Recht
Auf Abmahnungen richtig reagieren
In Zeiten des schärferen Wettbewerbs haben auch sogenannte Serien-Abmahner Konjunktur. Eine Abmahnung darf keinesfalls ignoriert werden, da das beträchtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Allerdings muss geprüft werden, ob eine Abmahnung gerechtfertigt ist oder es nur um ein Abkassieren der Abmahnpauschale geht.
Dazu Eingangsdatum und Zustellform notieren, sowie Adresse und Adressaten prüfen. Bei Fehlern kann die Abmahnung nämlich mit Hinweis auf eine falsche Adressierung zurückgeschickt werden. Falls die Abmahnung von einem Rechtsanwalt stammt, muss dieser eine Vollmacht vorweisen. Fehlt diese, kann die Abmahnung ebenfalls zurückgeschickt werden, da Zweifel an der Abmahnberechtigung bestehen.
Geprüft werden muss auch, ob überhaupt ein Recht zur Abmahnung vorliegt. Steht der Absender in Konkurrenz zum Adressaten, befinden sich beide in räumlicher Nähe zueinander, wird der gleiche Kundenkreis angesprochen? Wenn es sich um einen Mitbewerber handelt, empfiehlt es sich, bei der IHK und im Internet zu recherchieren, ob es schon ähnliche Aktionen gegeben hat.
Mahnt ein Verein ab, bei der IHK prüfen, ob der Verein überhaupt genügend Mitglieder der betroffenen Branche hat, um abmahnberechtigt zu sein. Treten Zweifel auf, die Abmahnung zurückweisen.
Ist die Abmahnung rechtens, die Vorwürfe ggf. von einem Juristen prüfen lassen. Die Fristen zur Unterlassungserklärung unbedingt einhalten, um einen teuren Prozess zu vermeiden. Die Abmahnung muss übrigens der IHK/Handwerkskammer und dem Berufsverband bzw. der Wettbewerbszentrale gemeldet werden.
Wichtig: Für ein und denselben Verstoß kann man nur einmal abgemahnt werden. Folgen weitere Abmahnungen anderer Absender, mithilfe der Unterlassungserklärung zurückweisen.
aus
Parkett Magazin 01/10
(Recht)