Dienstleistungs- Informations-pflichten- Verordnung
Die sogenannte Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, am 17. Mai 2010 in Kraft getreten, verfügt, dass Dienstleister ihren Auftraggebern eine Reihe von Informationen zur Verfügung stellen müssen. Als Dienstleister gelten laut EU-Recht alle Gewerbetreibenden, Kaufleute, Handwerker und Freiberufler. Informiert werden muss über:
- Familienname und Vorname bzw. Firmenname unter Angabe der Rechtsform
- Anschrift des Unternehmens einschließlich Telefon-, Faxnummer und E-Mail-Adresse
- gesetzliche Berufsbezeichnung
- wesentliche Merkmale der Dienstleistung, sofern diese sich nicht aus dem Zusammenhang ergeben
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Einträge in Handelsregister unter Angabe des Registergerichts und der Register-Nummer
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Vertragsklauseln über auf den Vertrag anwendbares Recht, z.B. VOB
- Garantien über die gesetzliche Gewährleistung hinaus
- Angaben zu einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung.
Diese Informationen müssen dem Auftraggeber vor Abschluss eines Vertrages zugehen. Verstöße gegen die Vorschrift werden als Ordnungswidrigkeit behandelt, darüber hinaus drohen Abmahnungen von Wettbewerbern.
aus
BTH Heimtex 11/10
(Recht)