BVPF:

Abmahngefahr bei Nutzung des Begriffs "Webinar"


Der Begriff "Webinar" ist seit 2003 beim Marken- und Patentamt als Wortmarke eingetragen, informiert der Bundesverband Parkett und Fußbodentechnik (BVPF). Am 1. April 2013 wurde der Schutz dieser Wortmarke um weitere zehn Jahre verlängert und gilt - vorbehaltlich einer weiteren Verlängerung - vorerst bis zum 31. März 2023.

Bei Verwendung des Begriffs ohne Zustimmung des Markeninhabers droht eine kostenpflichtige Abmahnung. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte vorerst auf diesen Begriff verzichtet und alternativ andere Formulierungen, wie "Online-Seminar", verwendet werden. Der mit der Eintragung einhergehende markenrechtliche Schutz verbietet Dritten eine nicht vom Markeninhaber genehmigte Nutzung. Wird der Begriff ohne Zustimmung des Markeninhabers verwendet, kann dies kostenpflichtig abgemahnt werden oder sogar Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Sobald sich eine Änderung des markenrechtlichen Schutzes des Begriffs "Webinar" und damit Möglichkeiten zur zustimmungsfreien Nutzung ergeben, wird der BVPF darüber informieren.
aus Parkett Magazin 05/20 (Wirtschaft)