Eine aktuelle Gerichtsentscheidung
Parkettpflegemittel muss klar benannt werden
In der Pflegeanweisung ein ungenanntes Parkett-Pflegemittel zu empfehlen, reicht nicht. In einem Gerichtsurteil wurde festgestellt: Ein Parkett verlegender Betrieb muss ausdrücklich ein geeignetes Produkt nennen.
Das Amtsgericht Landsberg am Lech verhandelte einen Fall, bei dem es innerhalb der Gewährleistungsfrist um Schäden am versiegelten Parkett in einem Friseursalon ging. Die Untersuchung spitzte sich auf die Frage zu, ob der Rechnung des Parkettlegerbetriebes eine Pflegeanweisung beigefügt war und welchen Wortlaut sie enthielt. In der Beweisaufnahme konnte ersteres nicht eindeutig festgestellt werden, den Wortlaut aber erhielt das Gericht über ein Duplikat, das der Parkettlegerbetrieb vorlegte.
In dieser Pflegeanweisung hieß es lediglich, dass bei der laufenden Unterhaltsreinigung ein Parkett-Pflegemittel benutzt werden müsse. Das war dem Gericht nicht genug. "Die Beklagte (Parkettleger)", rügten die Juristen, "wäre verpflichtet gewesen, der Firma (Friseur) zweifelsfrei mitzuteilen, welches Pflegemittel zur Anwendung kommen muss, damit dem Parkettfußboden keine Schäden entstehen. Dies war insbesondere erforderlich, weil der Beklagten die starke Beanspruchung im vorliegenden Objekt bekannt war."
Mit einem Satz: In der Pflegeanweisung muss ein bestimmtes Reinigungs- und Pflegemittel genannt werden. Hat der Parkettlegerbetrieb kein eindeutiges Produkt vorgeschrieben, lastet die Kostenfrage im Reklamationsfall auf seinen Schultern. Parkettsiegelhersteller werden den Regress nicht übernehmen, wenn ein ungeeignetes Reinigungsmittel verwendet wurde.
Das gilt auch für gewachste und geölte Holzfußböden. Solche Systeme sind zwar Stand der Technik, aber in der DIN 18356 nicht erfasst. Daher erklärt der Becksche Kommentar zur DIN 18356: "Hier hinkt die Normung erneut der technischen Entwicklung deutlich nach."
Die Mitgliedsfirmen der CTA haben sich darauf verständigt, gegenseitig die entsprechenden Pflegemittel als geeignet anzuerkennen, sofern die Verarbeitungshinweise exakt eingehalten werden.
Wird ein Parkettfußboden mit einem Siegel eines CTA-Mitgliedes oberflächenbehandelt, jedoch mit dem Pflegemittel eines Nicht-CTA-Mitgliedes gepflegt, erlischt automatisch die Gewährleistung.
Der Endverbraucher/ Nutzer muss vom Parkettleger darauf nachweisbar hingewiesen werden. Bei der Empfehlung eines "fremden" Pflegemittels sollte sich der Handwerker vom Hersteller des Mittels die Gewährleistung für den zu behandelnden Parkettboden bestätigen lassen.
aus
Parkett Magazin 04/03
(Handwerk)