Handwerksordnung

Retten Tischler die Parkettleger vor Abstieg in die Anlage B?


Für das Tischler- und Schreinerhandwerk bleibt der Meisterzwang auch in der umgestalteten Handwerksordnung voraussichtlich bestehen. Diese Wendung könnte Auswirkungen auf das Parkettlegerhandwerk haben.

Denn Tischler wurden schon in der novellierten Handwerksordnung vom 1.4.1998 als "verwandtes Handwerk" zum Parkettleger festgestellt. Von den 94 Handwerken der Anlage A (Zulassung nur mit Meisterbrief) sollen laut Gesetzentwurf 65 in den zulassungsfreien Bereich der Anlage B überführt werden. Dahinter steht die Absicht, in der Anlage A künftig nur diejenigen Gewerke zu belassen, die bei fachlich nicht hinreichend qualifizierter, unsachgemäßer Ausführung "eine Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter" herbeiführen können - etwa Elektro- oder Gasinstallateure. Alle "ungefährlichen" Gewerke sollen dagegen in die Anlage B (handwerksähnliche Betriebe) verwiesen werden. Neugründungen erfordern dann nicht mehr den Meisterbrief.

Dem Bodenleger steht das Recht zu, "Mehrschichtparkettelemente" gemäß DIN EN 13 489 zu verlegen, wenn die DIN 280 Teil 5 "Fertigparkettelemente" nach Inkrafttreten der EN ungültig wird. Die Verlegung von Stab- und Mosaikparkett gemäß der künftigen EN 13 226 und EN 13 488 ist zwar gegenwärtig noch Parkettlegern und Tischlern vorbehalten.

Wenn sie aber von Anlage A nach Anlage B verwiesen würden, würden sie ihren bisherigen Vorteil dorthin mitnehmen und künftig mit Bodenlegern und anderen "handwerksähnlichen" Gewerken teilen müssen, Alle wären dann gleichgestellt, dürften also auch Massivparkett verlegen.
aus Parkett Magazin 03/03 (Handwerk)