Frist für Parkett, Parkettkleber und -lacke bis 1. Januar 2011 verlängert

Bauaufsichtliche Zulassung und kein Ende?

Gemäß §§ 20 und 21 der Musterbauordnung, die von den Bundesländern durchgängig in die jeweilige Landesbauordnung übernommen wurden, sind Bauprodukte und deren bauaufsichtliche Zulassung geregelt. Der Gesetzgeber bzw. das Deutsche Institut für Bautechnik (DiBt) bestimmen durch Verordnung, welche Produkte für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen verwendet werden dürfen. Dafür müssen sie für den Verwendungszweck nach den aufgestellten Regelwerken hergestellt werden oder ggf. nach dem Bauproduktengesetz ein entsprechendes CE-Kennzeichen (einschließlich Fremdüberwachung) tragen. Welche Bauprodukte einer bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen, regelt die Bauregelliste.

Bei Bodenbelägen musste bis zum Jahr 2004 lediglich dafür gesorgt werden, dass nach der Verlegung die Erfüllung der Brandschutzvorgaben nachgewiesen wurde. Im Laufe der Zeit hat sich dies geändert. Neben das Brandschutzerfordernis traten Fragestellungen der Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit von Bodenbelagskonstruktionen. Dies führte dazu, dass durch den "Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten" (kurz: AgBB) entsprechende Prüfkriterien zur Beurteilung von flüchtigen organischen Verbindungen aufgestellt wurden.

Ende vergangenen Jahres hat das DIBt durch Rechtsverordnung verfügt, dass in Umsetzung der EN 14342 ursprünglich ab dem 1. März 2010 Parkett - mit Ausnahme von Massivparkett -, Parkettklebstoffe und Parkettlacke einer bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen, diese Stoffe also ebenfalls in die Bauregelliste mit entsprechenden Zulassungsanforderungen aufgenommen wurden. Die kurze Fristsetzung hat in Industrie, Handel und insbesondere beim ausführenden Handwerk zu erheblicher Verunsicherung geführt. Einige der Beteiligten machten sich dadurch Luft, dass von "Arroganz und Gleichgültigkeit" des DIBt gesprochen wurde.

Was ist der Hintergrund?

Seit spätestens 2005 wird unter allen Beteiligten - Industrie, Zentralverband und DIBt - diskutiert, nach welchen technischen Regeln entsprechende Überprüfungen der Materialien erfolgen sollen. Hinzu kommt die schon wesentlich länger währende Auseinandersetzung, welche Kennzeichnung und Prüfkriterien denn nun für Hilfsstoffe (Spachtelmassen und Klebstoffe) angewandt werden sollen: Einerseits EMICODE EC1, EC1 R und EC2, andererseits die Prüfkriterien des Blauen Engel. Hinter dieser Diskussion haben sich nach meiner Auffassung die Hersteller von Parkett und Hilfsstoffen und die übrigen Beteiligten schlichtweg versteckt. Parallel dazu haben die Hersteller textiler, elastischer und von Laminatbelägen die Zeichen der Zeit erkannt und entsprechende Prüfungen und Zulassungsverfahren durchgeführt, wonach CE-Kennzeichnungen und/oder die bauaufsichtliche Zulassung erfolgten. Nach meinem Kenntnisstand sind bis heute über 260 Bodenbeläge aus dem textilen, elastischen und Laminatbereich zugelassen.

Seitens des Zentralverbandes Parkett und Fußbodentechnik wird darauf hingewiesen, dass dieser Bitte nach Unterstützung durch die Technische Kommission Bauklebstoffe gegenüber dem DIBt nicht Folge geleistet wurde. Zur Begründung hieß es, dass man ja eine EC1/EMICODE-Verständigung gefunden habe.
Fraglich ist nunmehr, wie das Bodenbelaggewerk auf die neue Verordnung des DIBt reagieren soll.

