ZVPF

Kalkulationshilfe für Gesellenstundenlohn


Im Lohn- und Akkordtarifvertrag für das Parkettlegerhandwerk und Bodenlegergewerbe vom 1. April 2015 sind die Stundenverrechnungssätze für Gesellen im ersten und zweiten Berufsjahr nicht mehr aufgeführt. Zur Handhabung für Betriebe, die ihre Mitarbeiter im Stundenlohn bezahlen, gibt der Tarifbeauftragte und stellvertretende Bundesinnungsmeister Ralf Wollenberg eine Kalkulationshilfe: Gesellen im ersten Berufsjahr sind nach dem Entgeltgitter in der Lohngruppe E4 einzuordnen. Im zweiten Berufsjahr erfolgt dann das Entgelt nach der Lohngruppe E5. Im dritten Gesellenjahr wird der Mitarbeiter nach der Entgeltgruppe E6 (100 %) bezahlt.
aus Parkett Magazin 01/16 (Wirtschaft)