Sachverständigentag für Parkett, Fußbodentechnik und Unterböden
Sich im Dschungel der Vorschriften zurechtfinden
Rund 160 Teilnehmer trafen sich in der letzten Maiwoche zur Sachverständigentagung in Köln. Neben öffentlich bestellten und vereidigten Gutachtern der Branche waren Fachleute und Referenten aus Industrie, Anwendungstechnik und Wissenschaft dabei.
Der Dschungel lauert überall. In den Gesetzesvorlagen Berliner Politiker, in europäischen Harmonisierungen, in den Datenblättern von Produkten, im Umgang mit elektronischen Informationen und vielem mehr. Kaum ein Handwerker kennt sich umfassend aus. Schlimmer noch. "Es geht sehr viel altes Wissen verloren", klagt Bundesinnungsmeister Peter F. Fendt und sieht den Grund im abgeschafften Meisterzwang.
Tatsächlich ist die Sorge um Qualitätsverlust ein Thema im gesamten Handwerk. Sachverständige können ein Lied davon singen. Sie profitieren geradezu von den Fehlern ihrer Branchenkollegen. Gewollt ist das aber nicht. Deshalb sieht Peter Fendt gute Chancen zur sogenannten Rückvermeisterung. Damit sind die Parkett- und Bodenleger nicht allein. 22 von ehedem 53 aus der Handwerksrolle A ausgeschlossenen Gewerken wollen zurück zum Meister. "Unser Plus sind die Gefahrgeneigtheit und die kulturelle Bedeutung der Restauratorenarbeit", nennt Fendt zwei Argumente für die Wiederaufnahme als zulassungspflichtiges Gewerbe.
Lobbyarbeit in Berlin in Kooperation mit dem ZDB, Normenarbeit, Werbung für Ausbildung und dringend benötigte Fachkräfte - der Bundesverband Parkett- und Fußbodentechnik engagiert sich an vielen Fronten. In Kürze erscheint ein neuer Kommentar zur DIN 18356 Parkett- und Holzpflasterarbeiten. Er ist doppelt so dick wie vorher und enthält unter anderem Hinweise zur BGB-Reform, zur KRL-Methode, zu Fertigteilestrich, gibt zu bedenken, dass Tafelparkett je nach Art der Fertigung unterschiedlichen Normen unterliegt und will die Angst vor schriftlicher Bedenkenanmeldung nehmen.
Wann wird Nachweis der
Belegreife geschuldet?
Zur Belegreife von Zementestrichen heißt es eindeutig, dass der Auftragnehmer, also der Estrichleger, gegenüber seinem Auftraggeber weder einen gewissen Trocknungsverlauf noch die Bestimmung der Belegreife innerhalb einer bestimmten Zeit schuldet. Anders sieht es bei Schnellestrichen und beschleunigten Systemen aus. In diesen Fällen schuldet er gegenüber dem nachfolgenden Auftragnehmer von Parkett- und Holzpflasterarbeiten "wenn nicht gar den Nachweis der Belegreife, dann aber zumindest die verbindliche Angabe dazu, in welchem Messverfahren und mit welchem Messwert die Belegreife festzustellen ist."
"Höhengleicher Abschluss" an Türschwellen
Zum Thema "höhengleicher Anschluss" an Türschwellen und benachbarten Fußböden wird als handwerkliche Leistung die "übliche Sorgfalt" betont. Aber: "Ein absolut planebener Übergang zwischen den verschiedenen Bauteilen ist ohne besondere und zusätzliche Maßnahmen in der Regel nicht herstellbar". Und im Weiteren: "Liegt der Untergrund im Verhältnis zur eigenen Materialdicke zu hoch oder zu tief, hat der Auftragnehmer Bedenken anzumelden."
Pflegeanweisungen oft nicht ausreichend
Kommentarbedarf haben auch die nach Arbeitsschluss dem Nutzer an die Hand zu gebenden Pflegeanweisungen. Peter Fendt hat für seinen Betrieb ein eigenes Schriftstück entworfen. Mit gutem Grund: "Herstellerangaben sind heutzutage oft marketingtechnisch aufgebaut und dienen nicht ausreichend den Aufklärungspflichten. Sie vernachlässigen oft das Raumklima". Hilfe gibt seit vergangenem Jahr das TKB-Merkblatt 17 "Raumklima - Auswirkungen des Raumklimas auf Bodenbeläge und Verlegewerkstoffe während der Verlegung und der Nutzung". Normativ festgelegt wird das Innenraumklima übrigens in der DIN EN 15251. Auf diesen Grundlagen ist eine Umbenennung von Pflegeanweisung in "Pflege- und Raumklimaanweisung" in der Diskussion.
Weitere Themen der Sachverständigentagung folgen auf den nächsten Seite sowie in den kommenden Ausgaben von Parkett Magazin.
|Henrik Stoldt
aus
Parkett Magazin 05/19
(Wirtschaft)