BGH-Grundsatzurteil

Auch Schwarzarbeiter müssen Gewährleistung bieten


Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt, die mit einem zugelassenen Handwerker Schwarzarbeit vereinbaren. Nach dem Urteil gibt es auch bei der Verabredung, ohne Rechnung zu arbeiten, einen Anspruch auf Schadensersatz. Das gilt jedenfalls dann, wenn der vereinbarte Auftrag bereits durchgeführt wurde.

Nach dem neuen Grundsatzurteil können zwei Bauherren nun auf Schadenersatz hoffen. In einem Fall hatte ein Eigentümer einen Handwerker mit der Abdichtung der Terrasse beauftragt. Es wurde vereinbart, ohne Rechnung zu arbeiten. Als es später einen Wassereinbruch gab, berief sich der Handwerker wegen der Schwarzarbeit auf die Nichtigkeit des Vertrages. Ihn treffe deshalb keine Schadensersatzpflicht.

Im zweiten Fall hatte ein Vermessungsingenieur die Position eines Hauses in der Eifel falsch bestimmt. Das Haus musste nachträglich umgebaut werden, was zu Mehrkosten von rund 30.000EUR führte. Auch hier lehnte der Ingenieur Gewährleistungsansprüche ab, weil ohne Rechnung gearbeitet wurde.

Während die Vorinstanzen die Klage der Hauseigentümer abwiesen, weil wegen vereinbarter Schwarzarbeit die Rechtsgeschäfte insgesamt nichtig seien, hob der BGH diese Urteile auf. Wer als zugelassener Handwerker einen Auftrag ohne Rechnung erfülle, verhalte sich widersprüchlich, wenn er sich später auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages berufe und Gewährleistungspflichten ablehne. Die Abrede, ohne Rechnung zu arbeiten, diene auch dem gesetzwidrigen Vorteil des Unternehmers. Die Oberlandesgerichte Brandenburg und Köln müssen nun die Schadenersatzansprüche der Hauseigentümer erneut prüfen.

Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07
aus FussbodenTechnik 04/08 (Recht)