REACH
Auskunftspflicht für Handel und Industrie in Kraft
Berlin - Am 29. Oktober ist die Verbraucher-Informationspflicht im Rahmen der europäischen Chemikalienverordnung in Kraft getreten. Danach haben die Konsumenten das Recht, Informationen über besonders besorgniserregende Substanzen zu erhalten, die mit mehr als 0,1 Masseprozent in Fertigerzeugnissen enthalten sind. Innerhalb von 45 Tagen, ab Anfrage des Verbrauchers bei Industrie oder Handel, sind (kostenlos) Angaben über eine unbedenkliche Verwendung, zumindest aber der Name der betreffenden chemischen Substanz zur Verfügung zu stellen. Die Lieferanten sind ab sofort verpflichtet, den Handel automatisch zu informieren, wenn ihre Produkte besorgniserregende Stoffe enthalten.
Die Liste der chemischen Substanzen, die als besorgniserregend eingestuft werden, enthält derzeit 15 Chemikalien, die auch bei der Produktion bzw. Ausrüstung von Textilien, Leder, Kunstleder sowie Federn und Daunen Verwendung finden und bislang zum Teil nicht ausdrücklich verboten waren. Beispiele: das polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoff (PAK) Anthracen, das Phthalat DEHP, die Biozide Arsen(III)-oxid und Tributylzinnoxid (TBTO), das Flammschutzmittel Hexabromocyclododecan HBCD sowie die Alkane C 10-13.
Wichtig: Selbst wenn in einem gekauften Artikel ein "besorgniserregender" Stoff nachgewiesen wird, begründet dies allein kein Umtauschrecht des Kunden gegenüber dem Handel. Solange der Stoff nicht ausdrücklich verboten ist, besteht nämlich kein rechtlicher Mangel. Zudem haftet der Handel nicht für die Richtigkeit der Informationen seiner Lieferanten, es sei denn, er ist selbst Importeur des betreffenden Artikels.
Hinweis: Der Hauptverband des Einzelhandels (HDE) hat zusammen mit dem Bundesverband Technik eine Broschüre "Umgang mit REACH-Kundenanfragen" erstellt, die diverse Musterbriefe enthält. EHV-Mitglieder können diese auch im Internet unter www.einzelhandel.de/reach abrufen.
aus
Haustex 12/08
(Handel)