Sachverständigentag: Dr. Norbert Arnold zur Belegreife

Der Auftraggeber ist in der Pflicht


Geht es um die Belegreife, geraten die am Bau Beteiligten immer wieder in Grauzonen, wo Verantwortung hin- und hergeschoben wird und bei Reklamationen die Haftung geklärt werden muss. Grund genug für den Vorsitzenden der Technischen Kommission Bauklebstoffe, Dr. Norbert Arnold, eindringlich auf das TKB- Hinweisblatt "Belegreife" zu verweisen.

Das Zusammenspiel von Zeit und Geld bringt Bauherrn oder Architekten oft dazu, den Parkett- und Bodenleger zu früh zum Beginn der Oberbodenverlegung zu drängen. Bedenken anmelden kann der Handwerker nur mit guten Argumenten. Mitunter tut er nicht einmal das, aus Sorge, die Auftragsbeziehung zum Planer zu gefährden. Dabei ist das Vertragsverhältnis auf der Baustelle eigentlich klar geregelt. Dr. Arnold: "Die Prüfung der Estrichdicke und anderer Eigenschaften obliegt demjenigen, der den fertigen Estrich abzunehmen hat, nicht jedoch dem Auftragnehmer für Parkett- und Bodenbelagsarbeiten. Der Untergrund ist vom Auftraggeber belegreif zur Verfügung zu stellen."

Mit anderen Worten: Grundsätzlich nur der Bauherr oder Planer kann und muss dem Bodenleger die Belegreife bestätigen. "Keine Vertragsverhältnisse bestehen zwischen dem Hersteller des Untergrunds, z. B. dem Estrichleger oder dessen Lieferanten auf der einen Seite und dem Auftragnehmer der Parkett- und Bodenbelagsarbeiten auf der anderen Seite", betont Dr. Arnold. Deshalb kann der Estrichleger dem Bodenleger auch nicht verbindlich raten oder sagen, wann der seinen Oberboden verlegen darf. Informationen auszutauschen, wäre trotzdem wünschenswert.

Und was ist mit den Prüfpflichten des Parkett- und Bodenlegers? "Er misst die Feuchte und ermittelt damit indirekt die Belegreife", stellt Arnold klar. "Dabei werden alle Ersticharten gleich behandelt und auch das Raumklima spielt keine Rolle." Im Grunde wird vom Bodenleger also gar nicht die Belegreife gemessen, sondern lediglich festgestellt, ob als Voraussetzung für seinen Arbeitsbeginn die nötige Trockenheit des Untergrundes erfüllt ist. Ob aber alle Faktoren für die Belegreife eines Estrichs gegeben sind, das soll der Bauherr oder Planer schriftlich erklären. Sich vom Estrichleger lediglich das Abnahmeprotokoll vorlegen zu lassen, dürfte nicht reichen.
Keine Frage der Messemethode?

"Ein Untergrund ist dann belegreif, wenn er für die dauerhafte schadens- und mängelfreie Aufnahme dieser Bodenbeläge geeignet ist", besagt die gültige Schnell-Definition von 1994, TKB-Merkblatt 14. Allerdings ist kein Messverfahren zur Bestimmung der Feuchtegrenze festgelegt. Die lange Zeit gängige CM-Messung hat Konkurrenz von der KRL-Messung bekommen und auch andere Methoden sind nicht verboten. Zudem spielen in der Belegreife-Definition weder die Art des Bodenbelages noch das Raumklima eine Rolle. Beides beeinflusst aber ein funktionierendes Gesamtsystem im Fußbodenaufbau.

"Folgende zeitabhängige Untergrundeigenschaften des Estrichs müssen für die Belegreife gegeben sein", sagt Arnold: "Eine ausreichende Festigkeit, ein ausreichender Abbau der Verformung bzw. Spannungen und eine ausreichende Trockenheit." Je nach Estrichart - Zement, Calciumsulfat oder Magnesia - ändern sich diese Eigenschaften im Verlauf der Zeit nach dem Einbau.

Wann Bedenken anmelden?

Wann nun sollte der Parkett- und Bodenleger Bedenken anmelden? Vor allem bei einem nicht ausreichend trockenen Untergrund und wenn die Estrichoberfläche rau, porös und nicht fest erscheint. In Betracht kommen durchaus noch weitere Aspekte: größere Winkel- und Ebenheitsabweichungen, Risse im Untergrund, Verunreinigungen, unrichtige Höhenlage der Oberfläche des Untergrunds, fehlender Überstand des Randdämmstreifens, ungeeignete Temperatur des Untergrunds/Raumklima, bei Fußbodenheizung fehlendes Aufheizprotokoll sowie fehlende Markierung der Messstellen.

Manchen Mangel mag der Handwerker auf den ersten Blick erkennen, alles zu prüfen, ist aber nicht seine Aufgabe. Deshalb steht in der Parkettnorm DIN 18356 zum Beispiel nichts über die mögliche Verformung von Estrich, dessen Festigkeitsentwicklung in der Regel über 28 Tage definiert wird. Was bleibt, ist ein klares Fazit: Die Belegreife ist mehr als nur ein einziges Messergebnis. Der Parkett- und Bodenleger darf sich Belegreife daher nur von seinem direkten Vertragspartner, dem Bauherrn oder Planer, vorgeben lassen. | Henrik Stoldt
aus Parkett Magazin 05/19 (Wirtschaft)