ZVPF-Herbsttagung der Bodenleger
Achtung Asbest!
Die ZVPF-Herbsttagung hätte mehr als die rund 35 Teilnehmer verdient, die den Weg nach Feuchtwangen gefunden hatten. Allein das zentrale Thema "Asbest im Bau" wird in vielen Betrieben fahrlässig umgangen oder gar nicht wahrgenommen. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit hoch, bei Bodensanierungen mit dem gefährlichen Stoff in Berührung zu kommen.Asbest ist ein Stoff aus der Natur und besteht aus faserförmigen Silikatmineralien, die seit mehr als 100 Jahren technisch aufbereitet und in verschiedensten Lebensbereichen eingesetzt wurden. Dass diese Fasern gesundheitsschädlich sein können, wenn man sie einatmet, war schon vor dem 2. Weltkrieg unter dem Begriff Asbestose bekannt. 1943 wurden Lungenkrebs und 1977 ein bösartiger Tumor (Mesotheliom) von Rippenfell, Bauchfell oder Herzbeutel als Folgekrankheiten anerkannt. 1979 kam es in Deutschland zum Verbot von Spritzasbest, 1982 wurden schwach gebundene Asbestprodukte vom Baubereich ausgeschlossen. 1992 erfolgte ein grundsätzlicher Ausstieg aus der Verwendung dieses Materials.
Damit ist Asbest aber nicht aus unserem Leben verschwunden. In unzähligen alten Bauteilen ist es enthalten. "Niedriges Risiko", so bezeichnet die Berufsgenossenschaft Bau Tätigkeiten, bei denen arbeitsbegleitende Messungen weniger als 10.000 Fasern feststellen. Will man in Innenräumen eine Freigabemessung erhalten, so muss die Asbestmenge sogar kleiner als 500 Fasern im Kubikmeter der Raumluft sein.
Fundort: alte Untergründe und elastische Beläge
Wo kann der Bodenleger auf Asbest stoßen? Fast ausschließlich bei der Renovierung und Sanierung alter Untergründe und elastischer Bodenbeläge. In Küchen, Kellern und ehemaligen amerikanischen Kasernen finden sich heute noch Armstrong Vinylasbestplatten, fälschlicherweise auch Flex-Platten genannt. Letztere waren übrigens ein asbestfreies Nachfolgeprodukt, meist im Format 300 x 300 mm. Vinylasbest dagegen, anfänglich im Maß 250 x 250, später auch 300 x 300 sowie 600 x 600 mm, enthält Asbest in fest gebundener Form. 1985 wurde die Produktion eingestellt. Gefährlich wird es, wenn die Platten bei unsachgemäßer Entfernung brechen und Fasern freigesetzt werden. Fest gebunden ist Asbest auch in asbesthaltigen Magnesiaestrichen und in Bitumenklebern enthalten. Ungeschütztes Schleifen derart "verseuchter" Untergründe bringt die Schadstoffe ans Tageslicht.
Außerdem betroffen sein können elastische CV-Beläge (Cushion-Vinyl). In den 1970/80er Jahren wurde als Rücken für diesen mehrschichtigen Belag eine Asbestpappe verwendet, die an ihrer grauen Farbe und Faserstruktur erkennbar ist. Noch heute sind Beläge mit solcher Trägerschicht weltweit im Vertrieb. Höchste Vorsicht ist geboten, denn dabei handelt es sich um schwach gebundene Asbestfasern, deren Sanierung nach der TRGS 519 immer in die oberste Stufe (Anlage3) eingeordnet wird. Schwach gebunden, das bedeutet einen ziemlich losen Asbestanteil von 80 %. Fest gebundene Asbestprodukte, meist Zemente, haben nur einen Asbestanteil bis 15 %
Wie muss saniert werden?
Eigentlich sind Arbeiten an asbesthaltigen Produkten verboten. Die Gefahrstoffverordnung erlaubt aber Ausnahmen im Bereich der ASI-Arbeiten (Abbruch, Sanierung, Instandhaltung). Bei Abbrucharbeiten handelt es sich laut TRGS 519 um ein vollständiges Entfernen asbesthaltiger Materialien, wie Estriche, Spachtelmassen, Klebstoffe und Bodenbeläge. Sanierungsarbeiten beziehen sich auf eine räumliche Trennung schwach gebundener Asbestprodukte, beispielsweise das weitgehend luftdichte Beschichten eines Vinylasbestbelags. Ein so abgesperrter, asbesthaltiger Belag darf übrigens nur mit einem schwimmenden, neuen Oberbelag belegt werden. Obendrein muss man ein Hinweisschild lose auf dem Oberbelag deponieren, um die darunter liegende Asbestgefahr anzuzeigen. Mit Instandhaltung schließlich sind Wartung, Inspektion und Instandsetzung gemeint. Wichtig ist: Weder bei Sanierung noch Instandhaltung darf die Oberfläche des -Asbestprodukts abgetragen werden. Bohren, Schleifen und Druckreinigen sind untersagt.
