iff - Herbstseminar: Untergrund - Verlegung - Recht

Wie Verarbeiter ihren Werklohnanspruch richtig durchsetzen

Angesichts von steigenden Insolvenzen, Vermögensverschlechterungen und zeitintensiver Durchsetzung von Ansprüchen bei Gericht muss für das bodenlegende Handwerk die Durchsetzung des Werklohnanspruches im Mittelpunkt des Interesses stehen. Auch vor dem Hintergrund einer möglichen Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers sollte der Verarbeiter seine Rechte kennen und rechtzeitig sichern.

Der Handwerker hat bei der Durchsetzung seines Werklohnanspruches zwei Möglichkeiten zu unterscheiden: vor- und nach Vertragsschluss.

Vor Vertragsschluss: Informationen über Zahlungsfähigkeit einholen

Zunächst einmal ist schon bei Angebotserstellung bzw. -abgabe daran zu denken, dass man weitergehende Informationen über den potentiellen Auftraggeber/Bauherrn einholt. Dies kann dadurch geschehen, dass man bei seiner eigenen Hausbank Informationen über die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers einholt oder aber Auskunfteien einschaltet. Bei Letzteren muss die Aktualität des Informationsmaterial besonders geprüft werden. Oft hilft auch die Befragung von Vorhandwerkern, die bereits Bauleistungen durchgeführt haben, ob der Bauherr finanziell leistungsfähig ist. Hilfreich kann auch eine Anfrage bei einer so genannten Ausfall- oder Warenkreditversicherung sein. Jeder Versicherer durchleuchtet potentiell zu versichernde Unternehmen vor Vertragsschluss. Wenn es ein Versicherer ablehnt, das konkrete Geschäft zu versichern, so ist dies ein eindeutiges Indiz für die fehlende Liquidität des betroffenen Auftraggebers.

Sicherungsmöglichkeiten nach Vertragsschluss

Der Gesetzgeber stellt hier Anforderungen sowohl an den Bauherrn als auch an den Auftragnehmer, der streng darauf achten sollte, diese Möglichkeiten wahrzunehmen.

Kenntnis der Vermögensverschlechterung

Falls der Auftraggeber von einer Vermögensverschlechterung des Auftraggebers erfährt, so entfällt für ihn gemäß § 321 BGB die so genannte Vorleistungspflicht. Der Auftraggeber hat bei einer Vermögensverschlechterung dafür zu sorgen, dass er eine entsprechende Sicherheit stellt, ohne die der Auftragnehmer die Arbeiten nicht weiterführen muss. Diese Regelung ist häufig theoretischer Natur, da die wenigsten Auftragnehmer während der Bauausführung Kenntnis davon erhalten, wie die Vermögenslage tatsächlich ist bzw. eine Verschlechterung der Vermögenslage nicht nachweisen können.

Werklohnanspruch für "abgeschlossenen Teil" geltend machen

Die sinnvollste Sicherung der Werklohnansprüche erfolgt dadurch, dass der Auftragnehmer zeitnah - also während der laufenden Arbeitsdurchführung - die ihm zustehenden Werklohnansprüche geltend macht. Dabei gilt es ausdrücklich darauf zu achten, dass beim BGB-Werkvertrag der Gesetzgeber nunmehr Abschlagsrechnungen nur für "in sich abgeschlossene Teile des Werks" ( § 632 a BGB ) vorgesehen hat. Was ein in sich abgeschlossener Teil einer Werkleistung konkret sein soll, hat der Gesetzgeber nicht definiert. Hier werden die Gerichte in den nächsten Jahren durch Einzelfallentscheidungen einen Rahmen abstecken. Damit wird es in der Praxis zumeist dabei bleiben, dass der Werklohn erst mit endgültiger Fertigstellung/Abnahme der Bauarbeiten fällig wird. Im Gegensatz hierzu steht der VOB-Bauvertrag; Gemäß § 16 Ziff. 1 VOB/B können für ausgeführte Arbeiten und an die Baustelle transportierte Materialien Abschlagrechnungen gestellt werden. Diese Rechnungen sind mit Aufmaß und Materialnachweiszetteln in prüfbarer Form aufzustellen, damit der Bauherr diese überprüfen kann. Achtung: Gem. § 16 Ziff. 1 Abs. 3 sind Abschlagsrechnungen nach der VOB erst nach 18 Werktagen zur Zahlung fällig.

Man sollte schon bei Auftragsvergabe entsprechende Abschlagsrechnungen zu festen Zeitpunkten vereinbaren. Nur damit lässt sich diese 18-Werktages-Fälligkeitregelung umgehen. Da die Schlussrechnung erst 8 Wochen nach Zugang fällig wird, sollte diese nur einen geringen Teil des Gesamtrechnung beinhalten. Darüber hinaus haben die Rechnungstellung während der Arbeitsdurchführung und die zeitnahe Schlussrechnungserstellung sofort nach Fertigstellung den Vorteil, dass der Bauherr sich schlichtweg nicht daran gewöhnt, nicht zahlen zu müssen bzw. nicht sofort auf die Idee kommt, mit vermeintlich vorhandenen Mängeln die Zahlung zu verweigern.