Rechtliche Würdigung

Eine rechtliche Einordnung ist schwer, Rechtsprechung gibt es nur wenig. Das Landgericht Magdeburg hat beispielsweise mit Urteil vom 29. Oktober 2008 (Az. 5 O 497/07) entschieden, dass das Fehlen der bauaufsichtlichen Zulassung eines Bauproduktes selbst keinen Mangel darstellt. Das Fehlen der Zulassung sei lediglich ein Indiz für die Frage, ob das Gewerk mangelfrei sei. So lange die Funktionsfähigkeit des Produktes gegeben ist, sei die fehlende bauaufsichtliche Zulassung kein Mangel.


Vorstehende rechtliche Würdigung halte ich für extrem problembehaftet. Die Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung sind bauordnungsrechtlich absolut verbindlich. Wird beispielsweise ein Wärmedämmverbundsystem montiert, welches keine bauaufsichtliche Zulassung aufweist, kann dies sogar eine bauaufsichtliche Prüfung im Einzelfall nach sich ziehen! Derartige Prüfungen sind möglich.
Außerdem muss man sich vor Augen halten, dass derjenige, der ein Produkt verbaut, welches keine bauaufsichtliche Zulassung aufweist, sowohl eine Ordnungswidrigkeit begeht als auch gegen das Gesetz verstößt.

Im Laufe der Diskussion kam die Idee auf, eine Freizeichnungsklausel zu installieren. Fraglich ist, ob sich der Handwerker dadurch und eine offene Information gegenüber seinem Auftraggeber von Gewährleistungsverantwortlichkeiten freihalten kann. Derartige Freizeichnungsklauseln halte ich für problembehaftet, da in Kenntnis des Verstoßes gegen eine öffentlich-rechtliche Bauvorschrift versucht wird, Gewährleistungsverantwortlichkeiten abzulegen.

Von solchen Erklärungen ist nach meiner Auffassung also abzusehen. Ein jeder Auftraggeber könnte auf die Idee kommen, dem Handwerker spätestens nach Fertigstellung des Gewerkes die Abnahme - was mit guten Argumenten möglich ist - und die Entlohnung zu verweigern.

Aufschub gewährt

Vorerst kann allerdings Entwarnung gegeben werden: Die zum 1. März 2010 gesetzte Frist wurde bis zum 1. Januar 2011 verlängert. Das DIBt hat am 3. Februar eine entsprechende Erklärung herausgegeben, wonach die verbleibende Zeit genutzt werden muss, die fehlenden bauaufsichtlichen Zulassungen zu beantragen. Dies vor dem Hintergrund, dass entsprechende Zulassungen auf bürokratischem Wege beantragt werden müssen und absehbar ist, dass im Bereich von Parkettlacken sowohl weitere Prüfkriterien aufgestellt werden müssen als auch die Hersteller entsprechende Prüfungen zur Erlangung der Zulassung durchführen müssen.

Bereits im Jahre 2007 hat es Klebstoffhersteller gegeben, die eine bauaufsichtliche Zulassung für Parkettklebstoffe beantragt haben. In der gesamten Diskussion war absehbar, dass der Lauf der Zeit auch im Parkettbereich nicht aufzuhalten war und ist. Dementsprechend wird es spätestens ab dem 1. Januar 2011 ernst. Es verbleibt bei meinem Appell an Industrie und Klebstoffverband, nach der jahrelangen Diskussion um EC1 und/oder Blauen Engel, die ja wohl zugunsten des Blauen Engels ausgegangen ist, sprichwörtlich an einem Strick zu ziehen und dem ausführenden Handwerk entsprechende Hilfestellung zu geben. Dabei bin ich mir bewusst, dass der Blaue Engel lediglich eine nationale Kennzeichnung ist.

Weitere Zulassungsfrist steht an

Verbände und Industrie werden am 1. Juni 2010 mit der nächsten Frist für textile und elastische Bodenbeläge konfrontiert. Nach meinem Kenntnisstand wird dies aber kein derartig brisantes Problem hervorrufen, da eine Vielzahl von Klebstoffherstellern bereits entsprechende Anträge auf Zulassung gestellt hat.

Der Autor


Andreas Hanfland ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht aus Lennestadt.

Rechtsanwälte Hanfland & Partner
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aus FussbodenTechnik 02/10 (Recht)