Rutschhemmung - BGR 181 gilt nur für wenige Arbeitsbereiche


In jüngster Zeit werden Parkettleger und Bodenleger verstärkt mit besonderen Anforderungen an die Rutschhemmung von Bodenbelägen konfrontiert. Der Sachverständige und Obermeister Norbert Strehle spricht von einer "wahren Rutschhemm-Hysterie". Insbesondere öffentliche Bauherren würden - statt sich genau zu überlegen, welche Eigenschaften wo benötigt werden - immer öfter völlig überzogene Anforderungen an die Rutschhemmung stellen. Oftmals ohne Kenntnisse darüber, welche Bodenbeläge was leisten können. Dann sind Parkettleger und Bodenleger gefragt: Sie müssen darauf aufmerksam machen, dass mit Parkettversiegelungen die Rutschhemmklasse R9 erzielt werden kann. Mit Ölen und Wachsen ist diese Rutschhemmklasse aber nicht auf Dauer zu halten, erklärt Strehle.

Tatsächlich ist eine besondere Rutschhemmung nur in sehr wenigen Räumen vorgeschrieben. Die viel zitierte BGR 181 der Berufsgenossenschaften sagt: "Diese BG-Regel beschränkt sich auf solche Arbeitsräume, Arbeitsbereiche und betriebliche Verkehrswege, deren Fußböden nutzungsbedingt bzw. aus dem betrieblichen Ablauf heraus mit gleitfördernden Stoffen in Kontakt kommen, die eine Gefahr des Ausrutschens darstellen.... Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf Fußböden in Arbeitsräumen, Arbeitsbereichen und betrieblichen Verkehrswegen, die trocken genutzt werden, und wo die Gefahr des Ausrutschens auf Grund gleitfördernder Stoffe nicht besteht." Festsäle, in denen gelegentlich mal ein Glas Wein verschüttet wird, gehören genauso wenig dazu, wie der Flur im ersten Stock eines Bürogebäudes, fügte Strehle ergänzend hinzu.

Dagegen sind für Bodenbeläge in Sportstätten Gleitreibungsbeiwerte vorgegeben. Außerdem gibt es ein GUV-Merkblatt "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche", das Bodenbeläge der Kategorie A, B und C fordert. In diesem Arbeitsbereich kommen allerdings sehr selten Holzböden zum Einsatz.

In allen anderen Bereichen gibt es nach Ansicht des Parkettexperten keine Notwendigkeit für eine erhöhte Rutschhemmung. Entsprechend warnt Strehle Parkettleger, Aufträge mit spezieller Rutschhemm-Vorgabe anzunehmen. Denn wer einen solchen Vertrag unterzeichnet, muss die erhöhte Rutschhemmung auch sicherstellen. Dies bedeutet, dass sich die Handwerksbetriebe bereits vorab beim Hersteller des Produktes zur Oberflächenbehandlung um ein entsprechendes Prüfzeugnis bemühen sollten.

Getestet werden die Rutschhemmklassen von zertifizierten Prüfinstituten. Mit Hilfe eines aufwändigen Versuchsaufbaus prüft man dort das Rutschverhalten von Personen auf einer schiefen Ebene. Auf einer bereits verlegten Parkettfläche kann die Rutschhemmklasse keinesfalls mehr getestet werden. Dort lässt sich nur noch der Gleitreibungsbeiwert ermitteln - entweder mit einem so genannten GMG-Prüfgerät oder mit Hilfe eines Eisenklotzes, der über den Boden gezogen wird. Eine Feder misst dann die Kraft, die benötigt wird, um den Klotz zu bewegen.
aus Parkett Magazin 01/08 (Handwerk)