Volker Brückner über den Stand der europäischen Normen
CE-Zeichen bringt neue Herausforderungen
Anlässlich der Jahreshauptversammlung des Verbandes der deutschen Parkettindustrie informierte Volker Brückner, Sachverständiger und Vorstandsmitglied, über den aktuellen Stand der europäischen Normung, das CE-Zeichen und die Auflagen für dessen Verwendung unter Berücksichtigung der Bauregelliste B1. Bei der "Regenschirm-Norm" DIN EN 14342 hat man sich im Januar auf eine vereinfachte Prüfung des Brandverhaltens geeinigt. Damit sind die Anforderungen für die DIN EN 14342, die für die Vergabe des CE-Zeichens Voraussetzung ist, komplett.
Die europäischen Produkt- und Prüfnormen für Parkett und andere Holzböden sind weitgehend erarbeitet und erschienen. Die vorläufig letzten Normen, die DIN EN 14761 Vollholzparkett, Hochkantlamelle, Breitlamelle und Modulklotz und die DIN EN 14762 Probeentnahme und Bewertung der Konformität befinden sich derzeit in der formellen Umfrage und werden zum Jahresende erscheinen. Die Erarbeitung von Verlegerichtlinien und der Pendulumtest für die Rutschfestigkeit ist an zwei Arbeitsgruppen auf europäischer Ebene delegiert. Ergebnisse sind bisher noch nicht bekannt.
Fortschritte bei DIN EN 14342
Einen großen Sprung nach vorne hat die DIN EN 14342 Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung gemacht. Diese Norm regelt zusammen mit den Produktnormen die Voraussetzungen bzw. Bedingungen zum Führen des CE-Zeichens. Nach dieser müssen vom Hersteller zu bestimmten Leistungseigenschaften des Produktes Aussagen gemacht werden. So zum Brandverhalten, zur Formaldehydabgabe, zum Gehalt an Pentachlorphenol, zur Bruchfestigkeit, zum Rutschverhalten, zur Wärmeleitfähigkeit und zu der biologischen Dauerhaftigkeit. Die Norm regelt die notwendigen externen oder internen Erstprüfungen, die erforderliche Werksprüfungen etc. sowie die Dokumentationspflicht.
Der Nachweis des Brandverhaltens ist eine Eigenschaft, die extern geprüft werden muss. Um nun unnötige Einzelprüfungen zu vermeiden, gibt es die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes CWFT-Verfahren (classified without further testing) zu nutzen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens wird bei der EU in Brüssel getroffen. Erarbeitet werden die Vorschläge von der "fire regulator group". Für den Holzfußbodenbereich wurde nun im Januar entschieden, dass bestimmte Holzfußboden- bzw. Parkettkonstruktionen (Massiv- und Mehrschichtparkett) in die Brandklasse C fl-s1 aufgenommen werden. Alle anderen Holzfußböden- bzw. Parkettbeläge entsprechen grundsätzlich der Brandklasse D fl-s1.
Die Brandklasse C fl-s1 ist für die Parkettindustrie deshalb von großer Bedeutung, da sie die Schwerentflammbarkeit des Produktes bescheinigt. In die DIN EN 14342 wurde eine Tabelle mit Beurteilungskriterien aufgenommen, aus der die jeweilige Brandklasse abgelesen werden kann. Stimmt nun ein Produkt mit diesen Vorgaben überein, muss zum Nachweis des Brandverhaltens keine Brandprüfung vorgenommen werden, sondern es darf die Klassifizierung ohne weitere Prüfung aus der Tabelle übernommen werden.
Mit dieser Entscheidung ist die DIN EN 14342 komplett, sie hat bereits im vergangenen Jahr die formelle Abstimmung durchlaufen, und ist zur Ratifizierung als EN an CEN geschickt worden und wird in nächster Zeit erscheinen. Nach den Ablaufregeln kann dann, nach der Ankündigung im europäischen Amtsblatt, nach neun Monaten die CE-Kennzeichnung durchgeführt werden. Nach einem Jahr Übergangsfrist und Ankündigung im Bundesanzeiger und Aufnahme in die Bauregelliste B 1 beim DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) ist die CE-Kennzeichnung dann Pflicht.
Zulassungspflicht von Bodenbelägen
Das CE-Zeichen regelt "das in Verkehr bringen" und nicht die Verwendung. Für den speziellen Einsatz ist eine Zulassung entscheidend, die nur teilweise in Zusammenhang mit den Normen steht. Wenn das Produkt verwendet werden soll, können besondere nationale Interessen als Auflage gemacht werden. Dies erfolgt durch das DIBt in Berlin. Das DIBt erteilt als deutsche Zulassungsstelle bauaufsichtliche nationale Zulassungen für Bauprodukte und Bauarten und europäische Zulassungen für Bauprodukte und Bausätze.
Die Landesbauordnungen schreiben vor, dass die von der obersten Bauaufsichtsbehörde der Länder durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Regeln zu beachten sind. Das DIBt hat die Aufgabe, diese technischen Regeln für Bauprodukte und Bauarten in den Bauregellisten A und B sowie der Liste C aufzustellen und im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde der Länder bekannt zu machen. Die Bauregellisten A und B und die Liste C bestehen aus verschiedenen Teilen mit unterschiedlichen Regelungsbereichen. Bodenbeläge und damit Holzfußböden und Parkett sind in der Bauregelliste B Teil 1 aufgeführt.
Das nationale Interesse der BRD besteht darin, Baustoffe für Innenräume gesundheitlich zu bewerten. Seit Oktober 2004 sind Bodenbeläge -also Textile-, Elastische- und Hartbeläge sowie Bodenbeschichtungen-, wenn sie in Aufenthaltsräumen verwendet werden sollen und gleichzeitig Anforderungen an die Schwerentflammbarkeit bestehen- zulassungspflichtig.
Die Zulassungsgrundsätze zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen beziehen sich auf die Inhaltsstoffe und auf die Untersuchung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) und schwer flüchtiger organischer Verbindungen (SVOC). Im Rahmen des Zulassungsverfahrens erfolgt die Erfassung der Inhaltsstoffe über die vom Hersteller offenzulegende Rezeptur. Die Ermittlungen und die Bewertung der VOC- und SVOC-Emissionen werden durch eine klar beschriebene Methode durchgeführt. Neben den Erstprüfungen und der Fremdüberwachung hat der Hersteller auch eigene Werksprüfungen zu gewährleisten. Für die externe Prüfung ist eine hierfür anerkannte Überwachungs- und Zertifizierungsstelle einzuschalten (Verzeichnis LBO). Diese erteilt auch das Übereinstimmungszertifikat, das wiederum zur Zulassung durch das DIBt führt.
Für die Parkettindustrie und vor allem auch für die Verleger sind für den praktischen Ablauf der bauaufsichtlichen Zulassung noch viele Fragen offen, die man gemeinsam mit dem DIBt erörtern will. Deshalb sollten sich alle Mitgliedsbetriebe intensiv mit der Materie auseinandersetzen und die Betriebe auf diese Herausforderung vorbereiten.
aus
Parkett Magazin 03/05
(Normen)