Der Industrieverband Klebstoffe (IVK) empfiehlt
"Es ist ratsam, den Auftraggeber auf den zeitlichen Verzug der bauaufsichtlichen Zulassung hinzuweisen"
In mehreren Schreiben und Gesprächsrunden haben der Industrieverband Klebstoffe (IVK), die Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte (GEV), der Zentralverband Parkett und Fußbodentechnik (ZVPF), der Verband der Deutschen Parkettindustrie (VDP), die Chemisch-Technische Arbeitsgemeinschaft Parkettversiegelung (CTA) und der Bundesverband Estrich und Belag (BEB) beim DIBt geklagt, dass gestellte Anträge auf bauaufsichtliche Zulassung von Parketten, Parkettklebstoffen und Parkettoberflächenbehandlungsmitteln nur schleppend bearbeitet werden, da die Bearbeitungskapazitäten beim DIBt nicht ausreichen. Als Konsequenz werden eine Reihe von Produkten, die die Zulassungsanforderungen erfüllen und für die Anträge gestellt wurden, zum Termin des Inkrafttretens der Zulassungspflicht am 01.01.2011 noch keine Zulassungen erhalten haben. Im Ergebnis bedeutet das, dass das Handwerk für eine bestimmte Übergangszeit mit zulassungspflichtigen Produkten arbeitet, die teilweise noch nicht für die Verwendung in Deutschland genehmigt sind.
Die bauaufsichtliche Zulassungspflicht für Parkettklebstoffe und Parkettlacke leitet sich aus der Zulassungspflicht für Bodenbeläge nach der Norm EN 14342 ab (BRL 2009/3; Anlage 1/18.3). Die EN 14342 "Parkett und Holzfußböden - Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung" regelt die CE-Kennzeichnung der Parkettarten, die in den aktuellen EN-Produktnormen (EN 13226, EN 13227, EN 13228, EN 13488, EN 13489, EN 13990, EN 13629, EN 14761, EN 14354) beschrieben sind. Ausgenommen von der Parkettzulassungspflicht sind nur massive unbehandelte Holzfußböden, die nicht verklebt oder beschichtet werden. Aufgrund dieser Ableitung und dieses Zusammenhangs sieht der IVK die Zulassungspflicht für Parkettklebstoffe und Parkettlacke nur für den Fall des Neueinbaus eines Parketts nach EN 14342 gegeben, der Renovierungsbereich, in dem ein vorhandener Parkettboden Instand gesetzt wird, dürfte hingegen nicht betroffen sein.
Hierzu hat das DIBt eine abweichende Einschätzung geäußert, die sich allerdings nicht unmittelbar aus den Festlegungen in der Bauregelliste ableiten lässt. Nach Interpretation des DIBt unterliegt ein Parkettklebstoff, der für punktuelle Reparaturarbeiten im Renovierungsbereich eingesetzt wird, nicht der Zulassungspflicht. Ein Parkettlack allerdings, der für die Neuversiegelung einer bestehenden Parkettfläche im Renovierungsbereich eingesetzt wird, ist zulassungspflichtig, ebenso ein Parkettklebstoff, der dazu verwendet wird, ein neues Parkett im Renovierungsbereich zu verlegen. Eine abschließende Bewertung des Renovierungsbereichs und eine ergänzende Stellungnahme und verbindliche Festlegung des DIBt stehen zur Stunde noch aus.
Sollten unzweifelhaft zulassungspflichtige Produkte eingesetzt werden, für die noch keine Zulassung vorliegt, handelt es sich um einen Rechtsmangel, der vom Kunden oder Auftraggeber reklamiert werden kann. Der formale Mangel würde aber mit der späteren Vorlage der Zulassung "geheilt", so dass Gewährleistungsansprüche nach "Heilung" nicht mehr geltend gemacht werden können. Sollte ein Kunde aufgrund eines nur zeitweise Fehlens einer DIBt-Zulassung Gewährleistungsansprüche geltend machen, so wäre dies u.E. rechtsmissbräuchlich, wenn eine "Heilung" durch nachfolgende DIBt-Zulassung später eintritt.
Anders verhält es sich allerdings, wenn eine DIBt-Zulassung nicht erwartet werden kann. Zum Beispiel besteht im Falle von lösemittelhaltigen Parkettklebstoffen deutliche Unsicherheit, ob das DIBt für entsprechende Produkte eine bauaufsichtliche Zulassung erteilen wird.
Für den Verarbeiter eines zulassungspflichtigen, aber noch nicht zugelassenen Produkts ist es ratsam, den Auftraggeber im Vorfeld des Einsatzes des Produkts darauf hinzuweisen, dass die bauaufsichtliche Zulassung des Produkts mit geringem zeitlichen Verzug vorliegen wird, so dass ein nur temporärer formaler Mangel vorliegen kann, der kurzfristig wieder aufgehoben wird.
Beim Einsatz von Produkten, für die ggf. noch keine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt, wird empfohlen, die Kennzeichnung nach EMICODE EC1 zu berücksichtigen. Sowohl bei Parkettklebstoffen als auch bei Parkettlacken besteht dann eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Kriterien der bauaufsichtliche Zulassung erfüllt sind. Als "Schnellzulassung" für einzelne Objekte gibt es sowohl beim (überlasteten) DIBt als auch bei den obersten Baubehörden der Länder die Möglichkeit, (ggf. befristete) Anträge auf die Erteilung einer "objektbezogene Zustimmung im Einzelfall" zu stellen.
Wir empfehlen Ihnen, mit dem Hersteller oder Lieferanten Ihres Vertrauens eng zusammen zu arbeiten und sich über den aktuellen Status der bauaufsichtlichen Zulassung zu informieren. Diese Hinweise und Empfehlungen sind zu Ihrer unverbindlichen Information nach bestem Wissen zusammengestellt. Juristische Ansprüche jedweder Art können hieraus nicht abgeleitet werden.
aus
FussbodenTechnik 02/11
(Handwerk)