Recht
Hinweis auf AGBs bei Vertragsabschluss
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden nur Vertragsinhalt, wenn sich die Vertragsparteien auf ihre Geltung geeinigt haben. Wer als Lieferant seine AGB in die Vertragsbeziehung einbringen möchte, muss also darauf achten, dass der Abnehmer sich auch mit der Geltung der AGB einverstanden erklärt. Dieses Einverständnis muss nach deutscher Rechtsauffassung nicht unbedingt ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch stillschweigend erfolgen.
Wichtig ist, dass die Einigung über die Geltung der AGB des Lieferanten bis zum Vertragsabschluss zu erfolgen hat. Der Lieferant muss also bereits auf seinen Formularen für Auftrag und Auftragsbestätigung auf die Geltung seiner (umseitig abgedruckten) AGB deutlich aufmerksam machen. Ein entsprechender Hinweis könnte etwa lauten: "Es gelten - auch für künftige Geschäftsbeziehungen - unsere umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen."
aus
Parkett Magazin 01/10
(Recht)