USA-Export

Ausdehnung des US Lacey Act auf Parkett ab April 2009 gültig


Europäische Parketthersteller, die Parkett in die USA exportieren wollen, müssen sich auf eine neue Gesetzgebung für Holzprodukte einstellen. Der Lacey Act aus dem Jahre 1900 war ursprünglich zum Schutz für einige bedrohte Tierarten und Pflanzen erlassen worden. Nun wird er auf Pflanzen einschließlich Rundholz, Schnittholz, Holzprodukte aller Art und dergleichen mehr ausgedehnt.

Sinn und Zweck der Gesetzgebung ist nach Lesart der USA ein wirkungsvoller Kampf gegen den illegalen Holzeinschlag. Böse Zungen hingegen sehen in dem Gesetz eine wirkungsvolle Form des Protektionismus zum Schutz der amerikanischen Holzindustrie.

Die Föderation der Europäischen Parkett-Industrie vermeldete bereits vor einigen Wochen, dass das Gesetz am 1.4.2009 in Kraft treten wird. Aus dem Landwirtschaftsministerium in Washington hingegen hörte man widersprüchliche Aussagen. In diesen Tagen - und damit nur mit vier Wochen Vorlauf - veröffentlichen nun die amerikanischen Behörden, dass der Lacey Act auch für Holzparkett tatsächlich ab dem 1.4.2009 gültig werden wird. Offensichtlich wollte sich die neue Regierung der USA noch vorbehalten, alle Vorlagen der Vorgängerregierung eingehend zu prüfen.

Die Einführung für alle Holzprodukte erfolgt in Phasen, deren genaue Einführungsdaten noch nicht bekannt sind. Nach der Anwendung auf alle Holzprodukte der Zolltarifnummern 44 am 1. April, das heißt neben Parkett auch Schnittholz, Furniere usw., werden dann in einer nächsten Phase etwas komplexere Produkte, wie Zellulose oder Spanplatten, hinzugekommen. Erst in der letzten Phase, die vermutlich frühestens in 2010 beginnt, werden Holzprodukte mit einem hohen Veredelungsgrad, wie Möbel oder Papier, einbezogen. Weshalb ein komplexes Produkt wie Mehrschichtparkett gleich zu Beginn dem neuen Gesetz unterworfen wird, ist unverständlich.

Die Konsequenz des Gesetzes ist für die Parkett-Industrie und Parkett-Exporteure, dass jeder Partie eine Herstellerdeklaration beigefügt sein muss. Der Exporteur muss zu jeder Rechnungsposition die botanische Bezeichnung der eingesetzten Holzart, den Importwert, die Menge der jeweiligen Holzart und das Ursprungsland der Holzart angeben. Problematisch erscheinen diese Vorgaben insbesondere für Exporteure von Mehrschichtparkett zu sein. Im Extremfall handelt es sich zum Beispiel bei einem Dreischichtparkett um drei verschiedene Holzarten aus drei verschiedenen Ländern. Entscheidend ist also nicht das Lieferland, sondern das Land, in dem das jeweilige Holz geerntet worden ist. Es bleibt abzuwarten, ob zum Beispiel ein überseeischer Hersteller von Mehrschichtparkett überhaupt in der Lage sein wird, das Ursprungsland jeder Materialart nachzuweisen. Unklar ist auch noch, wie das Ursprungsland und die Legalität des Holzes nachgewiesen sein muss. Mit einem normalen Ursprungszeugnis der örtlichen Handelskammer kann man wohl kaum beweisen, dass das eingesetzte Holz nicht doch aus illegalem Einschlag stammt. Hier besteht noch Klärungsbedarf.

Drakonisch ist der Strafkatalog. Neben Beschlagnahme der Partie drohen Geldstrafen bis zu 500.000 US Dollar und Gefängnis bis zu fünf Jahren.
aus Parkett Magazin 02/09 (Bodenbeläge)