Textilkennzeichnung
Probleme mit "Bambus"
Frankfurt - Seit einigen Jahren findet man auf dem deutschen Textil- und Bekleidungsmarkt so genannte "Bambus-Textilien", die mit einer falschen Textilkennzeichnung vertrieben werden. Grundsätzlich wird die Textilkennzeichnung durch das Textilkennzeichnungsgesetz (TKG) geregelt, das aber im Fall Bambus vielfach nicht berücksichtigt wird. Dieses führte in der Vergangenheit immer wieder zu Abmahnungen.
Deshalb nahmen sich die Industrievereinigung Chemiefaser e.V. (IVC), der Modeverband Deutschland e. V. (GermanFashion) sowie der Bundesverband des deutschen Textil- und Einzelhandels e. V. (BTE) dieses Themas an, um die Unsicherheiten bei der Kennzeichnung solcher Textilien für den Handel zu minimieren. Konkret abgemahnt wurden Textilkennzeichnungen, die dem Verbraucher suggerieren, die Textilien wären zum Teil aus der unbehandelten Naturfaser Bambus hergestellt worden. Durchgeführte Analysen zeigten nämlich, dass bislang in keinem der als "Bambus-Textilien" angebotenen Erzeugnisse Bambusfasern, sondern Viskosefasern verarbeitet wurden. Somit stellte die vielfach verwendete Kennzeichnung "xx% Bambus" eindeutig einen Gesetzesverstoß dar, weil das Textilkennzeichnungsgesetz hierfür die Bezeichnung "xx% Viskose" vorschreibt.
Weil Bambus als Rohstoff für den Zellstoff dient, der im Xanthogenatverfahren zur Viskosefaser verarbeitet wird, ist es aus Marketinggründen vielfach opportun, auf diese nachwachsende Rohstoffquelle hinzuweisen. Dabei darf nicht vergessen werden, dass Viskosefasern größtenteils auch aus dem Zellstoff anderer nachwachsender Rohstoffe wie z. B. Buche, Birke, Kiefer, Fichte, Pinie oder Eukalyptus gewonnen werden. Um auch bei der Textilkennzeichnung auf diesen Sachverhalt hinweisen zu können, kann man sich die Regelung des § 9 (2) des TKG zunutze machen. Hiernach sind Ergänzungen möglich, die aber von der Angabe zur verwendeten Faserart deutlich abgesetzt sein müssen. Angaben wie z. B. "xx% Bambus-Viskose", "xx% Bambusviskose", "xx% Bambus Viskose" oder "xx% Viskose-Bambus" usw. entsprechen dieser Forderung nicht.
BTE, GermanFashion und IVC empfehlen deshalb in solchen Fällen eine Kennzeichnung in der Art "xx% Viskose (aus Bambus-Zellstoff)" oder entsprechend "xx% Viskose (aus Eukalyptus-Zellstoff)" usw. Nach Auffassung der drei Verbände werden solche Kennzeichnungen gemäß dem Textilkennzeichnungsgesetz nicht beanstandet und abgemahnt. Unabhängig hiervon sind die Werbeaussagen zu beachten, die selbstverständlich nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen dürfen. Hier ist speziell der § 5 UWG über irreführende Werbung zu beachten. Bei Unklarheiten zur Kennzeichnung oder zu Werbeaussagen stehen der BTE, GermanFashion und die IVC gerne mit Auskünften zur Verfügung.
aus
Haustex 06/09
(Haustextilien)