Reinigungs- und Pflegeanweisungen für Bodenbeläge á la "Frag Mutti" riskant


Auf der lesenswerten Internetseite "www.frag-mutti.de, das Nachschlagwerk für Junggesellen" kann man unter "Putztipps Boden" die praktischen Lebenserfahrungen des Herrn G. Schmidt zur Reinigung von PVC-Bodenbelägen nachlesen. Schmidt führt dort aus, dass er im Selbstversuch herausgefunden habe, dass sich sein PVC-Bodenbelag mit warmen Wasser und einem Mikrofaserwischtuch unter der Verwendung von "Zitronenwürzmittel" aus dem Supermarkt hervorragend reinigen lässt und wieder zu altem Glanz zurückfindet. Auch wenn der kurze Artikel des G. Schmidt für den Erfindungsreichtum und die Kreativität unserer Mitbürger spricht, so offenbart er doch gleichzeitig ein risikoreiches Problem der Bodenbelagsbranche. Bei der Vielzahl der am Markt vorhandenen Reinigungs- und Pflegemittel kommt es zu einer ständig steigenden Zahl von "Fehlanwendungen" die zu Reklamationen - und nicht selten - zu Rechtsstreitigkeiten führen.

Schmidts Problem hätte sich erübrigt, wenn er in dem Besitz einer Reinigungs- und Pflegeanleitung für seinen Bodenbelag gelangt wäre. Reinigung- und Pflegeanleitungen sind durch den Bodenleger an seinen Auftraggeber zu übergeben. Für Parkettböden ist dies ausdrücklich in der VOB/C DIN 18356 geregelt. Die für Bodenbeläge einschlägige VOB/C DIN 18365 schreibt die Übergabe von Pflege- und Reinigungsanleitungen nicht ausdrücklich vor. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat jedoch seit Langem bereits die Übergabe von Reinigungs- und Pflegeanleitungen auch für Bodenbeläge unter dem Gesichtspunkt der Hinweispflicht des Werkunternehmers festgestellt.

Kommt ein Parkett- oder Bodenleger seiner Verpflichtung zur Übergabe von Reinigungs- und Pflegeanleitungen nicht nach, kann dies weitreichende - und teure - Gewährleistungsverpflichtungen nach sich ziehen. Verwendet der Vertragspartner des Bodenlegers in Unkenntnis der entsprechenden Pflege- und Reinigungsanleitungen ungeeignete Reinigungs- und Pflegemittel und führt dies zu Schäden am Bodenbelag, so hat der Bodenleger hierfür einzustehen. Ausgenommen hiervon können nur solche Fälle sein, in denen dem Kunden ein Mitverschulden in erheblichem Umfang nachzuweisen ist. Dies könnte vorliegend im Fall von G. Schmidt etwa der Fall sein, da er wohl wissentlich ein offenkundig nicht zu Reinigungszwecken bestimmtes Produkt verwendet.

Die Hinweispflichten des Parkett- und Bodenlegers erstrecken sich jedoch nicht nur auf die Auswahl und die Anwendung der richtigen Reinigungs- und Pflegemittel. Sie betreffen darüber hinaus auch beispielsweise die raumklimatischen Bedingungen, die der jeweilige Bodenbelag benötigt. Insbesondere bei Holz- und Korkböden, die aufgrund ihrer hygroskopischen Eigenschaften deutlich mit Maßänderungen auf die schwankende bzw. fehlerhafte relative Luftfeuchte des Raumklimas reagieren, treten immer wieder Schäden auf, die auf ungenügende raumklimatische Bedingungen zurückzuführen sind. Hat der Parkettleger nicht spätestens bei der Übergabe seines Gewerkes darauf hingewiesen, welche raumklimatischen Parameter einzuhalten sind, so haftet er auch für lediglich aus dem falschen Raumklima entstehende Schäden.

Wie stellt sich rechtlich die Situation dar, wenn das Bodenbelagsmaterial durch den Auftraggeber bereitgestellt und durch den Bodenleger nur die Verlegeleistung erbracht wird?

Auch in diesem Fall schuldet der Bodenleger den werkvertraglichen Erfolg der Erstellung eines ordnungsgemäßen Bodenbelaggewerkes. Hierzu gehört selbstverständlich auch die Prüfung der durch den Bauherrn zur Verfügung gestellten Materialien auf ihre Eignung für die konkrete Verwendung. Aufgrund der besonderen Fachkunde des Bodenlegers gegenüber der des Bauherrn, ist der Bodenleger auch hier verpflichtet, Bedenken und Hinweise zu äußern und auf die ordnungsgemäße Art und Weise der späteren Reinigung und Pflege des Bodenbelags hinzuweisen. Der Bodenleger muss also auch in dem Fall, dass der Bauherr die Bodenbelagsmaterialien selber besorgt, dafür Sorge tragen, dass dem Bauherrn die Reinigungs- und Pflegeanweisungen für den konkreten Bodenbelag bekannt sind.

Fazit ist daher, dass der Bodenleger seinem Auftraggeber immer (nachweislich) eine Reinigungs- und Pflegeanweisung übergeben sollte. Dies sollte spätestens bei Übergabe des Gewerkes erfolgen, am besten jedoch noch vor Beginn der Ausführung der Arbeiten.


Der Autor: Andreas Hanfland ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht aus Lennestadt.

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aus FussbodenTechnik 01/09 (Recht)