Pauschalierung von Fahrtkosten


Erhalten Mitarbeiter Fahrtkosten-Ersatz zur Arbeitsstätte, handelt es sich grundsätzlich um steuer- und sozialbeitragpflichtiges Arbeitsentgelt.

Allerdings kann es auch pauschal mit 15 % versteuert werden, womit die Fahrtkostenzschüsse beitragsfrei werden. Voraussetzung ist aber, dass der jeweilige Mitarbeiter den Zuschuss zusätzlich zu seinem geschuldeten Arbeitsentgelt erhält.

Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass freiwillige Sonderzahlungen nicht zum geschuldeten Entgelt zählen. Deshalb sollten pauschalierte Fahrtkosten als freiwillige Sonderzahlung bezeichnet werden.
aus BTH Heimtex 11/10 (Recht)