BVPF:

Abschreibung von Computerhardware verkürzt


Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware unterliegen einem immer schneller werdenden Entwicklungszyklus. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz zugrunde liegt, wurde hierfür allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft. Jetzt hat die Finanzverwaltung die Nutzungsdauer an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst: Die bisher in der AfA (Abschreibung für Abnutzung)-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt, teilt der Bundesverband Parkett und Fußbodentechnik (BVPF) mit.

Die neue Regelung bietet ein Wahlrecht, sie kann vom Steuerpflichtigen angewendet werden, er muss sie aber nicht befolgen. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die neuen Grundsätze auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Damit kann auch auf diese noch nicht vollständig abgeschriebenen Computer, Software etc. die einjährige Nutzungsdauer angewandt werden.
aus Parkett Magazin 04/21 (Wirtschaft)