Kleiner Fehler - großer Schaden

Mangelhafte Oberflächenbearbeitung eines Korkfußbodens

Fußbodenkonstruktionen zählen zu den komplexesten und hochbelastesten Bauteilen - schon kleine Fehler können hier große Auswirkungen haben. Dabei hat jede Baustelle ihre eigenen Tücken. Oft zeigt sich erst anhand der Ursachenforschung im Schadensfall, worauf ein Fußbodenverleger alles achten muss. FussbodenTechnik deckt in Zusammenarbeit mit namhaften Sachverständigen anhand realer Schadensfälle mögliche Fehlerquellen auf. Diesmal geht es um eine Korkverlegung mit einer Vielzahl von optisch störenden Verarbeitungsfehlern.

In einer neu erbauten Zahnarztpraxis verklebte ein Verarbeiter 240 qm Korkplatten - 60 x 30 cm groß und 6 mm dick. Der trockene Estrich war zuvor gespachtelt worden. Die Korkplatten waren werkseitig beige und rot eingefärbt, jedoch nicht versiegelt. Geklebt wurden diese Korkplatten mit einem Kunstharzdispersionsklebstoffsystem im Einseitklebeverfahren.

Nach dem Erhärten des Klebesystems versiegelte der Bodenleger die Korkfläche im gesamten Bauvorhaben im zweimaligen Auftrag mit einem DD-Siegel (Polyurethansiegel) im Rollverfahren. Bereits unmittelbar nach Beendigung der Oberflächenbehandlung wurden Fugen, Höhenversätze und eine ungleichmäßige, teils raue Versiegelung festgestellt.

Die gutachterliche Überprüfung fand unmittelbar vor dem Einzug in das Gebäude statt. Obwohl die Korkflächen bereits gereinigt worden waren, haftete ihnen in Teilflächen Staub und Schmutz an.

Zunächst wurde der optische Gesamteindruck geprüft. Berücksichtigt wurden die Beurteilungskriterien für ö.b.v. Sachverständige des Parkettlegerhandwerks sowie des Bodenlegergewerbes, aber auch die DIN 18365 "Bodenbelagarbeiten" sowie DIN 18356 "Parkettarbeiten". Dazu wurde die visuelle Überprüfung der Oberfläche des Fußbodens in aufrecht stehender Haltung und ohne Schräglichtbeleuchtung durchgeführt. Da für jede Person, die die Fußbodenfläche betritt, eine Schlaglichtbetrachtung durch die großen Fensterfronten unausweichlich ist, wurde auch diese Betrachtungsart beachtet.

Beide Prüfungen kamen zum gleichen Ergebnis: In nahezu allen überprüften Bereichen wurden Unregelmäßigkeiten innerhalb der Versiegelungsoberfläche in Form von Pickel- und Bläschenbildungen, kuppelartigen Erhöhungen und Schmutzeinschlüssen festgestellt. Die sich als dunkle Punkte darstellenden Schmutzeinschlüsse sowie die Bläschenbildungen waren auch ohne Gegenlichtbetrachtung bei aufrecht stehender Haltung erkennbar.

Nur in Verbindung mit der Gegenlichtbetrachtung fiel auch ein ungleichmäßiger Lackauftrag, teilweise Versiegelungspfützenbildungen sowie unterschiedliche Glanz-/Rauigkeitsgrade innerhalb der Versiegelungsoberfläche auf. Auch ohne Schlaglichteinwirkung waren in vielen Teilflächen treppenartige Höhenversätze von > 0,20 bis maximal 1 mm festzustellen. In Randbereichen, wo schmale Streifen einzukleben waren, lagen die Höhenversätze bei > 1 bis maximal 3 mm.

Im Empfangsraum waren so genannte Beihobelungen im Kantenbereich der Korkplatten durchgeführt worden, um vorhandene Höhenversätze anzuschrägen. Hinzu kamen Fugen zwischen den aneinander grenzenden Korkplatten in Breiten von deutlich > 0,5 mm, vereinzelt bis maximal 1,2 mm. In vielen Eckbereichen der Platten waren Beschädigungen, d.h. Fehlstellen der Korkplatten, aber auch Spalte zu erkennen, die in Verbindung mit einem Nachschneiden der Korkplatten durch den Verleger verursacht worden waren.

Zusätzlich lagen im Flur und im Sprechzimmer des Arztes Farbdifferenzen zwischen den aneinander grenzenden Korkplatten vor. In der Addition wies die Korkfläche also eine Vielzahl von optisch störenden Verarbeitungsfehlern auf.

Bezüglich der Höhenversätze der Korkplatten hat der Sachverständige die DIN EN 12104 "Presskorkplatten" herangezogen. Sie gilt für Korkplatten, die mit einem Oberflächenfinish und/oder einer Versiegelung zu versehen werden. Dort wird hinsichtlich der Plattendicke ausgeführt, dass für geschliffene und versiegelte Platten eine Toleranz von 0 bis maximal + 0,25 mm gilt. Diese Anforderungen der Maßhaltigkeit sind auch bei den hier verlegten, werkseitig bereits geschliffenen und colorierten Platten, die jedoch im Bauvorhaben versiegelt wurden, anzuwenden.

