Kleiner Fehler - Großer Schaden
Sportbodenbelag Auswechslung vor dem ersten Anpfiff
Fußbodenkonstruktionen zählen zu den komplexesten und hochbelastesten Bauteilen - schon kleine Fehler können hier große Auswirkungen haben. Dabei hat jede Baustelle ihre eigenen Tücken. Oft zeigt sich erst anhand der Ursachenforschung im Schadensfall, worauf ein Fußbodenverleger alles achten muss. FussbodenTechnik deckt in Zusammenarbeit mit namhaften Sachverständigen anhand realer Schadensfälle mögliche Fehlerquellen auf. Diesmal geht es um einen Sportbodenbelag, der Fehlstellen in der Oberflächenvergütung aufweist.In einer neuen Sporthalle (etwa 12x24 m) führte ein Verleger auf der flächenelastischen Sportbodenkonstruktion die Verlegung eines hellgrauen 2mm dicken PVC-Belags in Bahnen durch. Laut Produktbeschreibung des Herstellers wies der Belag eine Oberflächenvergütung auf, die nicht näher beschrieben wurde. Laut Aussagen des Verlegers handelte es sich um eine PU-Versiegelung. Nach Beendigung der Bodenbelagsarbeiten und noch vor dem Aufbringen der Spielfeldmarkierungen reklamierte der Architekt helle und stumpfe Teilflächen der Belagsoberfläche. Der Verleger wies darauf hin, dass eine Einpflege die Aufhellungen beseitigen würde. Der Bauherr glaubte ihm nicht und beauftragte den Sachverständigen mit einer gutachterlichen Überprüfung.
Schaden: Fleckenartige Aufhellungen der BelagsoberflächeDie erste visuelle Überprüfung der Fußbodenkonstruktion zeigte tatsächlich zahlreiche matte Stellen und Glanzgradunterschiede des Sportbodenbelages. Die Aufhellungen waren rund 15 bis 50cm breit und 1 bis 4 m lang. Von den 16 in der Halle verlegten Bodenbelagbahnen waren sieben betroffen. Der Sachverständige konnte diese Beeinträchtigung als produktionsbedingt einstufen, da die Aufhellungen nicht bahnenübergreifend vorlagen sondern ausschließlich an den Bahnenkanten auftraten. Mikroskopische Untersuchungen bewiesen eindeutig, dass in den betroffenen Bereichen die Oberflächenvergütung fehlte. Der Sachverständige stufte den Belag insgesamt als mangelhaft ein, da er nicht die Angaben des Herstellers erfüllte.
Außerdem entsprach er nicht den Anforderungen der DIN18032 Teil 2 "Sporthallen - Hallen für Turnen, Spielen und Mehrzwecknutzung". So war beispielsweise davon auszugehen, dass ein unterschiedliches Gleitverhalten vorlag und es zu Problemen durch die Lichtreflexion aufgrund des unterschiedlichen Glanzgrades kommen würde.
Dort, wo die Oberflächenvergütung vorlag, haftete sie einwandfrei an dem Belag.
Ursache: Produktionsmangel eindeutigDie vor Ort durchgeführten Prüfmaßnahmen haben eindeutig ergeben, dass die bereits vollflächig in der Sporthalle verlegten PVC-Belagbahnen partielle Fehlstellen in der Oberflächenvergütung aufwiesen. Obwohl der Belagshersteller grundsätzlich die Fehlstellen bestätigte, führte er aus, dass in der Oberfläche keine Beeinträchtigung der sportfunktionellen Eigenschaften wie Kraftaufbau, Standardverformung und Verformungsmulde zu erwarten seien. Diese Aussage wertete der Sachverständige als Schutzbehauptung, da die Eigenschaften wenig mit der erforderlichen Oberflächenbeschaffenheit des Belages zu tun haben.
Dem veränderten Gleitverhalten des Belages sollte eine zusätzliche Beschichtung abhelfen, empfahl der Belagshersteller außerdem. Dem widersprachen der Bauherr und der Sachverständige vehement. Beide waren der Überzeugung, dass der fehlerhaft angelieferte Bodenbelag nicht mehr gleichmäßig aufzuarbeiten sei. Dies sei nur theoretisch durch ein gleichmäßiges Abschleifen der vorhandenen Oberflächenvergütung und einem Neuauftrag möglich.
Es wurde sogar überlegt, die neue Oberflächenvergütung in einer anderen Farbe aufzubringen, da mit der Grundreinigung und mechanischen Bearbeitung mit Sicherheit nicht mehr das gleichmäßige Erscheinungsbild einer werkseitig hergestellten Belagoberfläche erzielt werden konnte. Diese Möglichkeit wurde verworfen. Der Bauherr gab sich damit nicht zufrieden.
Verantwortlichkeit: Verleger trifft MitschuldIn seinem Gutachten musste der Sachverständige bestätigen, dass den Verleger des Bodenbelags eine gewisse Mitverantwortung traf. Dieser hätte die angelieferten Beläge überprüfen müssen. Nach Verlegung der ersten Bodenbelagsbahnen hätte er die Probleme in der Oberfläche erkennen und die Verlegung einstellen müssen.
Der Bauherr bestand auf der Vertragserfüllung. Zwischen den jeweiligen Rechtsabteilungen des Landkreises als Bauherrn und dem Belagshersteller sowie dem Verleger wurde eine Einigung erzielt und der Belag komplett erneuert.
Der Fall zeigt, dass Verleger auch unter Zeitdruck grundsätzlich das angelieferte Material überprüfen müssen - auch wenn dies nur stichprobenartig geschehen kann. Zur Not müssen sogar die Verlegearbeiten eingestellt werden. Eine vorherige Klärung erspart auf jeden Fall unnötige Kosten.
Der Autor
Fußboden-Gutachter Helmut Becker ist öbv. Sachverständiger für das Estrich- und Parkettlegerhandwerk sowie für Bodenbeläge.
Professor-Lübeck-Straße 8
36088 Hünfeld
Tel.: 06652/2309
Fax: 06652/748778
Internet: www.gutachter-becker.de
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FussbodenTechnik 02/11
(Handwerk)