Helmut Becker
Wichtiges aus der neuen Hochkantlamellen-Parkettnorm
Seit Mai 2006 gibt es die DIN EN 14761 "Holzfußböden - Massivholzparkett - Hochkantlamelle, Breitlamelle und Modulklotz". Bis dahin gab es für Hochkantlamellenparkett keine einheitliche Regelung und auch keine Normvorgaben.
Unendlich viele Streitereien entstanden zum einen bezüglich der Anforderungen an die Beschaffenheit der einzelnen Lamellen (Abmessungen, Holzgüte, Splint, Rinde), zum anderen auch im Hinblick auf das Gesamtbild (Farbunterschiede, Plakatbildung), das in der Regel immer erst nach der Oberflächenbearbeitung, also nach dem Versiegeln, Ölen oder Wachsen, bei Bauherrn viele Reklamationen und Beanstandungen auslöste.
In der neuen DIN EN 14761 sind verschiedene Produktanforderungen festgeschrieben, die somit bereits vom Hersteller eingehalten werden müssen und auch im Rahmen des Verkaufsgesprächs dem Handwerker Anhaltspunkte für seine Beratung bezüglich des Warenausfalls sowie optischen Erscheinungsbilds des zu verlegenden Parkettbodens geben.
Entsprechend der neuen Norm (siehe hierzu Punkt 3 "Begriffe") gibt es eine klare Spezifizierung hinsichtlich unterschiedlich beschaffener Hochkantparkettlamellen. Dies sind: "Hochkantlamelle", "Breitlamelle" und "Modulklotz", wobei zusätzlich noch unterteilt wird in "Hochkantlamellen-Verlegeeinheit", "Breitlamellen-Verlegeeinheit" und "Modulklotz - Verlegeeinheit".
Die Abmessungen der Hochkantlamellen sind unter 5.4 "Geometrische Eigenschaften" geregelt, und zwar besteht die Hochkantlamelle wie bisher aus 20 bis 35 mm dicken, 6 bis 8,5 mm breiten und 115 bis 165 mm langen Massivstäben, ähnlich der Mosaikparkettlamelle, und darf dementsprechend auch Maßtoleranzen bei der Dicke von 0,2 mm, bei der Breite von 0,3 mm und bei der Länge von 0,2 mm aufweisen.
Wie der Begriff Breitlamelle aussagt, sind im Gegensatz zu Hochkantlamellen diese Breitlamellen hinsichtlich der Dicke auf 18 mm 0,2 mm begrenzt, wobei die Breite zwischen 18 bis 23 mm 0,2 mm differieren kann, genauso wie die Länge mit 115 bis 165 mm 0,2 mm.
Die Modulklötze bestehen aus einem Element aus Massivholz in rechtwinkliger Form und ebenen Schmalseiten und sind 23 mm 0,2 mm dick, weisen eine Breite von 60 bis 80 mm 0,2 mm und eine Länge zwischen 115 bis 165 mm 0,2 mm auf.
Bei den Verlegeeinheiten der zuvor genannten drei unterschiedlichen Elemente handelt es sich immer um vorgefertigte Verlegeeinheiten, wobei die leiterartige Hochkantlamellen-Verlegeeinheit unterschiedliche Lamellenbreiten enthalten darf.
Bei der leiterartigen Breitlamellen-Verlegeeinheit müssen sämtliche Lamellen gleich breit sein, wobei unter 5.4.6 der Norm Grenzabmaße genannt werden.
Ebenfalls müssen bei der würfelartigen Modulklotz-Verlegeeinheit von der Oberfläche aus gesehen alle Klötze gleiche Abmessungen aufweisen.
Die in dieser Norm beschriebenen drei unterschiedlichen Lamellen bestehen aus geschnittenem rohem Massivholz und werden erst nach Verlegung bearbeitet.
Grundsätzlich muss das Holz von Hochkantlamellen, Breitlamellen und Modulklötzen gesund sein und eine Oberseite frei von Insektenfraßstellen aufweisen.
