GD Holz:
Nach Bauvertrags-rechtsreform ALZ geändert
Seit 1. Januar 2018 ist das neue Bauvertragsrecht in Kraft, nachdem Aufwendungen, die für den Ein- und Ausbau verdeckt mangelhafter Ware entstanden sind, von der Stelle zu tragen sind, die die Ware auf den Markt gebracht hat. Der Gesamtverband Deutscher Holzhandel, GD Holz, hat vor diesem Hintergrund seine Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen geändert.
Gegenüber dem Endverbraucher hat der Gesetzgeber den Ausschluss der Kostenübernahme in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich verboten. Ob dieses Klauselverbot auch gegenüber dem Handwerk gilt, sei zwar teilweise hinterfragt worden, sagt der GD Holz, geht aber davon aus, dass ein Ausschluss gegenüber den Handwerkerkunden von der Rechtssprechung nicht toleriert werden würde. Der Verband hat sich deshalb dazu entschlossen, seine Branchen ALZ entsprechend der Gesetzeslage zu ändern und die Haftung der Händler anzupassen. Dr. Katharina Gamilschek, stellvertretende Geschäftsführerin: "Wir empfehlen unseren Mitgliedern, diese Änderungen zu übernehmen, um rechtlich belastbare Regelungen gegenüber den Handwerkerkunden zu verwenden."
aus
Parkett Magazin 02/18
(Wirtschaft)