Recht
Verpflichtung zur Arbeit nach Berufsschule
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat sich im Urteil vom 13.10.2008 - 1 Sa 1608/08 - mit der Frage befasst, ob ein Auszubildender nach Beendigung des Berufsschulunterrichts sich weigern darf, im Ausbildungsbetrieb die berufspraktische Ausbildung fortzusetzen. Wegen dieser Weigerung hatte der Betrieb die außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses erklärt, was nicht akzeptiert wurde, so dass die Sache zum Gericht ging.
In dem konkreten Fall war der Berufsschulunterricht um 11.40 Uhr zu Ende gegangen. Daneben musste noch die notwendige Wegezeit von der Berufsschule zum Unternehmenssitz berücksichtigt werden.
Notwendig konnte jedoch höchstens die Wegezeit sein, die der Auszubildende tatsächlich benötigte. Er konnte nicht einfach geltend machen, er fahre mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Mindestens fuhr er mit seinem Pkw, wenn er am Donnerstag und am Freitag Sportunterricht hatte. Mit einem Kfz benötigte man von der Berufsschule zum Unternehmenssitz allenfalls 45 Minuten. Nach der Auffassung des Gerichts hätte der Auszubildende spätestens um 12.25 Uhr im Betrieb erscheinen müssen. Ihm verblieben somit noch 3 Stunden und 20 Minuten, um am berufspraktischen Unterricht teilzunehmen, was der Unternehmer verlangte. Genau dies verweigerte der Auszubildende. Er hatte nicht einmal Arbeitssachen dabei.
Er wäre jedoch zur Teilnahme am berufspraktischen Unterricht verpflichtet gewesen. Diese Verpflichtung hätte selbst dann bestanden, wenn man von einer Fahrzeit von 90 Minuten ausgegangen wäre. Für den Auszubildenden konnte die Kündigung nicht überraschend erfolgt sein, zumal er mit einer vorhergehenden Abmahnung ausdrücklich dazu aufgefordert worden war, 45 Minuten nach Beendigung der Berufsschule im Unternehmen zu erscheinen. Hinzu kam, dass der Auszubildende auch sonst durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hatte, dass er an einer geregelten Ausbildung kein Interesse hatte.
aus
Haustex 08/09
(Recht)