Hinsichtlich Form und Umfang der Jahresringe und Markstrahlen gibt es keinerlei Anforderungen.
Unter 5.2.2 "Regeln für Breitlamellen und Modulklötze" gibt es ähnlich wie bei allen Parkettarten in einer Tabelle aufgeführt Sortierregeln für die drei Erscheinungsklassen "Kreis", "Dreieck" und "Quadrat", so dass nunmehr bezüglich dieser zwei in der Norm aufgeführten Parkettelemente klare Anforderungen im Hinblick auf Splint, Äste, seichte Risse, Rindeneinwuchs, Blitzrisse, Faserneigung, biologischen Aufbau und insbesondere der Farbunterschiede formuliert sind.
Bei der besten Sortierung "Kreis" fällt auf, dass klare Anforderungen im Hinblick auf ein einheitliches Oberflächenerscheinungsbild gestellt werden und große Farbunterschiede nicht zulässig sind. Hier liegt es dann im Ermessen des Beurteilenden, sich klar zu werden, was große Farbunterschiede sind.
Bei der weiteren Erscheinungsklasse "Dreieck" sind außer einer Begrenzung von Ästen, Rissen, Rindeneinwuchs und Blitzrisse sowie biologischer Abbau alle weiteren Erscheinungen wie z. B. Splint, Farbunterschiede etc. zulässig.
Bei der Erscheinungsklasse "Quadrat" sind alle Merkmale bereits zulässig, so dass bei dieser Sortierung dann keinerlei Beschränkungen bestehen.
Für Hochkantlamellen gibt es nach wie vor keine Anforderungen an das Erscheinungsbild bzw. keine Sortierregeln bezüglich Farbe, Äste und Struktur.
Ausdrücklich wird hingewiesen unter 5.2.3, dass bei Hochkantlamellen Splint und Verfärbungen zulässig sind und es den weiteren Hinweis gibt, dass an der Oberseite Fäule und Insektenfraß nicht zulässig sind.
Im Hinblick auf die Sortierregeln, die für Eiche, Esche und Buche normativ geregelt sind, und zwar nur bei den Parkettarten Breitlamelle und Modulklotz, ist es wichtig, z. B. bei Ausschreibungen und auch im Verkaufsgespräch darauf zu achten, dass klare Festlegungen hinsichtlich der Sortierung erfolgen, damit Streitigkeiten später vermieden werden.
Grundsätzlich sollte jede besondere Anforderung an das dekorative Erscheinungsbild unter Berücksichtigung der Sortierung schriftlich festgelegt werden (eventuell mit dem Lieferanten Merkmale für eine freie Sortierung festlegen).
Auch wie die meisten anderen Parkettarten können die in dieser Norm aufgeführten Massivholzelemente mindestens zweimal aufgearbeitet werden und auch das Austauschen eines ganzen Elementes muss möglich sein.
Von Wichtigkeit ist weiter, dass vom Hersteller jede Verpackungseinheit deutlich lesbar gekennzeichnet sein muss, und zwar hinsichtlich der "Art des Produktes", der "Erscheinungsklasse", den Nennmaßen etc.. Es empfiehlt sich, je Bauobjekt eine solche Etikettierung zu archivieren.
Als Anlieferungsfeuchte für diese rohen Massivholzelemente ist in der Norm wie bei den meisten Parkettarten ein Feuchtegehalt zum Zeitpunkt der Erstauslieferung mit 7 bis 11% genannt, wobei bezogen auf den mitteleuropäischen Raum anzuraten ist, das Parkettmaterial mit einer mittleren Anlieferungsfeuchte von 9% zu bestellen und dementsprechend auch zu verlegen.
Der Autor:
Helmut Becker
Öbv Sachverständiger für das Estrich- und Parkettlegerhandwerk sowie für Bodenbeläge
Professor-Lübeck-Straße 8
36088 Hünfeld
Telefon: 06652/2309
Telefax: 06652/748778
www.gutachter-becker.de
mail@gutachter-becker.de
aus
Parkett Magazin 04/07
(Normen)