Fragen und Antworten zu Holzpflaster

1. Feuchtegehalt der Holzpflasterklötze

Welcher Feuchtegehalt der Holzpflasterklötze ist einzuhalten?

Nach DIN 68702, Abschnitt 7 "ist der mittlere Feuchtegehalt der Klötze (bei Anlieferung) nach dem zu erwartenden Raumklima festzulegen". ... Dabei darf der Feuchtegehalt einzelner Klötze von der Festlegung um 2% Holzfeuchte abweichen". Dazu ist anzumerken: Der Feuchtegehalt gilt bei Anlieferung und Verlegung.

Wer legt den Feuchtegehalt fest?

Holzpflasterklötze werden in der Regel auftragsbezogen produziert. Bei einer Lieferung des Herstellers an einen Händler ist der Feuchtegehalt daher von diesem mit dem Verarbeiter (Verleger) abzustimmen und gegenüber dem Hersteller zu bestimmen.

Da in der Regel nur der Verarbeiter den Kontakt zum Bauherrn oder Architekten unterhält, ist der Feuchtegehalt von dem Verleger "festzulegen". Hersteller oder Händler haben die Verpflichtung, den Verleger auf diese Festlegung hinzuweisen und sie einzufordern.

Führt der Hersteller zugleich die Verlegung aus, hat er die Aufgabe, den Bauherrn oder dessen Architekten zu einer Festlegung des Feuchtegehalts zu veranlassen, weil nur er die Kenntnisse über das zu erwartende Raumklima hat.
In Abschnitt 7, Tabelle 2 der DIN 68702 werden folgende Feuchtegehaltswerte genannt:

Holzpflaster RE = 8-12%
Holzpflaster WE = 8-13%
Holzpflaster GE = 10-14%

Das bedeutet aber nicht, dass zum Beispiel eine Lieferung von Holzpflaster RE eine beliebige Holzfeuchte zwischen 8 - 12% aufweisen darf. Der angegebene Rahmen besagt vielmehr, dass es Anwendungsbereiche von Holzpflaster RE gibt, die eine mittlere Holzfeuchte von 11 - 12% erforderlich machen (z.B. Kirchen) und wiederum andere, bei denen eine Holzfeuchte von 8 - 9% angebracht ist (z.B. ständig beheizte Büro- und Verwaltungsräume). Die festzulegende "mittlere" Holzfeuchte ist dann von ca. 85 bis 90% der jeweiligen Charge (Lieferung) einzuhalten, während die restliche Menge um maximal 2% abweichen kann.

In der Anmerkung zu Abschnitt 7 der DIN 6870 heißt es ergänzend: "Der Feuchtegehalt kann mit geeigneten elektrischen Feuchtemessgeräten ermittelt werden. Maßgebend bei der Klotzherstellung oder im Zweifel ist das Ergebnis der Darrprobe nach DIN EN 13183-1."


2. Harzaustritte

Wie erkennt man Harzaustritte?

Die Kiefer enthält, wie auch andere Holzarten, Harzkanäle, die relativ gleichmäßig über den Querschnitt verteilt und mit bloßem Auge im frischen Holz kaum erkennbar sind. Derartige Wuchseigenschaften können grundsätzlich nicht als Fehler des Holzes bezeichnet werden.

Es kommt allerdings vor, dass zwischenzellig gelagerte Kammern entstehen, die von den umgebenden Kanälen angereichert wurden und, je nach Volumen, als Speicher dienen. Derartige, als "Herzgalle" oder "Harztasche" bezeichnete, Hohlräume können, je nach Intensität der Füllmenge, durchaus zu vorübergehender Einschränkung des Nutzungszweckes führen.

Die technische Trocknung von Holzpflaster bei der Produktion bewirkt infolge der dabei auftretenden Temperaturen eine nahezu völlige Entleerung der Kanäle, jedoch nicht unbedingt die restlose Beseitigung des "Speichers" Harzgalle. Nach technischer Trocknung sind Harzkanäle, die weiter von Harzgallen gespeist werden, vom Verarbeiter (Verleger) leichter feststellbar.

Sind Harzaustritte bei Kiefernholzpflaster erlaubt?

1981 hat das Landgericht Karlsruhe in einem rechtskräftigen Urteil (AZ: 9 S 173 / 80) entschieden, dass "Harzausblühungen" an einem verlegten und mit Öl-Kunstharzsiegel behandelten Holzpflasterboden keinen Mangel darstellen. Es bestünde auch kein Zusammenhang zwischen dem verwendeten KH-Siegel und den Harzausscheidungen. Die Auswahl der eingesetzten Versiegelungsmittel sei "nach dem Stand der Technik" erfolgt. Bei der Verlegung erkennbare Harzkanäle waren nicht nachzuweisen. Da dem Sinne nach "kein Schaden" feststellbar sei, läge auch kein "Mangel" vor. Daher bestehe kein Anspruch nach dem Grundsatz einer "Verletzung der Aufklärungspflicht". Ein Anspruch aus PVV (Positive Vertragsverletzung) komme nicht in Betracht.

