialkasse des Bauhauptgewerbes zu entrichten. Das wiederum lasse die Lohnkosten um bis zu 18 % steigen.
Weiteres Thema war das EuGH-Urteil zur Nacherfüllung. Hier empfehlen die Innungen, die Betriebshaftpflicht anzupassen, um solche Kosten, die über den Ersatz einer mangelhaften Ware durch den Hersteller hinausgehen, abzudecken.
aus
Parkett Magazin 01/14
(Wirtschaft)