Weil Bundesländer bezüglich der Verordnungen -Hoheitsrecht haben, sind Asbestrichtlinien nicht einheitlich. In Schleswig-Holstein beispielsweise darf beim Ausbau asbesthaltiger Vinylplatten der Kleber liegen bleiben, in Hamburg und Berlin nicht. Allgemein fordert das geltende Gefahrstoffrecht, einen asbesthaltigen Kleber niemals zu beschichten. Deshalb werden die naheliegenden Aufgaben bei einer kompletten Bodenrenovierung mit Asbestverdacht in der Regel Abbruch und Entfernung sein. Vorgaben dazu definieren die so genannten emissionsarmen BT-Verfahren in der DGUV 201-012 (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung). BT 11 behandelt den Ausbau von Vinylasbestbodenplatten, BT 15 den von CV-Bodenbelägen. Weitere Verfahren sind firmenbezogen und dürfen nur mit einem Qualifikationsnachweis zur Anwendung kommen: BT 17 (Abschleifen asbesthaltiger Bitumenkleber), BT 18 (Entfernen asbesthaltiger Magnesiaestriche) und BT 33 (Ausbau von Vinylasbestplatten mit Entfernung asbesthaltiger Bitumenkleber).
Die Auflagen sind hoch und eine Asbestentfernung wird entsprechend teuer. Kein Wunder, dass Bauherren den Aufwand scheuen und unbedarfte Handwerker das Gefahrgut bedenkenlos abbrechen und still und heimlich im Bauschutt entsorgen. Wer das tut, begeht eine Straftat nach § 326 Abs. 1 Strafgesetzbuch. Seriöse Betriebe sollten ihren Auftraggeber informieren, wenn sie auf Asbest stoßen und weder die eigenen Mitarbeiter noch spätere Benutzer der kontaminierten Räumlichkeiten gefährden.
Welche Schutzmaßnahmen müssen getroffen werden?
Tätigkeiten mit geringem Risiko im Sinne der TRGS 910 dürften im Bereich der genannten Fußboden-renovierung selten vorkommen. Doch selbst dann wären mindestens die Benennung eines sachkundigen Verantwortlichen, die unternehmensbezogene Anzeige der Arbeiten, eine Betriebsunterweisung, die Abgrenzung und Kennzeichnung der Arbeitsbereiche und das Sammeln asbesthaltiger Abfälle in geeigneten Behältern nötig. Deutlich mehr gefordert wird bei Arbeiten mit mittlerem Risiko, also beim Abbau schwach gebundener Asbestmaterialien bis zu einer gemessenen Faserkonzentration von 100.000 pro Kubik-meter Luft. Eines ist klar: Vor Arbeitsbeginn muss gemessen werden. Darüber hinaus sind staubdichte Abschottung des Arbeitsbereichs, ein Schutzanzug mit P2-Atemmaske, Zugang über eine Einkammerschleuse, mindestens achtfacher Luftaustausch pro Stunde, Duschgelegenheit vor Ort und am Ende eine Freigabemessung mit unter 500 Fasern pro Kubikmeter vorgeschrieben.
Unter Arbeiten mit hohem Risiko fallen immer Schleifen oder Ausbau kontaminierter Unterböden und meist auch das Entfernen von Vinylasbest- und CV-Belägen. Hier hat der beauftragte Betrieb nicht nur die Sach-kunde nach Anlage 3 TRGS 519 nachzuweisen, sondern muss den staubdicht abgeschotteten Arbeitsbereich in kontrolliertem Unterdruck halten, eine Vierkammer-Personenschleuse sowie eine Zweikammer-Materialschleuse bereitstellen und Schutzanzüge mit P3-Atemfiltern ausrüsten. Da heißt es für den Bodenleger, der solche Gerätschaften nicht hat, Spezialfirmen ins Boot zu holen.
Auch beim Werkzeug geht es um Spezialgeräte, vor allem beim Schleifen kritischer Untergründe. Bestmögliche Absaugung mit Dichtringen an der Schleifmaschine, geeignete Schleifmittel, Vorabscheider für den Staub und dichtes Abbinden der Staubbeutel vor der Entsorgung sind unerlässlich. Nur die alte Klebstoffschicht abzufräsen, ist oft keine geeignete Lösung. Klebstoffe sind thermisch empfindliche Produkte, fangen an aufzuweichen und zu schmieren. Ein Abtrag ist dann mit normalen Diamantwerkzeugen nicht gut möglich. So genannte PKD-Splitt-Werkzeuge (Polykristalliner Diamant) nehmen mehr Material vom Boden und verhindern ein thermisches Aufladen von Untergrund und Werkzeugen.
Eine solche Untergrundvorbereitung ist fraglos eine Zusatzleistung. Das muss der Bodenleger seinem Kunden mitteilen. Ob er grundsätzlich in der Lage ist, einen Estrich zu sanieren, bleibt eine andere Frage. Laut DIN 18365 reicht es, den Untergrund zu säubern und zu reinigen. Ist der Estrich nicht in Ordnung und abrasives Schleifen nötig, wäre zunächst einmal ein Nachbessern durch den Estrichleger die Regel.
aus
FussbodenTechnik 01/17
(Wirtschaft)