Aktueller Gerichtsentscheid
Aktionsangebote müssen genügend bevorratet sein
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat jüngst Lidl die Werbung für ein Aktionsangebot verboten, das schon nach wenigen Stunden nicht mehr zu bekommen war. Die Entscheidung der Richter brachte es an den Tag: Der Discounthandel hat bei Nonfood-Sonderangeboten Probleme mit der Bevorratung.
Laut UWG, § 5, Absatz 2, Satz 2 gilt ein Vorrat für zwei Tage als "angemessen". Einige Stunden reichen also bei weitem nicht aus. Wäre der Handel jedoch gezwungen, sich bei jedem Sonderangebot für zwei Tage zu bevorraten, würde sich die Kalkulation in vielen Fällen entscheidend verändern. Günstige Sonderposten sind naturgemäß oft begrenzt. Außerdem würden größere Einkaufsmengen den Aufwand für die Logistik und die Verwertung von Restanten vergrößern. So billige Preise wie im aktuellen Lidl-Fall für einen Computer-Monitor und eine Funktastatur wären häufig nicht mehr möglich.
Man muss aber auch berücksichtigen, dass das reformierte Gesetzt gegen den unlauteren Wettbewerb ein Unternehmens-Schutzrecht und nicht Verbraucher-Schutzrecht ist. So lässt es auch ein Schlupfloch für die Discounter offen: Wer nachweist, dass eine kürzere Frist als zwei Tage angemessen ist oder, dass er angemessen bevorratet hat, aber der Vorrat wegen unerwartet hoher Nachfrage nicht gereicht hat, muss kein gerichtliches Verbot seiner Aktionswerbung befürchten.
Lidl hat diesen Nachweis nicht geführt. Die Fußnote in der Werbung, dass "bei diesem Artikel die Möglichkeit besteht, dss er trotz sorgfältiger Bevorratung kurzfristig ausverkauft ist", hielten die Stuttgarter Richter nicht für ausreichend, um eine Irreführung der Verbraucher zu verneinen. Stattdessen argumentierte der Discounter, dass ein durchschnittlich informierter Verbraucher heute davon ausginge, dass er bei Aktionsangeboten nicht mit einer Vorhaltezeit von zwei Tagen rechnen könne. Die Richter ließen sich davon aber nicht überzegen. Sie meinten, dass Computerzubehör auch bei einem Discounter heute ein gängiger Artikel und massenhaft lagerbar sei. Verbraucher würden gerade nicht erwarten, dass sie lange vor Ladenöffnung Schlange stehen müssten, um dann als einer der wenigen noch ein "Schnäppchen" abzubekommen.
Wenn sich diese Ansicht in der Rechtssprechung verfestigen sollte, wird nicht nur Lidl, sondern auch alle anderen Disocunter sich in Bezug auf die Bevorratung etwas einfallen lassen müssen, um nicht pausenlos gerichtliche Niederlagen zu erleiden.
Quelle: Lebensmittel-Zeitung
aus
BTH Heimtex 11/05
(Handel)