Tipps von Siegfried Heuer
Gut besucht war das Dortmunder Seminar des Sachverständigen Siegfried Heuer vom iff-Koblenz. Eingeladen hatten drei Partnerunternehmen: Der Verlegewerkstoffhersteller Sika, der Oberflächenspezialist Pallmann sowie In-Parkett, Dortmund, Importeur von Parkett aus exotischen Hölzern.
Bauleiter muss Estrich prüfen
Ein Parkettleger übernimmt den Estrich, aber er nimmt ihn nicht ab. Ein Urteil des OLG Oldenburg vom 7.7.1999 besagt: "Der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt ist ... verpflichtet, den Estrich vor Beginn der Parkettarbeiten zumindest durch eine einfache Gitterritzprüfung auf seine Eignung zu prüfen."
Material des Auftraggebers
Nutzt ein Parkettleger gestelltes Material seines Auftragsgebers - zum Beispiel einen Ökokleber -, behält er trotzdem die Gewährleistung. Erweist sich der Ökokleber wegen mangelnder Kohäsion als untauglich, das Parkett dauerhaft zu befestigen, so hat der Parkettleger für die Kosten der Neuverlkegung des Parketts aufzukommen.
Parkettleger kann zum Planer werden
Gibt ein Parkettleger schriftlich vor Auftragserteilung die Schritte einer Parkettverlegung und die Herstellung eines verlegereifen Untergrundes vor, kann er - aus juristischer Sicht - zum Planer werden. Um dieser, nicht gewollten, Verantwortung zu entgehen, sollte der Parkettleger an das Ende seiner Ausarbeitung den Satz fügen: "Für irgendwelche Bruchzonen unterhalb des Wirkungsbereichs meiner Verlegewerkstoffe kann ich nicht haften."
Schnelle Abnahme anstreben
Ein Parkettleger sollte sich um rasche Abnahme seiner Arbeit durch den Bauherrn bemühen. Diese kann erfolgen a) förmlich (Protokoll), b) durch Abnahmefiktion (§ 12 Nr. 5 VOB/B), c) durch schlüssiges Handeln (z.B. Zahlung), d) durch Fertigstellungsbescheinigung (§ 641 a BGB). Abgenommen wird ein Fußboden stehend, bzw. 1 m gebückt über der Oberfläche. Warentypische Eigenschaften müssen berücksichtigt werden (z. B. Fugen bei Buche). Nach Abnahme tritt eine Umkehr der Beweislast für Mängel ein und die Verjährungsfrist für Gewährleistung beginnt.
Verträge nach BGB
Wer viele Privatkunden hat, sollte Aufträge rechtlich nicht nach VOB, sondern nach BGB ab-schließen. Rechnungen sind hier 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungsstellung zu zahlen.
Der Handwerker hat Anspruch auf Abschlagszahlungen. Hinsichtlich technischer Vorgaben bleibt die VOB auch bei einem BGB-Werksvertrag "allgemein anerkannte Regel".
Kraft des Wassers
18 Gramm Wasser bilden 22.400 ml Wasserdampf. Ein solcher Anteil kann selbst aus einer "trockenen" Betonrohdecke von 4 bis 5 Gewichtsprozent Wasseranteil noch entweichen. Bei einem diffusionsdicht versiegelten Parkettboden (30.000 bis 50.000 my) entsteht dann Feuchtedruck. Unter den Estrich gehört hier eine Dampfsperre.
Verdeckter Mangel
Zu geringe Rohrüberdeckung des Estrichs bei einer Fußbodenheizung kann zu einem Schaden führen, den auch ein Sachverständiger nicht richtig beurteilt, da der Mangel "verdeckt" ist.
Fazit: Ein betroffener Parkettleger sollte sich nicht in jedem Fall mit einem Gutachten zufrieden geben, das ihn belastet.
aus
Parkett Magazin 05/02
(Handwerk)