Leser fragen - Fachanwalt Andreas Hanfland antwortet

Muss Schallschutz dem aktuellen Standard entsprechen?


Fall: Raimund Peitz, Bauleiter der Firma Hansel in Delbrück-Westenholz schildert folgenden Sachverhalt:

Unsere Firma ist beauftragt, in einer Eigentumswohnanlage, errichtet mit zehn Wohneinheiten in den 30er Jahren, den verlegten Dielenboden zu überarbeiten. Der Boden soll gesäubert, geschliffen und geölt werden und lose Dielen sollen befestigt werden.

Bei der Einrichtung der Baustelle haben wir festgestellt, dass die Dielen nicht auf einer Betondecke, sondern auf einer Holzbalkenkonstruktion verlegt sind und beim Begehen der Böden in den darunter und darüber liegenden Räumlichkeiten Lärmentwicklungen auftreten. Die Planung, Ausschreibung und Überwachung obliegt einem Architekten, der von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt ist.

Frage: Müssen wir aufgrund der Lärmentwicklung irgendetwas beachten?

Antwort: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Juli vergangenen Jahres unter 5 U 25/09 entschieden, dass ein Architekt grundsätzlich den heute üblichen Schallschutzstandard seiner Planung für den Umbau und die Sanierung einer Eigentumswohnung zu Grunde legen muss. Im Rahmen der Grundlagenermittlung mit dem Bauherrn hat der Architekt zu klären, ob der nach heutigem Schallschutzniveau mit wesentlich höheren Planungs- und Herstellkosten verbundene Schallschutz erreicht werden soll oder nicht.

Die Anforderungen führen dazu, dass der Architekt umfänglich mit dem Bauherrn/dem Wohnungseigentümer zu klären hat, auf welche Art und Weise, auch im Hinblick auf Kosten, der "heutige" Schallschutz erreicht werden kann. Dabei gilt es gegebenenfalls auch zu klären, ob die örtlichen Verhältnisse - beispielsweise im Hinblick auf Aufbauhöhen - es überhaupt zulassen, die heutigen Schallschutzverhältnisse zu erfüllen. Unterlässt der Architekt eine derartige Aufklärung gegenüber dem Bauherrn, liegt ein Planungsfehler vor.

Dies gilt selbstverständlich unabhängig der gegebenenfalls in erheblichem Umfang ohnehin entstehenden Kosten, die der Bauherr bei Erfüllung des heutigen Schallschutzstandards zu zahlen hätte. Jedenfalls liegt insoweit ein Planungsfehler vor, der dazu führt, dass zumindest eine sachkundige Firma Bedenken- und Hinweispflicht gegenüber dem Bauherrn zu beachten hat.

Ergebnis: Raimund Peitz hat sich also auf jeden Fall von seinen Auftraggebern eine Erklärung darüber abgeben zu lassen, ob der heutigen Schallschutzstandard gewünscht wird und er aufgrund der geplanten Situation erfüllt werden kann.


Andreas Hanfland - zur Person


Andreas Hanfland ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht aus Lennestadt.

Rechtsanwälte Hanfland & Partner
Helmut-Kumpf-Straße 5
57368 Lennestadt
Tel.: 02723/60008
aus FussbodenTechnik 02/11 (Recht)