Mit den Abschlagsrechnungen einher geht die Aufstellung der Schlussrechnung, die gemäß § 16 Ziff. 3 VOB/B spätestens nach 8 Wochen zahlbar ist. Auch dieser Prüfungszeitraum ist sehr lang, so dass der Bodenbelag verlegende Handwerker darauf achten sollte, durch die Vereinbarung eines so genannten Skontos diese Fristen zu verkürzen.

Tipp: Die Vereinbarung eines Skontos setzt nicht nur die Vereinbarung der Skontohöhe voraus, sondern auch zusätzlich die Vereinbarung einer Skontozahlungsfrist. Für den Fall, dass nur ein Skonto der Höhe nach vereinbart ist, hält die überwiegende Rechtsprechung die Vereinbarung des Skontos insgesamt für unwirksam, da es an einer Zahlungsfrist fehlt.

Sicherung der Ansprüche durch Bürgschaft

Nach Bauvertragsschluss kann der Auftragnehmer gem.
§ 648 a BGB - der sowohl im BGB, als auch VOB-Vertragsrecht gilt - seine Werklohnansprüche sichern. Die Sicherungsmöglichkeit kann für noch nicht zur Ausführung gebrachte Arbeiten geltend gemacht werden. Der Geltungsumfang des § 648 a BGB bezieht sich auf alle Bauvorhaben. Ausnahme: Die Errichtung von Einfamilienwohnhäusern und öffentliche Auftraggeber. Hier geht der Gesetzgeber von guten Bonitäten aus.

Nach dieser Regelung kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber für die noch nicht zur Ausführung gebrachten Arbeiten eine Sicherheit (Bürgschaft) verlangen. Im Gegenzug ist er verpflichtet, diese zu vergüten. Derartige Schreiben sollten per Telefax bzw. Einschreiben/Rückschein versandt werden.

Anspruchsicherung durch frühzeitige Teilabnahmen
Eine weitere, wesentliche Sicherungsmöglichkeit und Verbesserung der Durchsetzung der Werklohnansprüche ergibt sich durch frühzeitige Teilabnahmen. Genau wie die Gesamtabnahme des Bauwerks sollte sie rechtzeitig beantragt und veranlasst werden.

Fälligkeitsregelung
a) Mit der Abnahme ergibt sich gem. § 641 BGB die Fälligkeit des Werklohnes. Bei der VOB kann eine entsprechende Schlussrechnung gestellt werden, so dass auch die restlichen, über den Abschlagrechnungsumfang hinaus zu berechnenden Werklohnbeträge zur Auszahlung verlangt werden können.

Gewährleistung
b) Darüber hinaus beginnt mit der Abnahme die Gewährleistungszeit: Das reine vertragliche Erfüllungsstadium wechselt zum nachrangigen Gewährleistungsstadium. Bei Arbeiten an Gebäuden beträgt die Gewährleistungszeit gem. § 638 BGB fünf Jahre und gem. § 13 Ziff. 4 VOB/B 2 Jahre.

Beweislastumkehr
c) Mit der Abnahme verbunden ist eine Umkehr der Beweislast. Dies bedeutet, dass ab der Abnahme der Auftraggeber/Bauherr den Beweis einer mangelhaften Bauleistung erbringen muss.

Gefahrübergang
d) Mit der Abnahme tritt der so genannte Gefahrübergang ein. Der Bauherr hat dafür einzustehen, ob das Gewerk zukünftig untergeht oder Schaden nimmt.

Abnahmeformen in VOB/B geregelt
e) Wie die Abnahme geschieht, ist im BGB nicht geregelt. Die VOB/B dagegen enthält drei Abnahmeformen, nämlich die so genannte förmliche Abnahme, die fiktive Abnahme und die Abnahme durch Ingebrauchnahme. Der häufigste Fall ist die Abnahme durch Ingebrauchnahme.

§ 12 Ziff. 3 BGB gibt einen Anhaltspunkt dafür, dass die Abnahme verweigert werden kann, wenn wesentliche Mängel vorhanden sind. Die ständige Rechtsprechung definiert Abnahme als "Entgegennahme des Gewerks als im wesentlichen mangelfrei".

Bauhandwerkersicherungshypothek

Eine weitere wirkungsvolle Sicherungsmöglichkeit für bestehende Werklohnforderungen ist die Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB. Diese Norm gibt einem Unternehmer die Möglichkeit, im Wege einer einstweiligen Verfügung eine Sicherungshypothek in Höhe des Werklohnanspruches in das Grundbuch des betroffenen Grundstücks eintragen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber identisch mit dem Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem die Bauleistung erbracht wird.

Damit scheidet eine solche Sicherung in der Regel in den Generalunternehmerverträgen aus, da die Generalunternehmer als Vertragspartner der Handwerker in der Regel nicht Eigentümer der betroffenen Grundstücke sind.

Weiterhin scheidet die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in den Fällen aus, in denen bereits nach § 648 a BGB eine entsprechende Bürgschaft gestellt worden ist. Entgegen der Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB kann jedoch auch bei einem Einfamilienhaus eine Bauhandwerkersicherungshypothek eingetragen werden.

Eine solche Hypothek kann im betreffenden Grundbuch nur auf richterliche Anordnung hin eingetragen werden. Diese kann bei Eilbedürftigkeit in einem einstweiligen Verfügungsverfahren innerhalb eines Tages erwirkt werden. Die Bauhandwerkersicherungshypothek ist damit ein für den Handwerker schnell zu realisierendes Sicherungsmittel.
aus FussbodenTechnik 05/04 (Handwerk)