Gebäudeenergieausweis und Energieeinsparverordnung 2007 kommt

Parkett- und Estrichleger doch dabei


Anders als im ersten Entwurf des Bundeskabinetts vorgesehen (siehe FussbodenTechnik 3/07), dürfen jetzt auch Handwerksmeister einiger zulassungsfreier Ausbaugewerke Gebäudeenergieausweise ausstellen. Zu den Ausstellungsberechtigten gehören Parkett-, Estrich- und Fliesenleger sowie Raumausstatter. Die Energieeinsparverordnung 2007 (EnEV) hat über lange Zeit die Gemüter erhitzt. Zuletzt waren die Wogen hochgeschlagen, als das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf vorstellte, der neben Ingenieuren und Bautechnikern nur Handwerksmeister aus sechs Handwerksberufen zur Ausstellung des Gebäudeenergieausweises berechtigte.

Für alle Gewerke, egal ob Anlage A oder Anlage B1 der Handwerksordnung, gilt: Sie müssen eine Fortbildung zum Gebäudeenergieberater absolvieren. Die meisten Handwerkskammern, aber auch verschiedene Verbände, bieten die Zusatzausbildung an. Möglicherweise werden in Zukunft auch Schulen der beruflichen Bildung auf den Zug aufspringen. In den letzten Jahren haben viele Handwerkskammern Gebäudeenergieberater ausgebildet.

Die Ausbildung selbst ist umfangreich: Die meisten Kurse erstrecken sich über 200 bis 240 Unterrichtsstunden, zumeist in Teilzeit. Die Kosten liegen zwischen 1.450 und 1.700 EUR. Dabei sind die Inhalte der Fortbildung genau in der Anlage 11 der EnEV festgelegt. Der Unterricht bezieht sich im Wesentlichen auf die Themen:

- Bauwerk und Baukonstruktion,
- Bauphysik,
- Technische Anlagen,
- Anforderungen und Nachweise nach der EnEV,
- Modernisierungsplanung und
- Luftdichtheitsmessungen mit Blower-Door und Thermographie.

Einführung ab Juli 2008

Der Gebäudeenergieausweis ist wichtiger Bestandteil der Energieeinsparverordnung 2007, mit der die Bundesregierung Vorgaben der Europäischen Kommission umsetzt. Der Pass soll schrittweise ab dem 1. Juli 2008 eingeführt werden - den Anfang machen ältere Wohngebäude.

Grundsätzlich gilt der Energieausweis in Zukunft für alle beheizten und gekühlten Gebäude und Gebäudeteile - unabhängig davon, ob es sich um Neu- oder Altbauten handelt. Jeder Immobilienbesitzer muss bei Verkauf oder Neuvermietung von Gebäuden einen solchen Ausweis spätestens auf Verlangen vorweisen können. Zudem besteht für öffentliche Gebäude mit Publikumsverkehr und mehr als 1.000qm Nutzfläche die Vorschrift, einen Energieausweis auszuhängen.

Unterschieden wird zwischen Verbrauchs- oder Bedarfsausweisen. Beide Ausweise sind in der Regel zehn Jahre gültig. Die umfangreicheren Verbrauchsausweise werden ab 1. Oktober 2008 für alle Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen Pflicht, die vor 1978 gebaut wurden und bei denen in der Zwischenzeit keine Maßnahmen durchgeführt wurden, die dazu geführt haben, dass das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung erreicht wird.

Die EnEV 2007 selbst enthält als Anlage ein Musterformular. In den vierseitigen Energiepass sollten die wesentlichen Gebäudedaten, das Energielabel sowie gut verständliche Modernisierungsempfehlungen eingetragen werden.


Welche Gewerke dürfen den Gebäudeenergieausweis ausstellen?

Zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A der Handwerksordnung)

Baugewerbe:
Maurer und Betonbauer, Zimmerer, Dachdecker, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Metallbauer

Anlagentechnik:
Installateur und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Kälteanlagenbauer

Ausbaugewerbe:
Stukkateure, Tischler, Maler und Lackierer, Klempner, Glaser, Steinmetze und Steinbildhauer

Zulassungsfreie Handwerke
(Anlage B1 der Handwerksordnung)

Ausbaugewerbe:
Parkettleger, Estrichleger, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Raumausstatter, Rolladen- und Jalousiebauer
aus FussbodenTechnik 04/07 (Handwerk)