Leser fragen - Fachanwalt Andreas Hanfland antwortet

Kann man eine Haftungszusage zurückziehen?

Fall: Jörn Holschbach, Bauleiter der Firma Dieter Holschbach aus Morsbach berichtet über folgenden Sachverhalt:

Wir haben im Jahre 2005 Bodenbelagarbeiten in einer Bibliothek ausgeführt. Im Jahre 2010 rügt der Bauherr so genannte Zweitrückenablösungen, Beulen und Blasen an dem Bodenbelag.

Nach Mängelrüge haben wir mitgeteilt, dass wir "unseren vertraglichen Gewährleistungsverpflichtungen nachkommen und von uns zu vertretende Mängel im Rahmen unserer Gewährleistungsverpflichtung abarbeiten werden".

Bei einer weiteren Kontrolle der Bauvertragsunterlagen habe ich festgestellt, dass ein reiner VOB-Vertrag vereinbart worden ist und gem. § 13 Ziff. 4 VOB/B die vertraglich vereinbarte Gewährleistungsfrist sich auf vier Jahre beläuft, also im Jahre 2009 bereits Verjährung eingetreten ist.

Frage: In welchem rechtlichen Zusammenhang steht die von unserer Firma abgegebene Erklärung?

Antwort: Aus juristischer Sicht ist hier fraglich, ob man - wirksam - nach Eintritt der Verjährung ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis gegenüber dem Bauherrn abgeben kann, obwohl die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist. Hilfsweise ist zu fragen, ob die von der Firma Holschbach abgegebene Erklärung statt eines Anerkenntnisses in einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung umgedeutet werden kann.

Die obergerichtliche Rechtsprechung verneint dies, da bei Abgabe der schriftlichen Erklärung wohl versehentlich davon ausgegangen wurde, dass eine fünfjährige Gewährleistungsfrist vereinbart war. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann ein dann abgegebenes Anerkenntnis nach der Rechtsprechung aber die eingetretene Verjährung nicht mehr beseitigen, vgl. OLG Celle 7 U 53/10 und Palandt, 69. Auflage, § 212 Rd.-Ziff. 2.

Entgegen der Erklärung eines Verzichtes auf die Einrede der Verjährung, ist die vorgenannte Aussage der Firma Holschbach aber nicht umzudeuten oder auszulegen in einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Dies wäre nur dann möglich, wenn der Schuldner Kenntnis vom Eintritt der Verjährung gehabt hätte, was bei Abgabe der Erklärung nicht der Fall war.

Ergebnis: Obwohl vordergründig die schriftliche Erklärung darauf hindeutet, dass eine Verantwortlichkeit gegeben ist, reicht die einmal eingetretene Verjährung aus, sich auch noch im Nachhinein darauf zu berufen.


Andreas Hanfland - zur Person


Andreas Hanfland ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht aus Lennestadt.

Rechtsanwälte Hanfland & Partner
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aus FussbodenTechnik 02/11 (Recht)