Leser fragen - Hanfland antwortet
Zu dicken Estrich eingebaut - wer haftet?
Rüdiger Ade, Geschäftsführer von Ade Fußbodenbau:
In einem Krankenhausneubau wurden laut schriftlicher Bestätigung des Architekten 65 mm CAF eingebaut. Der Bodenleger belegt diesen Estrich bei 0,5 CM-% Restfeuchte (ordnungsgemäß gemessen durch den gesamten Estrichquerschnitt bei festgestellten 75 mm) mit einem Linoleumbelag. Später kommt es zu Blasenbildungen. Ein Gutachter stellt fest, dass die Estriche 75-95 mm dick eingebaut sind. Die Trocknung des Estrichs ist jedoch ab einer Dicke von über 80 mm nicht mehr gewährleistet. Der Belag wird an den schadhaften Stellen erneuert.
Frage: Wer trägt die Verantwortung für den Schaden?
Rechtsanwalt Hanfland antwortet:
Nach meiner Auffassung haftet der Architekt gegenüber dem Bauherrn aus nicht ordnungsgemäßer Objektüberwachung. Darüber hinaus steht dem Bauherrn gegenüber dem Estrichleger ein Haftungsanspruch zu. Den Bodenleger trifft überhaupt keine Verantwortung.
Im Einzelnen wie folgt:
1. Der Bodenleger hat seine Prüfpflichten gemäß DIN 18 365 VOB/C Teil 3.1 i. V. m. § 4 Ziffer 3 VOB/B erfüllt. Er hat die Belegreife des Estrichs geprüft. Er hat über die Gesamtdicke der Estrichkonstruktion entsprechende Feuchtigkeitsmessung getätigt und aufgrund des Wertes von 0,5 CM-% Restfeuchte bei einer Dicke von 75 mm einen Wert ermittelt, der die Belagsverlegung zulässt.
Die sich später herausstellenden, weiteren Mehrstärken des Estrichs konnte der Bodenleger nicht erkennen. Dies ist einzig und allein Sache des Estrichlegers, der ein ordnungsgemäßes Nivellement erstellen muss und selbst verpflichtet ist, eine einheitlich dicke Estrichplatte einzubauen. Etwas anderes würde für den Bodenleger nur dann zutreffen, wenn er die Mehrstärkenproblematik über 75 mm hinaus erkannt hat.
2. Sofern der Architekt mit der Objektüberwachung beauftragt worden ist, hätte er ein entsprechendes Nivellement für die Estricheinbauten überprüfen müssen. Dabei hätte sich dann auch herausgestellt, dass aufgrund der erheblichen Höhenabweichungen eine Schüttung/Ausgleichsschicht für den Estrich hätte eingebaut werden müssen, damit im Anschluss daran eine einheitlich starke Estrichplatte erstellt worden wäre. Insoweit haftet der Architekt gegenüber dem Bauherrn.
3. Oben hatte ich bereits kurz erwähnt, dass der Estrichleger eine einheitliche Stärke der Estrichplatte zu erstellen hat. Dies hat er nicht getan, er hat auch keinerlei Überprüfungen vorgenommen, die unterschiedlichen Höhenverhältnisse zu ermitteln, sodass er aufgrund seiner nicht ordnungsgemäßen Gewerkeausführung gegenüber dem Bauherrn ebenfalls haftet.
Ich möchte darauf aufmerksam machen, dass ich die rechtliche Würdigung anhand des kurzen Sachverhaltes erarbeitet habe. In der Praxis können in solchen Fällen jedoch noch andere Umstände hinzutreten, welche zunächst unwesentlich erscheinen, die dann aber zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Ich kann daher nur jedem Bodenleger in einem solchen Fall raten, anwaltlichen Rat einzuholen. Es geht schließlich regelmäßig um hohe Summen.
Der Autor: Andreas Hanfland ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht aus Lennestadt.
Kontakt:
Rechtsanwälte Hanfland & Partner
Helmut-Kumpf-Straße 5
57368 Lennestadt
Tel.: 02723/60008
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FussbodenTechnik 04/09
(Recht)