Eine derartige Entscheidung dürfte heute kaum noch zu erwarten sein. Nach dem gegenwärtigen Stand der Technik ist davon auszugehen, dass Harzausscheidungen aus Kiefernholzpflaster unter Anwendung geeigneter Versiegelungsarten und entsprechender Vorbehandlung des Holzpflasters verhinderbar sind, zum Beispiel durch Verwendung von Wasserlack nach vorheriger Grundierung zur Vermeidung der kantenverleimenden Wirkung.

Der Verleger ist gehalten, sich hierzu mit seinem Zulieferanten für die Stoffe und Anwendungshinweise zur Oberflächenbehandlung in Verbindung zu setzen. Grundsätzlich sollte der Verleger, um sich Ärger zu ersparen, den Einbau erkennbar harzlastiger Klötze vermeiden. Das gilt insbesondere, wenn lösungsmittelhaltige Mittel zur Oberflächenbehandlung vorgesehen sind, weil diese eventuelle Harzrückstände aktivieren.

Bei Räumen, die zum Beispiel durch große Glasflächen einer starken Sonnenstrahlung ausgesetzt sein können, besteht für den Verleger sicher eine Hinweispflicht. Eventuell hat er sogar Bedenken anzumelden, denn bei starker Sonneneinwirkung können Harzaustritte - trotz der vorgenannten Grundierung und Versiegelung mit einem Wasserlack - nicht ausgeschlossen werden.


3. Bläue

Handelt es sich bei der "Bläue" um einen Mangel?

Wie die Fachliteratur übereinstimmend feststellt, handelt es sich bei der grauen bis bläulichen, meist streifenförmigen Verfärbung des Splintholzes (Bläue) nicht um eine Minderung der Festigkeit des Holzes, sondern weitgehend um einen optischen Vorgang (vgl. z.B. "Holz-Lexikon" - DRW-Verlag Stuttgart). Daher wird Bläue bei Nadelschnittholz, das für statisch tragende Zwecke eingesetzt wird, nach DIN 4074, Teil 1, unbeschränkt zugelassen, da keine Einschränkung der Festigkeit eintritt.

Demgemäß ist Bläue nach dem Stand der Technik für die Verwendung von Holzpflaster im gewerblichen und industriellen Bereich unbeschränkt zulässig und führt zu keiner Verwendungsbeschränkung und keiner Qualitätsbeeinträchtigung.

In der DIN 68702 heißt es im Abschnitt 6, Absatz 6 einschränkend: "Bei Klötzen RE aus Kiefer ist nur leichte Bläue zulässig, bei WE und GE ist Bläue zulässig". Dazu wird angemerkt: "Leichte Bläue bei Kiefernklötzen RE bedeuten beim Einzelklotz maximal 5% und bei der Gesamtfläche maximal 3%."


4. Vertragsauslegung - "Handelsbrauch"

Gibt es bei der Vertragsauslegung einer Holzpflasterlieferung neben den gesetzlichen Bestimmungen (BGB und HGB) sowie vereinbarten "Geschäftsbedingungen" allgemein zu beachtende Vertragsbedingungen?

Für die Lieferung unverlegter Holzpflasterklötze sind die "Gebräuche im inländischen Handel mit Rundholz, Schnittholz, Holzwerkstoffen und anderen Holzhalbwaren" ("Tegernseer Gebräuche") als "Handelsbrauch" ohne besondere Vereinbarung der Vertragsparteien im kaufmännischen Verkehr anzuwenden.

Die unveränderte Gültigkeit der Tegernseer Gebräuche hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen bestätigt. Nach der Rechtsprechung des OLG Konstanz sind die Tegernseer Gebräuche sogar als sogenannte "Verkehrssitte" auch gegenüber Nichtkaufleuten (Verbrauchern) ohne besondere Vereinbarung gültig und anzuwenden.

Auswirkungen ergeben sich nach den Tegernseer Gebräuchen unter anderem auf die danach einzuhaltende "Rügefrist von 14 Tagen nach Eingang der Ware", die "schriftlich" einzuhalten ist. Außerdem verliert der Käufer oder sein Beauftragter das Recht zur Mängelrüge, wenn er über die Ware verfügt oder sie verlegt, bevor er dem Verkäufer die Möglichkeit einer Besichtigung und Beweissicherung durch Sachverständige eingeräumt hat.

Der Wortlaut der Tegernseer Gebräuche findet sich in einer Broschüre beim Verlag Handbuch für die Deutsche Holzwirtschaft GmbH, Meineckestraße 53, 40474 Düsseldorf und kann dort zum Preis von 10,20 EUR zuzüglich MwSt. und Versand bezogen werden.
aus Parkett Magazin 05/09 (Bodenbeläge)