Höhe der Fensterbrüstung beachten


Aus Mitteilungen des Zentralverbandes: Bei der Aufbauhöhe einer Parkettarbeit darf die normativ vorgeschriebene Brüstungshöhe an Fenstern nicht unterschritten werden.

Dort müssen mindestens 80 cm eingehalten werden. Lässt ein erhöhter neuer Fußbodenaufbau diese Brüstungshöhe schrumpfen, muss - wie in einem Fall geschehen - die gesamte Konstruktion auf Kosten des Parkettlegers herausgerissen und erneuert werden.

Die Brüstungshöhen sind in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt.
aus Parkett Magazin 05/02 (Handwerk)