Da solche vorab eingefärbten und geschliffenen Korkplatten nicht wie übliche Korkplatten nochmals fein abgeschliffen werden, wären im Bauvorhaben Höhenversätze bis 0,25 mm tolerierbar gewesen. Da jedoch viele Höhenversätze von > 25 mm vorlagen, war der Korkfußboden mangelhaft. In erster Linie war die Ursache in klebetechnischen Problemstellungen begründet ist. Eventuell spielten auch produktionstechnische Problemstellungen hinsichtlich der Maßhaltigkeit der Korkplatten eine Rolle. Beim verwendeten Einseitklebeverfahren war eine gleichmäßige Konsistenz des Klebstoffes, ein gleichmäßiger Klebstoffauftrag mit Spachtelzahnung und ein relativ gleichmäßiger und vollflächiger Anpressdruck notwendig.

Das Einseitklebverfahren, das nach den Vorgaben des Klebstoffherstellers mit der Spachtelzahnung B1 durchgeführt wurde, ist als problematisch zu bezeichnen. Besser wäre eine Kontaktklebung gewesen, wobei das Klebstoffsystem an der Belagrückseite mit einer Rolle und auf den Untergrund aufgetragen wird. Alternativ wäre eine feine Klebstoffzahnung vom Typ A1 angebracht gewesen. Voraussetzung ist jedoch eine fachgerechte Spachtelung des Untergrundes, insbesondere sollte sie im Rakelverfahren durchgeführt werden.

Da unverlegte Platten nicht mehr vorhanden waren, konnte die Maßhaltigkeit nicht mehr geprüft werden. Der Verleger hatte vorgetragen, die Platten hätten unterschiedliche Dicken aufgewiesen. Doch dieser Hinweis schützt ihn nicht. Er hätte die Verlegung stoppen und die Kork-Platten beim Hersteller rügen müssen.

Die festgestellten Fugen zwischen den Kork-Platten und der Fugenversatz wiesen zudem darauf hin, dass die Platten nicht sorgfältig passgenau aneinandergefügt wurden. Da neben den verlegetechnischen Problemstellungen die Korkplatten abweichende Abmessungen aufwiesen, hätte der Verleger im Rahmen seiner Prüfungspflicht zu Beginn der Verlegung bereits erkennen müssen, dass eine sach- und fachgerechte Verlegung kaum möglich war.

Die handwerklichen Fehlleistungen waren eindeutig: Die Ausführung der Versiegelung der Korkoberfläche wies an vielen Stellen Pickelbildungen auf. Diese resultierten in erster Linie aus Schmutzeinschlüssen. Um dies zu verhindern, hätte die Fläche vor der Versiegelung gereinigt werden müssen. Faktoren wie Zugluft oder Begehen von Fremdhandwerkern hätte verhindert werden müssen. Auch schmutzige Versiegelungsgefäße und Auftragrollen kommen als Ursache in Betracht. Einzelne hochglänzende Pfützenbildungen innerhalb des aufgetragenen Versiegelungssystems lassen eine nicht sorgfältige Ausführung der Versiegelung erkennen, die eine grobe handwerkliche Fehlleistung bedeutet.

Die überprüfte Korkfläche entsprach nicht den zurzeit geltenden Normen und Richtlinien, insbesondere nicht dem Stand der Technik. Der Bodenbelag wies derart erhebliche Mängel auf, so dass eine Neuverlegung im Bauvorhaben empfohlen wurde. Es war nicht möglich, die eingefärbten Korkplatten durch eine nochmalige Oberflächenbearbeitung mit Abschleifen, Auswechseln einzelner Platten und einer Neuversiegelung zu retten.

Auch wenn die angelieferte Korkplattenqualität eventuell Problemstellungen im Hinblick auf die Maßhaltigkeit bezüglich Dicke und Abmessungen aufgewiesen haben kann, ist einzig und allein der Verleger aufgrund seiner Prüfungs- und Sorgfaltspflichten am Material verantwortlich. Beim Feststellen unterschiedlich dicker Korkplatten und einer mangelhaften Maßhaltigkeit hätte er die Verlegung keinesfalls fortsetzen, sondern das angelieferte Korkmaterial beim Hersteller reklamieren müssen. Es passiert immer wieder, dass Handwerker aufgrund des Termindruckes die Arbeiten bei Mängeln des Untergrundes oder der Bodenbeläge fortsetzen. Die Einhaltung des Termins hilft dann allerdings auch nicht, da die Flächen nicht abgenommen werden.

Im vorliegenden Fall hat der Verleger die Verlegung fortgesetzt und zusätzlich auch noch die Versiegelung mangelhaft durchgeführt. Damit ist der Auftragnehmer allein für den entstandenen Schaden verantwortlich, was dieser auch eingesehen hat. Unmittelbar nach dem Gutachtertermin entfernte der Verarbeiter den Korkfußboden und führte eine Neuverlegung durch, um weitere Folgekosten wie z.B. die Verzögerung der Praxiseröffnung zu verhindern.
aus FussbodenTechnik 02/05 (Handwerk)