Wichtige Änderung der Verpackungsverordnung
Zum 1. Mai 2009 müssen lizenzierungspflichtige Unternehmen gemäß der novellierten Verpackungsverordnung sog. Vollständigkeitserklärungen (VE) über die im Laufe eines Jahres in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen bei der örtlichen IHK abgeben. Davon betroffen sein können Textileinzelhändler, die ihre Eigenmarken in einer Verpackung an den Kunden abgeben. Werden allerdings bestimmte Verpackungsmengen (z.B. 50.000 kg bei Papier, Pappe und Karton; 30.000 kg bei Kunststoff) unterschritten, reicht es aus, die VE nur auf Verlangen der Behörden abzugeben.
aus
Haustex 06/09
(Handel)