Zu niedrige Rechnung gestellt?
Ein Unternehmer darf innerhalb von drei Jahren seine Schlussrechnung korrigieren. Auch die alte VOB bleibt wirksam, wenn sie vereinbart wurde und nicht mit Bestimmungen im AGB-Gesetz kollidiert. Kann der Handwerker nachweisen, dass er sich in seiner Rechnung zu seinen Ungunsten verschrieben hat, muss er unverzüglich nach Feststellung des Fehlers eine "Irrtumsanfechtung" abgeben. Kalkulationsfehler fallen allerdings nicht in diese Rubrik. Hier hat der Gesetzgeber eine Abgrenzung zum absichtlich spekulativen Preis eingebaut.
aus
Parkett Magazin 06/05
(Handwerk)