Umstrittene Holzstaub-Grenzwerte für Parkettschleifmaschinen


Bisher sieht die TRGS 553 für den Arbeitsschutz zwei Grenzwerte vor: Bei Benutzung von Maschinen, die mehr als 5 mg/cbm Holzstaub abgeben, ist ein Atemschutz zu tragen. Für Maschinen, bei denen 2 mg bis 5 mg/cbm anfallen, reichen eingeschränkte Laufzeiten aus. Für Parkettschleifmaschinen gilt ein Grenzwert von 5 mg/cbm, der aber im Rahmen eines Minimierungsgebotes so weit wie möglich zu unterschreiten ist.

Diese Grenzwerte stehen nun auf dem Prüfstand, weil es eine neue europäische Richtlinie gibt. Laut Bundesverband Holz und Kunststoff (BHKH) sieht diese einen einheitlichen Grenzwert von 5 mg/cbm vor. Dies habe das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Anlass genommen, sich ebenfalls auf nur einen Grenzwert festzulegen, und zwar auf 2 mg/cbm. Nach Informationen vom BHKH begründet das BMAS die Vorgehensweise mit dem Minimierungsgebot der Gefahrstoffverordnung, nach der der unterste mögliche Grenzwert zu wählen ist. In Deutschland sind dies 2 mg/cbm, also müsse künftig dieser Grenzwert eingehalten werden. Der BHKH wehrt sich gegen diese Neuregelung und fordert eine "praxisgerechte Ausgestaltung". Die TRGS 553 muss vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossen werden, in dem die Arbeitgeber durch den Zentralverband des Deutschen Baugewerbes vertreten sind.


Pflichten des Unternehmers gemäß der aktuellen TRGS 553

In ihrer aktuellen Ausführung sieht die TRGS 553 Holzstaub für Parkettschleifarbeiten einen Holzstaub-Grenzwert von 5 mg/cbm Raumluft vor, der allerdings im Rahmen des Minimierungsgebotes möglichst weit zu unterschreiten ist. Unternehmer müssen mit weiteren Schutzmaßnahmen einen Mindestschutz für den Arbeitnehmer sicher stellen. Laut Schleifmaschinenhersteller Lägler zählen dazu:

Technische Maßnahmen
- Effektive Absaugung der Holzstäube
- Maschinen- und Raumreinigung mit Staubsaugern Klasse M
- Maschineneinsatz gemäß Betriebsanleitungen
- Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Absauganlagen

Persönliche Schutzausrüstung
- Bereitstellung von Atemschutzmasken der Filterklasse P2

Unterweisung der Arbeitnehmer
- Dokumentierte Unterweisung der betroffenen Arbeitnehmer über die Gefahren des Holzstaubes und die entsprechend notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln - einmal jährlich

Betriebsanweisung
- Gemäß § 20 der Gefahrstoffverordnung sind betroffene Mitarbeiter durch eine Betriebsanweisung "Holzstaub" aufdie Gefahren für Mensch und Umwelt, über Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, das Verhalten im Gefahrfall, die erste Hilfe unddie sachgerechte Entsorgung zu informieren.

Arbeitsmedizinische Betreuung
- Arbeitnehmer, die Eichen- und Buchenholz in erheblichem Umfang be- oder verarbeiten und an deren Arbeitsplätzen die Auslöseschwelle von 2 mg/cbm überschritten wird, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der im Anhang VI GefStoffV festgelegten Fristen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen wurden.

Empfehlung
- Maschinen mit dem Prüfzeichen BG-Prüfzert "holzstaubgeprüft" einsetzen, weil diese immer den aktuellen Vorschriften entsprechen.
aus Parkett Magazin 05/07 (Handwerk)