Nach zehn Jahren

Materialmängel führten zu Deckschichtablösungen


In einer Mietwohnanlage war vor etwa zehn Jahren auf einem Zementestrich nach entsprechender Untergrundvorbereitung zweischichtiges Buchenparkett vollflächig geklebt worden. Anlässlich eines Mieterwechsels wurde das Zweischichtparkett geschliffen und neu versiegelt. Unmittelbar nach der Versiegelung kam es zur Verformung und Ablösung etlicher Deckschichtlamellen. Einige waren auch gerissen.

Laut dem Sachverständigen Siegfried Heuer waren weder bei der Parkettverlegung noch bei den Renovierungsarbeiten Fehler gemacht worden. Vielmehr stellte der Fußboden-Experte Materialmängel fest: Zwischen Deck- und Trägerschicht war offensichtlich am Leim gespart worden. Zudem sei der dafür verwendete Leim in der Dekade überproportional gealtert. Dadurch hatten sich fast 95% der Deckschichtlamellen von der Trägerschicht des Parketts gelöst. Aus Sicht des Sachverständigen war dieser Mangel weder bei der Parkettverlegung noch bei der Renovierung erkennbar. Auch die neue Versiegelung sei in keinem kausalen Zusammenhang mit den Deckschichtablösungen zu bringen.

Die Bauherrin hatte zunächst beide Fachfirmen in Haftung genommen. Formaljuristisch und vertragsrechtlich bestehe laut Heuer für sie jedoch keine Chance, die Folgekosten erstattet zu bekommen. Die Verjährungsfrist ist durch die zehnjährige Nutzung abgelaufen, die Gewährleistung für den Parkettleger in diesem Fall hinfällig. Allerdings wäre juristisch zu prüfen, inwieweit eine vertragsrechtliche Garantie auf das Material gegenüber dem Hersteller des Parketts geltend gemacht werden kann.

Siegfried Heuer


Berufssachverständiger und Lehrbeauftragter im ish
Institut für Bau- und Fußbodentechnik
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aus Parkett Magazin 05/10 (Handwerk)