Räuchereiche: Auf die Räuchertiefe kommt es an

Parkettfußboden bereits nach kurzer gewerblicher Nutzung unansehnlich

Parkett in gewerblich genutzten Räumen ist besonderen Belastungen ausgesetzt. Im vorliegenden Fall hatte es solchen Beanspruchungen schon nach kurzer Zeit nicht mehr standgehalten. Auf der dunklen Räuchereiche-Oberfläche zeigten sich helle Kratzer, Rillen und Abschürfungen.

Im Showroom eines Herstellers von Lederwaren wurden auf einer Doppelbodenkonstruktion ca. 1.200 qm Räuchereiche-Parkettlamellen im Format 200 x 15 x 9 mm hochkant verlegt. Die Doppelbodenplatten hatten eine Dicke von 38 mm.

Schadensbild: Extrem verkratzte Oberfläche

Bereits nach der ersten Hausmesse zeigten sich extreme Kratzspuren. Bei der visuellen Überprüfung durch den Sachverständigen waren zahlrieche helle Kratzer, Rillen und Abschürfungen in natürlicher Eichefarbe zu erkennen. Dünne Absplitterungen im Kantenbereich waren ebenfalls hellfarbig und nicht zu übersehen. Mit bloßem Auge und noch deutlicher mit einer Leuchtlupe war zu erkennen, dass im Bereich dieser Kratzer die Parkettoberfläche des ursprünglich tiefdunklen Bodens nur hauchdünn geräuchert war.

Schadensursache: Hauchdünn geräucherte Oberfläche

Bei der Überprüfung mehrerer repräsentativ entnommener Einzellamellen wurde die Tiefe der Räucherung mit etwa 0,1 bis 0,3 mm ermittelt. Schabversuche und in der Oberfläche erzeugte Absplitterungen bestätigten das Ergebnis der Laboruntersuchung.

Kratzer und Abschürfungen wurden vermessen. Die Tiefen bewegten sich überwiegend zwischen 0,2 und 0,5 mm, vereinzelt aber auch bis 0,8 mm.

Zudem wurde seitlich heruntergelaufenes Oberflächenöl festgestellt, was darauf schließen ließ, dass der Hersteller das Parkett vor der Auslieferung nochmals dunkel nachgeölt hat, um die dünne Oberflächenräucherung gleichmäßig aussehen zu lassen.

Im Leistungsverzeichnis wurde das Parkett als "Design-Industrieparkett" mit geölter Oberfläche in der Holzart Räuchereiche beschrieben - ohne nähere Angaben zur Art der Räucherung. Bei der gerichtlichen Beweissicherung durch den Sachverständigen stand deshalb die Definition des Begriffs Räuchereiche im Vordergrund. Aufgrund des Schadensbildes war zu klären, ob es sich hier um ein kerngeräuchertes, also von allen Seiten derart geräuchertes Parkett handelte, das bis zum Kern eine dunkle Farbgebung aufweist, oder eines mit Oberflächenräucherung.

In seinem Beweissicherungsgutachten hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass eine Kernräucherung extra vereinbart und bestellt werden muss, was hier jedoch nicht der Fall war.

Da das Parkett als Räuchereiche bestellt wurde, war als Mindestanforderung eine Oberflächenräucherung anzunehmen. Diese muss so tief eindringen, dass das Parkett auch mit üblichen Nutzungs- und Gebrauchsspuren wie feinen Kratzern, Einkerbungen und Abschabungen nicht seine dunkle Farbgebung verliert.

In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige auf die DIN EN 13488 "Holzfußböden - Mosaikparkettlamellen" hingewiesen. Unter 4.5.4 heißt es dort, dass "eine Aufarbeitung von Mosaikparkett mindestens zweimal möglich sein muss".

Geht man von Abnutzungen und Verkratzungen einer Parkettfläche im üblichen Rahmen aus, ist bei einer Renovierung das Parkett in der Regel zwischen 0,7 und 0,8 mm abzuschleifen.

Nach Überzeugung des Sachverständigen und unter Berücksichtigung der genannten Norm muss ein Räuchereiche-Parkett, das nicht als kerngeräuchert bestellt wird, mindestens 2 mm tief geräuchert sein. Nur so kann es der geforderten zweimaligen Renovierung und dem damit verbundenen Schleifen von etwa 1,5 mm gerecht werden. Die im Bauvorhaben ermittelte Räuchertiefe zwischen 0,2 und 0,3 mm war eindeutig ungenügend.

Schadensbehebung: Boden musste komplett ausgetauscht werden

Der Bauherr verlangte aus ästhetischen Gründen die dunkle Farbgebung des Parketts. Eine Baustellenräucherung zur Vergrößerung der Räuchertiefe war nicht möglich. Daher erfolgte ein vollständiger Austausch der Doppelbodenkonstruktion.

Die von dem Sachverständigen ebenfalls festgestellte überproportionale Beanspruchung fand bei der Schadensbewertung keine Berücksichtigung.

Der Autor


Fußboden-Gutachter Helmut Becker
öbv Sachverständiger für das Estrich- und Parkettlegerhandwerk sowie für Bodenbeläge

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aus Parkett Magazin 03/10 (Handwerk)