Dr. Olaf Hofmann, Bayerische Baugewerbeverbände
Hinweise zum neuen Mängelhaftungsrecht
Wenn eine Parkettverlegung schief geht, kommt es zur Haftungsfrage. Wer ist schuld? Wer haftet? Liegt die Ursache beim Hersteller des Produktes, beim Verleger oder in einem vorangegangenen Gewerk? Und was ist überhaupt ein Mangel? Laut VOB Teil B § 13 muss eine Leistung " zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln " sein. Verschleiß ist kein Mangel und über die gängige Lebenserwartung eines Fußbodens hinaus kann kein Anspruch gestellt werden.
Ein Mangel liegt vor, wenn die vertraglich vorausgesetzte Leistung nicht erbracht worden ist. Unter dem "subjektiven Mangelbegriff" versteht der Jurist die vereinbarte Beschaffenheit einer Leistung. Das bedeutet, ein Handwerker darf nicht etwa ein Produkt verarbeiten, das "gleich gut" wie das vereinbarte Produkt ist. Allein der ursprüngliche Wille des Auftraggebers zählt. Seit 2002 gibt es ein neues Mängelhaftungsrecht. Dabei wurde bereits bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nachvollzogen. Statt "Gewährleistung" gilt jetzt im Bauwesen der Begriff "Mängelanspruch". Wird ein Mängelanspruch geltend gemacht, sollten vor einer abschließenden Beurteilung die folgenden Fragen geklärt sein:
1. Ist die Bauabnahme schon erfolgt? Das Mängelrecht beginnt beim BGB-Vertrag mit der Abnahme, es sei denn es existiert ein VOB-Vertrag (VOB Teil B, § 4.7). Die Abnahme ist kein Vertrag, sondern eine einseitige Erklärung des Auftraggebers, mit der er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Der Auftragnehmer muss dabei mit genannten Mängeln nicht einmal einverstanden sein, sondern braucht sie lediglich zur Kenntnis zu nehmen.
2. Ist der Mängelanspruch verjährt? Bei unwesentlichen Schönheitsreparaturen betragen die Fristen zwei Jahre. Für verklebtes Parkett gilt die Regelfrist für Bauwerke - das sind vier Jahre. Ein Hersteller von Baustoffen haftet fünf Jahre ab Lieferungszeitpunkt (BGB § 438). Ein-/Ausbaukosten eines Produktschadens trägt ebenfalls der Zulieferer - das wird durch anders lautende AGBs nicht ausgehebelt (OLG Karlsruhe 2004). Absichtlich verschwiegener Mangel und grobe Organisationsmängel bleiben fünf bis höchstens zehn Jahre verfolgbar (BGB §195, 199, 634a).
3. Wer hat den Mangel verursacht? Die Beweislast hat der Auftraggeber. Ein Bauherr schuldet dem Handwerker aber eine gute Planung, für die in der Regel ein Architekt eingesetzt wird. Im späteren Streitfall stellt sich immer die Frage: Hätte der Auftragnehmer Mängel erkennen können und hat er Bedenken angemeldet?
4. Kommt eine Minderung in Betracht? Eine Minderung der Vergütung wird gegebenenfalls durch den Gutachter bestimmt. Hier hat sich in der Rechtslage nichts verändert. Da in der Praxis oft eindeutige Maßstäbe fehlen, läuft die Lösung dieses Streits nicht selten auf einen "Kuhhandel" hinaus.
5. Wer leistet Schadensersatz für Mangelfolgeschäden? Folgeschäden können einem Handwerker nur angelastet werden, wenn er fahrlässig schuldhaft gehandelt hat. Ist das Produkt für den Mangel ursächlich verantwortlich, wird Ersatz möglicherweise auf der Grundlage des Produkthaftungsgesetzes durch den Hersteller erfolgen.
aus
Parkett Magazin 06/05
(Handwerk)