EUCA European Carpet-Importers Association e.V.

Verwirrung um neuen Zollkodex: EUCA hakt nach


Am 1. Mai dieses Jahres ist er in Kraft getreten, der neue Unionszollkodex, kurz: UZK. Der Kodex ist für alle EU-Länder anwendbar und umfasst einige Änderungen. Den Teppichhandel betrifft das "nur" in drei Punkten, in denen aber spürbar und ohne (!) Übergangsfristen. Erstens geht es um die vorübergehende Verwendung, zweitens um die zu verzollende Summe und drittens um die Lagerung. Der Importeursverband EUCA hat sich der Sache angenommen - mit Erfolg.

1. Änderung: Die vorübergehende Verwendung
Bei der vorübergehenden Verwendung konnten Importeure bisher ihre unverzollten Teppiche Einzelhändlern drei Monate lang zur Ansicht überlassen, ohne dass Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhr-Umsatzsteuer) fällig wurden. Diese Einfuhrabgaben waren erst bei Verkauf der Ware zu zahlen; unverkaufte Ware ging an den Importeur zurück. Für dieses Verfahren musste bloß ein Verwendungsschein ausgefüllt werden.

Ab dem 1. Mai sollte sich das nun ändern: Im UZK heißt es unter Artikel 250 (2), Buchstabe c, "dass die vorübergehende Verwendung nur zulässig ist, wenn der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Zollgebietes der Union ansässig ist". Sprich: Sobald ein Importeur aus dem EU-Gebiet einem Händler im EU-Gebiet Teppiche zur Ansicht überlässt, sollen sofort Einfuhrabgaben fällig werden.

Für EUCA-Geschäftsführer Peter Fliegner ist diese Änderung nicht nachvollziehbar: "Verwendungsscheine waren und sind für Teppichimporteure existenziell wichtig", erklärt er. "Ohne die bisherigen Regelungen der vorübergehenden Verwendung kann Hamburg als größter Handelsplatz für Orientteppiche kaum noch funktionieren." Fliegner wandte sich umgehend an das Bundesfinanzministerium, das Hauptzollamt Hamburg Stadt, das Zollamt Oberelbe und schließlich an die Generalzolldirektion in Hamburg. Die Reaktionen sind widersprüchlich, auch hier herrscht offenbar Verwirrung. Man spekuliert über einen Übersetzungsfehler im Brüsseler Originaltext.

Die Generalzolldirektion beschließt daraufhin, die alte Regelung beizubehalten, bis der Fall geklärt ist. In einem Schreiben an EUCA heißt es:

"Für einen Übergangszeitraum lasse ich es daher zu, dass auch Wirtschaftsbeteiligten, die im Zollgebiet der Union ansässig sind, eine Bewilligung der vorübergehenden Verwendung gemäß Art. 163 DA für Waren erteilt wird, die gemäß Art. 234 Abs. 1 und 2 DA auf öffentlichen Veranstaltungen ausgestellt oder Kunden zur Ansicht geliefert werden. Bei der Beendigung der vorübergehenden Verwendung durch eine Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr gelten die Waren in diesen Fällen bereits mit dem Eingang in den Wirtschaftskreislauf als gestellt."

2. Änderung: die neue Verzollung nach Verkaufspreis
Die bei Importwaren abzuführenden Einfuhrabgaben basierten beim alten Zollkodex noch auf dem Einkaufspreis. Seit dem 1. Mai hat sich auch das geändert, und die Abgaben liegen dem Verkaufspreis zugrunde. Gerade höherwertige Ware wird dadurch erheblich teurer, demzufolge sind entsprechend höhere Hinterlegungen notwendig: eine Herausforderung insbesondere für viele kleinere Importeure. Auch mit diesem Thema setzt sich EUCA bereits aktiv auseinander; Ergebnisse stehen noch aus. Für Verträge, die vor Inkrafttreten der Richtlinie geschlossen wurden, gilt eine Übergangsregelung bis 2019.

Im Gegensatz zur vorübergehenden Verwendung wird diese Neuerung in der Branche allerdings noch nicht umfangreich diskutiert.

3. Änderung: Freilager des Typ D entfallen
Die Freilager des Typ D entfallen im Rahmen des UZK. Dadurch kann es zu höheren Zollwerten und Einfuhrabgaben kommen. Außerdem werden mögliche Zolllagertypen neu strukturiert.
aus Carpet Magazin 03/16 (Wirtschaft)